Mitteilung 701
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 2042
Informationsverfahren EG - Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland
Notifizierung: 2023/7005/XI
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20232042.DE
1. MSG 701 IND 2023 7005 XI DE 06-07-2023 XI NOTIF
2. UK/Northern Ireland
3A. Department for Business and Trade, 1 Victoria Street, London SW1H 0ET
3B. Department of Finance, Clare House, 303 Airport Road, Belfast BT3 9ED
4. 2023/7005/XI - B00 - Construction
5. Bauordnung (Änderung) (Nordirland) von 2023
6. Neue Vorschriften, die im Gebäudelebenszyklus bei der Abnahme die Bereitstellung von Brandschutzinformationen sowie die Installation von automatischen Brandbekämpfungsystemen (wie Sprinkler) in bestimmten Gebäuden vorsehen.
7.
8. Während der Konsultation werden Änderungen an Teil E (Feuersicherheit) der Bauordnung und an den Leitlinien in der technischen Broschüre E (Brandsicherheit) vorgeschlagen.
Die Änderungen an Teil E umfassen:
i. Eine neue Vorschrift 37A, zufolge der die Person, welche die Arbeiten durchführt, verpflichtet ist, der Person mit Brandschutzaufgaben in allen relevanten Räumlichkeiten im Sinne der Verordnung über Feuerwehr und Rettungsdienste (Nordirland) von 2006 angemessene Brandschutzinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung gilt auch für Gebäude mit Wohnungen auf Geschossen in einer Höhe von mehr als 11 m über der Geländeoberkante.
ii. Eine neue Vorschrift 37B, welche die Bereitstellung geeigneter automatischer Brandbekämpfungssysteme (z. B. Sprinkler) in Gebäuden mit Wohnungen oder zweckgebundenen Studentenunterkünften vorschreibt, beide auf Geschossen in einer Höhe von mehr als 11 m über der Geländeoberkante. Die Anforderung gilt auch für alle Pflegeeinrichtungen, einschließlich Pflegeheime, Seniorenheime, Kinderheime und Familienwohnheime, ungeachtet der Geschosshöhe.
Die Änderungen am technischen Heft E umfassen:
Einen neuen Abschnitt 7 „Brandschutzinformationen“ als Orientierungshilfe für die neue Vorschrift 37A.
Einen neuen Abschnitt 8 „Sprinkler“ als Orientierungshilfe für die neue Vorschrift 37B.
In Abschnitt 2 „Fluchtwege“:
a. Geänderte Leitlinien, die Rauchmelder für alle bewohnbaren Räume in allen Neubauwohnungen oder Wohnungen vorsehen, die infolge einer wesentlichen Nutzungsänderung geschaffen wurden;
b. Neue Leitlinien zur Klärung der Reichweite des Feueralarms, die nach Erweiterungs- und/oder Umbauarbeiten an einer bestehenden Wohnung erwartet wird;
c. Neue Leitlinien zur Klärung der Bestimmungen, die erforderlich sind, um eine angemessene Rauchbelüftung von den gemeinsamen Fluchtwegen von Gebäuden mit Wohnungen zu gewährleisten.
In Abschnitt 6 „Einrichtungen und Zugang für die Feuerwehr und Rettungsdienste“:
i. Geänderte Leitlinien für die Bereitstellung von Feuerwehrschächten in Gebäuden der Nutzungsart 5 (Versammlung und Erholung) mit Geschossen von 900 m² oder mehr in einer Höhe von 7,5 m oder mehr über dem Zugangsniveau der Feuerwehr und Rettungsdienste;
ii. Geänderte Leitlinien für die Bereitstellung einer Löschleitung, dahingehend, dass kein Punkt eines Geschosses mehr als 60 m von einer Löschleitung in einem Feuerwehrschacht entfernt sein sollte; wenn keine Sprinkler vorhanden sind, darf zudem kein Punkt des Gebäudes mehr als 45 m von einer Löschleitung in einer geschützten Treppe/einem geschützten Schacht entfernt sein (dabei braucht es sich nicht um einen Feuerwehrschacht zu handeln);
iii. Geänderte Leitlinien zur Gewährleistung, dass Gebäude mit Geschossen in einer Höhe von mehr als 50 m über der Brand- und Rettungsdienst-Zugangsebene mit einer nassen Löschleitung versehen werden;
iv. Geänderte Leitlinien, dahingehend, dass ein an einer Pumpe angeschlossener Löschschlauch alle Punkte in einer Entfernung von 45 m in einer Wohnung erreichen können muss, statt 45 m zur Wohnungseingangstür (für Gebäude, die nicht mit einer Löschleitung ausgestattet sind);
v. Neue Leitlinien für die Anforderung von akustischen Hausalarmsystemen für Gebäude mit Wohnungen auf Geschossen in einer Höhe von mehr als 18 m über der Geländeoberkante;
vi. Neue Leitlinien für die Wegweiser in Gebäuden mit Wohnungen auf Geschossen in einer Höhe von mehr als 11 m über der Geländeoberkante und
vii. Neue Leitlinien für eine sichere Informationsbox in Gebäuden mit Wohnungen auf Geschossen in einer Höhe von mehr als 11 m über der Geländeoberkante.
9. Gebäude-Brandschutzmaßnahmen, die in der nordirischen Bauordnung festgelegt wurden, tragen erheblich zur Aufrechterhaltung der Lebenssicherheitsstandards für Bewohner/Anwohner und Feuerwehrleute bei, ganz zu schweigen von dem Beitrag, den sie zum Schutz des Eigentums leisten.
Die Konsultation führte zu Änderungsvorschlägen zur Verbesserung der Brandschutzmaßnahmen in einer Reihe von Gebäuden. Sie betreffen hauptsächlich Wohngebäude und insbesondere Wohnblöcke und bieten den Bewohnern Gewährleistungen sowie zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen. Einige Änderungen zielen darauf ab, die Feuerwehr und Rettungsdienste zu unterstützen, um sicherzustellen, dass sie eine wirksame operative Reaktion bieten können. Die Vorschläge sollen die Folgen von Bränden verringern, indem sie Leben retten und Verletzungen verhindern.
Zur Umsetzung dieser Verbesserungen ist es erforderlich, dass diese Maßnahmen gesetzlich verankert werden.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte verfügbar
11. Nein
12.
13. Nein
14. No
15. Yes
16.
TBT-Aspekt: No
SPS-Aspekt: No
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