Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 00224
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2018/0040/DK
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201800224.DE)
1. MSG 002 IND 2018 0040 DK DE 29-01-2018 DK NOTIF
2. DK
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie Allé 17
2100 København Ø
Tlf. 35 29 10 00
e-mail: notifikationer@erst.dk
3B. Sikkerhedsstyrelsen
Nørregade 63
6700 Esbjerg
Tlf. 33 73 20 00
e-mail: sik@sik.dk
4. 2018/0040/DK - I10
5. Verordnung über die Verwendung von selbsttätigen Waagen
6. Selbsttätige Waagen.
7. -
8. Ziel des Verordnungsentwurfs ist die Festlegung von Anforderungen für selbsttätige Waagen, die zur Massemessung verwendet werden, deren Messung als Grundlage für die Abrechnung dient und die nicht der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (MID) unterliegen. Ziel ist ferner die Festlegung von Anforderungen, die für Eigentümer von selbsttätigen Waagen (sowohl von solchen, die der MID unterliegen, als auch von solchen, die dies nicht tun) gelten, wenn die Waage in Gebrauch ist.
Gemäß dem Entwurf müssen selbsttätige Waagen, die nicht der MID unterliegen, ähnlichen Anforderungen wie eine vergleichbare selbsttätige Waage, die der MID unterliegt, oder den in den einschlägigen Normen oder OIML-Empfehlungen angegebenen Anforderungen entsprechen. Der Gerätelieferant muss auf Aufforderung des Zentralamts für technische Sicherheit nachweisen können, dass die Waage die Anforderungen erfüllt, und die Nachweise 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen der Waage aufbewahren.
Darüber hinaus werden verschiedene Anforderungen an den Eigentümer einer selbsttätigen Waage in Bezug auf die in Gebrauch zu nehmende Waage, Genauigkeitsklassen, die Eigenkontrolle und die Nacheichung aufgeführt.
9. Es besteht Bedarf an nationalen Vorschriften, da es selbsttätige Waagen gibt, die nicht in den Geltungsbereich der MID fallen, da sie nach anderen Messprinzipien funktionieren oder eine andere Konstruktion aufweisen.
Der Entwurf enthält Anforderungen an diese selbsttätigen Waagen, wobei die Berücksichtigung des Verbraucherschutzes, die der MID-Regelung zugrunde liegt, auch für selbsttätige Waagen gelten sollte, die nicht der MID unterliegen.
Außerdem zielt die Berücksichtigung des Verbraucherschutzes darauf ab, dass selbsttätige Waagen auch der Regulierung unterliegen, wenn die Waage in Gebrauch ist.
Der Entwurf enthält darüber hinaus eine Bestimmung darüber, dass die Verordnung der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, unterliegt.
10. Verweise auf den Grundlagentext: Gesetz zur Förderung von Gewerbe, Industrie und regionaler Entwicklung, vgl. Bekanntmachung eines neuen Gesetzes Nr. 820 vom 28. Juni 2016 § 15 Absatz 1, § 22 Absatz 4 und § 4 Absatz 3.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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