Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2017) 01149
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2017/0178/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201701149.DE)
1. MSG 001 IND 2017 0178 D DE 08-05-2017 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E B 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6353, Fax: 0049-30-2014-5379, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. Bundesministerium der Finanzen, Referat IV A 4, Wilhelmstr. 97, 10117 Berlin,
Tel.: 0049-30-18682-0, Fax: 0049-30-18682-88 11 81, E-Mail: IVA4@bmf.bund.de
4. 2017/0178/D - B20
5. Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)
6. Sicherstellung der Unveränderbarkeit digitaler Grundaufzeichnungen
7. -
8. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnung sieht vor, dass für Fälle, in denen ein elektronisches Aufzeichnungssystem zur Erfassung der Geschäftsvorfällen verwendet wird, dieses ab dem 1. Januar 2020 über eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen muss. Die Regelung ist technologieoffen und herstellerunabhängig, um den besonderen Verhältnissen verschiedenartiger Wirtschaftsbereiche Rechnung tragen zu können sowie zu gewährleisten, dass im Zuge technischer Innovationen Weiterentwicklungen erfolgen können. Die Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen (§ 146a AO). Mit der Kassensicherungsverordnung werden die Anforderungen des § 146a AO präzisiert.
Der Entwurf der Kassensicherungsverordnung sieht vor, dass Registrier- und computergestützte Kassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.
Die Kassensicherungsverordnung legt darüber hinaus fest:
– wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen hat,
– wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind,
– die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle,
– die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung,
– die Anforderungen an den auszustellenden Beleg sowie
– die Kosten der Zertifizierung.
9. Der Entwurf der KassenSichV ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Eine europarechtliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig. Dies folgt aus dem Rechtfertigungsgrund „der wirksamen steuerlichen Kontrolle“, bei dem es sich um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses handelt. Damit ein Gemeinwesen funktioniert, ist es erforderlich, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit seine Abgaben und Steuern entrichtet. Die vorgesehenen Regelungen sind erforderlich, da technische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung darstellen, im Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz ohne ein weiteres Handeln des Steuerpflichtigen sämtliche digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch gewahrt, dass die vorgesehenen Regelungen technologieneutral ausgestaltet sind. Durch das Zertifizierungsverfahren wird sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurden, grundsätzlich anerkannt werden können.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: - Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
- Entwurf der KassenSichtV
11. Ja
12. Das Verordnungsgebungsverfahren soll schnellstmöglich abgeschlossen werden, da im Anschluss die technischen Details im Rahmen einer technischen Verordnung geregelt und Schutzprofile erstellt werden müssen.
13. Nein
14. Ja
15. Ja
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir83-189-central@ec.europa.eu