Sehr geehrte Damen und Herren,
die Festlegung auf eine rein maschinelle Anlage zur Rauchableitung irritiert etwas (8.5 und 9.2).
Insbesondere da in dem zitierten Dokument (Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Forschungsstelle für Brandschutztechnik (Hrsg.), Brandschutzforschung der Länder der Bundesrepublik Deutschland Nr. 178: Effektiver, effizienter und wirtschaftlicher Brandschutz bei Massentierhaltung, von Dipl.-Ing. Jürgen Kunkelmann, Karlsruhe Dezember 2016) ausführlich auf die möglichen Nachteile einer mechanischen Entrauchung hingewiesen wird (4.4.4).
Zur Erfüllung der in 2 aufgeführten Schutzziele ist eine natürliche Entrauchungsanlage gleichfalls geeignet, insbesondere weil sie bei einem weiter vorschreitenden Brand ihre Leistung anpasst, die erforderliche Zuluft im Regelfall impulsarmer einströmt und sie nach der Aktivierung und Öffnung unabhängig von der Energieversorgung arbeitet. Und eine Notstromversorgung über die erforderliche Funktionszeit nicht erforderlich ist.
Vorschlag:
9 Technische Gebäudeausrüstung
9.2 Anlagen zur Rauchableitung müssen selbsttätig öffnen bzw. in Betrieb gehen. Zur Unterstützung der in 2 aufgeführten Schutzziele ist ein Mindestluftwechsel bzw. der Nachweis einer raucharmen Schicht entsprechender den objektspezifischen Erfordernissen, mindestens jedoch 2,5 m nachzuweisen. Die Geräte zu Rauchableitung müssen mindestes 30 Minuten einer Temperatur von 300 °C standhalten. Ein Nachweis nach einer europäischen harmonisierten Norm (z. B. EN 12101) ist ausreichend. Kommen elektrische Leitungsanlagen zum Einsatz, müssen diese bei einer äußeren Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig zu bleiben. Eine ausreichende und impulsarmen Versorgung mit Zuluft ist nachzuweisen. Das gilt auch bei der Nutzung von Lüftungsanlagen zur Rauchableitung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Koch