Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 3275
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0668/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20243275.DE
1. MSG 001 IND 2024 0668 DK DE 10-12-2024 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie Allé 17
2100 København Ø
Telefon 3529 1000
E-mail notifikationer@erst.dk
3B. Energistyrelsen
Carsten Niebuhrs Gade 43
1577 København
Telefon 3392 6700
E-mail ens@ens.dk
4. 2024/0668/DK - N00E - Energieträger
5. Verordnung über Subventionen für Energieeinsparungen, Energieeffizienzverbesserungen und CO2-Reduktionen in gewerblichen Unternehmen
6. Produkte, die Teil von Projekten sind, die von Unternehmen mit dem Ziel durchgeführt werden, Energieeinsparungen, Energieeffizienzverbesserungen und CO2-Reduktionen zu erreichen.
7.
8. Diese Verordnung beruht auf einer Anpassung an die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung). Die Verordnung wird durch das Gesetz zur Förderung der Energieeffizienz und der Treibhausgasreduktion genehmigt, vgl. konsolidiertes Gesetz Nr. 1036 vom 12. September 2024.
Mit der Verordnung wird ein Subventions-Pool für den Zeitraum 2021–2029 eingerichtet, der auf Energieeinsparungen abzielt.
Industrie und Dienstleistungen. Für den Pool wird für diesen Zeitraum eine jährliche Obergrenze von durchschnittlich 300 Mio. DKK (Preise von 2018) sowie eine Zuschussobergrenze festgesetzt. Zuschüsse können für Projekte beantragt werden, die Energieeffizienzverbesserungen, Energieeinsparungen und CO2-Reduktionen bewirken.
Die dänische Energiebehörde fordert jährlich auf Statens-tilskudspuljer.dk und auf der Website der dänischen Energiebehörde zum Einreichen von Zuschussanträgen auf und veröffentlicht einen indikativen Verpflichtungsrahmen. Anträge, die die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, können eine Subvention von 10 Øre (Cent) pro kWh oder 500 DKK pro Tonne erhalten.
C02.
Die dänische Energiebehörde erachtet die Grundsätze einer agilen geschäftsorientierten Regulierung für die Umsetzung der Zuschussregelung als relevant, da große Anstrengungen unternommen werden, um benutzerfreundliche digitale Lösungen für Verpflichtungsanträge und Zuschusszahlungsanträge zu entwickeln.
Nach Eingang des Antrags sendet die dänische Energiebehörde eine Bestätigung und teilt dem Unternehmen mit, dass das Projekt auf eigene Kosten und Risiken gestartet werden kann. Im anschließenden Verfahren prüft die dänische Energiebehörde, ob die Voraussetzungen für Zuschüsse erfüllt sind, woraufhin die Zuschüsse gezahlt werden können.
7. Notifizierung gemäß einem Rechtsakt der Union
Die Beihilferegelung wurde bei der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), Amtsblatt 2014 L 187, S. 1, und Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Erklärung bestimmter Gruppen von Beihilfen für Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Verordnung über die Freistellung von Fischerei und Aquakultur), Amtsblatt 2022 L 327, S. 82, notifiziert und wird entsprechend verwaltet, vgl. Abschnitt 2.
10. Referenzdokumente und Basistexte
Abschnitte 2a, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4, 19, 21 Abs. 2–4 und 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung einer effizienten Energienutzung und zur Reduzierung von Treibhausgasen, vgl. Konsolidierungsgesetz Nr. 1036 vom 12. September 2024.
9. Es ist die erste Einschätzung der dänischen Energieagentur – wenn auch mit einem gewissen Maß an Unsicherheit –, dass das System technische Spezifikationen, andere Anforderungen oder Vorschriften für Dienstleistungen im Zusammenhang mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen enthält, die sich auf den Verbrauch der Produkte oder Dienstleistungen auswirken, indem die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder anderer Anforderungen oder Vorschriften für Dienstleistungen gefördert wird, vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii. Bei der Bewertung wurde der Schwerpunkt auf die Tatsache gelegt, dass die förderfähigen Projekte auf Projekte beschränkt sind, die zu einer erheblichen Verringerung des Energieverbrauchs oder der CO2-Emissionen bei kommerziellen Tätigkeiten führen. Die einfache Amortisationszeit der Projekte ohne Subventionen muss mehr als 2 Jahre betragen. Die Anforderungen werden eine einschränkende Wirkung in Bezug auf die Projekte haben, die im Rahmen des Zuschussprogramms förderfähig sind, ohne jedoch unmittelbare Auswirkungen auf den Verkauf bestimmter Erzeugnisse zu haben.
Da es sich um eine Regulierung handelt, die einen finanziellen Anreiz (Zuschuss) darstellt, handelt es sich nach Einschätzung der dänischen Energiebehörde nur um eine tatsächliche Beachtung (im Gegensatz zu einer rechtlich verbindlichen Beachtung, bei der eine Vorschrift für das Inverkehrbringen oder die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gilt). Nach Ansicht der dänischen Energieagentur bedeutet dies, dass die Ausnahme vom Erfordernis einer Stillhaltefrist gilt, was wiederum bedeutet, dass nach der Notifizierung kein Erfordernis besteht, das Inkrafttreten der Verordnung aufzuschieben.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2023/0612/DK
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2023/0612/DK
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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