Mitteilung 902
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2017) 01506
Informationsverfahren EG - EFTA
Übersetzung der Mitteilung 901
Notifizierung: 2017/9009/N
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2017/9009/N - Notificare.
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(MSG: 201701506.DE)
1. MSG 902 IND 2017 9009 N DE 15-06-2017 N NOTIF
2. N
3A. Royal Ministry of Trade, Industry and Fisheries
Departement of Trade Policy
P.O. Box 8090, Dep
NO-0032 Oslo
Norway
Email: technicalregulations@bis.gsi.gov.uk
3B. Royal Ministry of Climate and Environment
Department of Climate Change
P.O.Box 8013 Dep
N-0030 Oslo
Norway
4. 2017/9009/N - N40E
5. Verordnung über das Verbot der Verwendung von Mineralöl für die Beheizung von Gebäuden ab 2020.
6. Die Verwendung von Mineralöl für die Beheizung von Gebäuden.
7. -
8. Durch die Verordnung wird die Verwendung von Mineralöl für die Beheizung von Gebäuden ab 2020 verboten. Zweck des Verbots ist die Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die Verordnung wird erst erlassen, nachdem das Notifizierungsverfahren abgeschlossen ist.
Bei dem Verbot handelt es sich um ein allgemeines Verbot, mit dem die Verwendung von Mineralöl für die Beheizung von Gebäuden ab 2020 untersagt wird. Das Verbot der Verwendung von Mineralöl für die Beheizung von Gebäuden betrifft zwei wichtige Ölheizungsquellen:
(1) die Hauptheizungsquelle, die den Großteil der erforderlichen Wirkung erzielt, um den Wärmebedarf das ganze Jahr über zu decken (Grundlast), und
(2) die zusätzliche Heizungsquelle, die nur die erforderliche Wirkung erzielt, um den Wärmebedarf an außergewöhnlich kalten Tagen zu decken (Spitzenlast).
Die folgenden Verwendungen von Mineralöl in Gebäuden fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung:
• Gebäude, die als kleine Hütten/Ferienhäuser verwendet werden, und Leuchttürme ohne Zugang zum Stromnetz,
• Fernwärme,
• Beheizung von Gebäuden, wenn der Hauptzweck der Feuerungsanlage die Herstellung und/oder Verarbeitung von Materialien, Stoffen oder Erzeugnissen ist.
Die Verordnung enthält zudem eine Ausnahmeregelung für die Verwendung von Mineralöl bei Ausfällen im Stromnetz.
Erwägungen hinsichtlich der Sicherheit der Energieversorgung werden berücksichtigt, weshalb die Verordnung eine Möglichkeit beinhaltet, gegebenenfalls Befreiungen zu gewähren.
Die norwegische Direktion für Wasserressourcen und Energie kann auch beschließen, dass das Verbot in einem begrenzten geografischen Gebiet und innerhalb eines begrenzten Zeitraums nicht gelten sollte, wenn dies notwendig ist, um die Energieversorgung im Stromnetz zu sichern.
Die Gemeinde ist die zuständige Behörde für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung des Verbots und kann in außerordentlichen Fällen Einzelbefreiungen von dem Verbot gewähren. Der Eigentümer und Nutzer der Heizungsanlage ist für die Einhaltung der Bestimmungen in der Verordnung verantwortlich.
9. Gemäß dem Übereinkommen von Paris, das von Norwegen unterzeichnet wurde, muss die globale Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau gehalten werden, und es müssen Anstrengungen zur Begrenzung der Temperatur unternommen werden. Norwegen hat in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Paris einen national festgelegten Beitrag (Nationally Determined Contribution, NDC) übermittelt. In dem national festgelegten Beitrag verpflichtet sich Norwegen zu dem Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zum Niveau von 1990 zu reduzieren. Gemäß dem national festgelegten Beitrag beabsichtigt Norwegen, die Verpflichtung gemeinsam mit der EU und ihren Mitgliedstaaten zu erfüllen. Eine Vereinbarung mit der EU ist noch nicht vorhanden. Falls keine Vereinbarung mit der EU zustande kommt, wird das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu Norwegens national festgelegtem Beitrag sein. Dieses Ziel hängt von der Verfügbarkeit flexibler Mechanismen im Rahmen des neuen Klimaübereinkommens sowie davon ab, ob Norwegen die Beteiligung am EU-EHS angerechnet wird, sodass diese bei der Erfüllung der Verpflichtung zählt.
Um unsere Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris einzuhalten, müssen Minderungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Der Hauptzweck des Verbots der Verwendung von Mineralöl für die Beheizung von Gebäuden besteht darin, die Treibhausgasemissionen (THG) aus dem Bausektor zu reduzieren. Den Schätzungen zufolge wird sich durch das vorgeschlagene Verbot im Zeitraum von 2016 bis 2035 eine Verringerung von durchschnittlich 340 000 Tonnen CO2-Äquivalenten pro Jahr ergeben.
Die Emissionen aus dem Bausektor fallen nicht unter das europäische Emissionshandelssystem (EHS); es handelt sich somit um Nicht-EHS-Emissionen. Um unsere Klimaschutzziele zu erfüllen, müssen die THG-Emissionen im Bausektor reduziert werden. Ein Verbot der Verwendung von Mineralöl für die Beheizung trägt zur Erfüllung der Klimaverpflichtungen Norwegens bis 2030 bei. Das Verbot ist eine von mehreren Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen von Gebäuden und im Nicht-EHS-Sektor im Allgemeinen.
Der Großteil der THG-Emissionen aus dem Bausektor ist auf die Beheizung von Gebäuden zurückzuführen. 2014 trug Mineralöl zu rund 80 % der Emissionen von Nichtwohngebäuden und rund 50 % von Wohngebäuden bei. Dies zeigt, dass es notwendig ist, die Verwendung von Mineralöl für die Beheizung zu reduzieren, um wesentliche Verringerungen im Bausektor zu erreichen. Eine Verordnung mit einem Verbot wie vorgeschlagen wäre eine wirksame Maßnahme, um diese Verringerungen zu erreichen.
Um den Hauptzweck zu erreichen, müssen die Verringerungen der Emissionen unabhängig davon stattfinden, welche Maßnahme umgesetzt wird. Die einzige Möglichkeit zur Reduzierung der THG-Emissionen aus der Verwendung von Mineralöl für die Beheizung besteht darin, seine Verwendung zu verringern. Es gibt keine Technologie, die es ermöglicht, diese Emissionen ohne Verringerung der Verwendung von Mineralöl zu reduzieren. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, welche Maßnahme zur Erreichung der notwendigen Verringerungen gewählt wurde, die tatsächliche Verwendung von Mineralöl reduziert werden müsste. Alternativen zur Verringerung der Verwendung von Mineralöl wären nicht so wirksam wie ein Verbot.
Ein Verbot ist eine wirksame Maßnahme, mit der die Verwendung von Mineralöl untersagt und sichergestellt wird, dass die Emissionen an der Quelle reduziert werden. Beim Ergreifen einer alternativen Maßnahme, wie einer höheren Kohlenstoffsteuer, würden die Verringerungen weitgehend von der Höhe der Kohlenstoffsteuer und den mit einem Austausch der Heizanlage verbundenen Kosten abhängen. Der Klimaeffekt einer alternativen Maßnahme, wie einer höheren Kohlenstoffsteuer, wäre somit unsicherer als bei einem Verbot.
Hinsichtlich der Umweltauswirkungen werden durch die Verordnung die THG-Emissionen aus dem Bausektor wie vorstehend ausgeführt gesenkt. Darüber hinaus würde das Verbot zur Erfüllung der Klimaverpflichtungen Norwegens beitragen, vgl. vorstehende Ausführungen.
Bei einer Umrüstung der Heizanlage von Mineralöl auf erneuerbare Quellen werden sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen Kosten anfallen. Es gibt mehrere erneuerbare Alternativen für die Beheizung von Gebäuden, wie Biobrennstoffe, Wärmepumpen und Elektrizität. Die Kosten der Abschaffung einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizung sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Privathaushalte können durch das staatliche Unternehmen Enova Fördermittel für den Austausch ihrer Heizanlage gegen bestimmte erneuerbare Alternativen erhalten. Auch wenn durch das Verbot Kosten für den privaten und öffentlichen Sektor entstehen, ist das Verbot verhältnismäßig, weil es für die Verringerung der Treibhausgasemissionen erforderlich ist, vgl. vorstehende Ausführungen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Norwegisches Umweltschutzgesetz vom 13. März 1981.
Norwegisches Energiegesetz vom 29. Juni 1990.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Siehe kurze Folgenabschätzung unter „Kurze Begründung“.
16. TBT-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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