Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1562
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0306/FI
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251562.DE
1. MSG 001 IND 2025 0306 FI DE 16-06-2025 FI NOTIF
2. Finland
3A. Työ- ja elinkeinoministeriö
Työllisyys ja toimivat markkinat -osasto
PL 32
FI-00023 VALTIONEUVOSTO
Puhelin: +358 (0)29 5047422
Sähköposti: maaraykset.tekniset.tem@gov.fi
3B. Ympäristöministeriö
Sami Rinne
Puhelin: +358 295 250 361
Sähköposti: sami.rinne@gov.fi
4. 2025/0306/FI - S00E - Umwelt
5. Entwurf eines Regierungserlasses zur Änderung des Regierungserlasses über Umweltschutzanforderungen an stationäre Betonanlagen und Betonproduktfabriken
6. Zerkleinerung von überschüssigem Beton, der beim Betrieb einer Betonanlage oder einer Betonproduktfabrik anfällt
7.
8. Mit dem vorgeschlagenen Regierungserlass würde der Regierungserlass über Umweltschutzanforderungen für stationäre Betonanlagen und Betonproduktfabriken (858/2018, im Folgenden „Betonpflanzendekret“) geändert. Der Erlass schlägt vor, die Verordnung über die Zerkleinerung von überschüssigem Beton, der beim Betrieb von Betonanlagen und Produktfabriken anfällt, so zu präzisieren, dass die Zerkleinerung im Rahmen des Registrierungsverfahrens der Anlage durchgeführt werden kann, sofern die zerkleinerte Menge 20.000 Tonnen pro Jahr nicht überschreitet.
Mit der vorgeschlagenen Änderung würden Betonüberschüsse genauer definiert (Abschnitt 2, Punkt 7) und die Abschnitte 5, 8, 9 und 16 des Erlasses um zusätzliche Vorschriften ergänzt, um Umweltauswirkungen durch Zerkleinerung zu vermeiden. Die Verordnung würde für die Vermeidung von Emissionen in Gewässer sowie von Lärm und Staubverschmutzung gelten. Darüber hinaus würde der Erlass die Verpflichtung einführen, der zuständigen Behörde Informationen über die Zerkleinerung von überschüssigem Beton vorzulegen (Registrierungsmeldung und jährliche Berichterstattung in den Abschnitten 3 und 17).
9. Stationäre Betonanlagen und Betonproduktfabriken wurden durch die Novelle 437/2017 zum Umweltschutzgesetz (527/2014) von der umweltrechtlichen Genehmigungspflicht in ein Registrierungsverfahren überführt (Anlage 2 Punkt 8). Eine stationäre Betonanlage oder Betonproduktfabrik kann jedoch noch eine Umweltgenehmigung nach Abschnitt 30 des Umweltschutzgesetzes benötigen, beispielsweise aufgrund von Einwirkungen auf Gewässer, unzumutbarer Belästigung von Nachbarn oder der Lage innerhalb eines ausgewiesenen wichtigen Grundwasserbereichs. Die professionelle und industrielle Abfallbehandlung erfordert eine Umweltgenehmigung nach dem Umweltschutzgesetz (Anhang 1 Tabelle 2 Punkt 13f des Gesetzes). Das Zerkleinern von überschüssigem Beton, der im Betrieb einer Betonanlage oder einer Betonproduktfabrik anfällt, kann in der Regel als professionelle und industrielle Abfallbehandlung angesehen werden.
Gemäß Artikel 24 der Abfallrichtlinie (2008/98/EG) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Betrieben oder Unternehmen eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 für folgende Vorgänge zu gewähren: a) die Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Ort der Erzeugung oder b) die Verwertung von Abfällen. In Artikel 25 der Richtlinie sind detailliertere Bedingungen für die Ausnahmen festgelegt. Der Mitgliedstaat muss für jede Art von Tätigkeit allgemeine Regeln festlegen, in denen die Kategorien und Mengen der unter die Befreiung fallenden Abfälle sowie die anzuwendende Behandlungsmethode festgelegt werden. Diese Vorschriften müssen gewährleisten, dass die Abfälle gemäß Artikel 13 behandelt werden. Die Möglichkeit einer Ausnahme ist auf nationaler Ebene in Artikel 32 Unterabschnitt 2 des Umweltschutzgesetzes geregelt, wonach für die Abfallverwertung gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Nummer 13, die in Absatz 1 desselben Abschnitts genannt ist, oder für die Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle am Ort der Erzeugung keine Umweltgenehmigung erforderlich ist, sofern die Umweltschutzanforderungen für diese Tätigkeiten durch einen Regierungserlass gemäß Abschnitt 10 des Umweltschutzgesetzes oder Abschnitt 14 des Abfallgesetzes festgelegt wurden. Die Vorschrift bezieht sich auf die Registrierung der Tätigkeit nach Abschnitt 116 des Umweltschutzgesetzes.
Die vorgeschlagene Änderung des Betonwerksdekrets würde die rechtliche Situation in Bezug auf das Verfahren klären, mit dem überschüssiger Beton, der im Betrieb einer registrierten Betonanlage oder Betonproduktfabrik erzeugt wird, zerkleinert werden kann. Wenn es um überschüssigen Beton geht, der als kleiner Teil der Tätigkeiten in einer Betonanlage oder einer Betonproduktfabrik erzeugt wird, wäre es angemessen, bis zu einer bestimmten jährlichen Höchstmenge (20.000 Tonnen) im Rahmen der Registrierung der Anlage zu zerkleinern, ohne dass eine Genehmigung für die professionelle oder industrielle Abfallbehandlung erforderlich ist.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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