Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1747
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0349/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251747.DE
1. MSG 001 IND 2025 0349 NL DE 04-07-2025 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Landbouw, Visserij, Voedselzekerheid en Natuur
Directie Wetgeving en Juridische Zaken
Afdeling Landbouw en Voedselkwaliteit
4. 2025/0349/NL - C10A - Fischerei
5. Verordnung des Staatssekretärs für Landwirtschaft, Fischerei,
Ernährungssicherheit und Natur vom (noch zu bestätigen), Nr. WJZ/97111418,
zur Änderung der Durchführungsverordnung für die Hochseefischerei im Zusammenhang mit neuen
Vorschriften für das satellitengestützte Überwachungssystem von Fischereifahrzeugen
6. Anbieter von Ortungsanlagen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (Fischereikontrollverordnung)
7.
8. Artikel I Buchstabe B kann eine technische Vorschrift enthalten.
Er betrifft die Bestimmung, dass ein Anbieter von Ortungsanlagen nur dann einen Vertrag anbieten darf, wenn es ihm gelungen ist, eine automatische Kommunikation mit dem Fischereiüberwachungszentrum der Niederländischen Behörde für die Sicherheit von Lebensmitteln und Konsumgütern (Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit, NVWA) herzustellen. Die Verpflichtung, Satellitenortungsanlagen an Bord mitzuführen und Daten an das Fischereiüberwachungszentrum der NVWA zu übermitteln, ergibt sich aus der Europäischen Fischereikontrollverordnung.
Es ist erforderlich, zusätzliche nationale Vorschriften zu erstellen, damit das Signal der Ortungsanlagen vom Fischereiüberwachungszentrum der NVWA automatisch ausgelesen werden kann. Das Signal muss mit dem Kommunikationsprotokoll der im Fischereiüberwachungszentrum verwendeten Software abgestimmt werden.
Eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung ist in diesem Fall nicht angemessen, da die Fischereiüberwachungszentren in der Europäischen Union unterschiedliche Software verwenden. Ein Anbieter, der in der Lage ist, eine automatische Kommunikation mit einem Fischereiüberwachungszentrum in einem anderen Mitgliedstaat einzurichten, ist nicht in der Lage, eine automatische Kommunikation mit dem niederländischen Fischereiüberwachungszentrum im Voraus einzurichten.
9. Die Vorgaben in der Verordnung sind nicht diskriminierend, weil jeder Anbieter sein Signal an die Software des Fischereiüberwachungszentrums anpassen kann. Dem Anbieter wurden keine weiteren Anforderungen in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit oder andere Anforderungen auferlegt, die de facto eine Diskriminierung darstellen könnten.
Die Anforderungen der Verordnung sind notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Überwachung der Fischereifahrzeuge zu gewährleisten. Das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Überwachung ist notwendig, damit die Niederlande den Verpflichtungen aus der Fischereikontrollverordnung nachkommen können. Sie fördert auch eine nachhaltige Fischerei. Die Anforderung, dass Verträge erst angeboten werden sollten, wenn sich herausgestellt hat, dass eine automatische Kommunikation erreicht werden kann, ist auch notwendig, um Fischereiunternehmen vor Anbietern zu schützen, die ihre Leistungen tatsächlich nicht erbringen. In diesen Fällen wird ein Fischereiunternehmen seine Tätigkeit vorübergehend einstellen müssen, bis es einen neuen Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen hat, der automatisch mit dem Fischereiüberwachungszentrum kommunizieren kann.
Die Anforderungen sind daher verhältnismäßig. Die Bestimmung wurde als zielorientierte Bestimmung formuliert. Die Methode, mit der ein Anbieter eine automatische Kommunikation mit dem Fischereiüberwachungszentrum herstellt, ist nicht relevant. Die Anforderungen gehen nicht über das Notwendige hinaus. Gleiches gilt für das Erfordernis, dass Verträge nicht vorzeitig angeboten werden dürfen. Es gibt keine andere Möglichkeit, Fischereiunternehmen vor Anbietern zu schützen, die ihre Leistungen nicht erbringen. Das Verbot ist somit das am wenigsten einschränkende Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels.
Der überwiegende Grund des öffentlichen Interesses, dem diese Anforderungen dienen, ist der Schutz der Umwelt (nachhaltige Fischerei) und der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (in diesem Fall Fischereiunternehmen, die einen Vertrag für Ortungsanlagen abschließen müssen).
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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