Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 3463
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0724/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20253463.DE
1. MSG 001 IND 2025 0724 DK DE 03-12-2025 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie allé 17
2100 København Ø
Danmark
+45 35 29 10 00
notifikationer@erst.dk
3B. Miljø- og Ligestillingsministeriet
Frederiksholms Kanal 26
1220 København K
Danmark
+ 45 38 14 21 42
mim@mim.dk
4. 2025/0724/DK - S70E - Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
5. Verordnung über die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung hochgiftiger und giftiger Stoffe und Gemische usw., über die Lagerung und Meldung des Diebstahls bestimmter Stoffe und Gemische sowie über das Verbot irreführender Angaben beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen.
6. Hochgiftige und giftige Stoffe und Gemische (Stoffe und Gemische, die gemäß der CLP-Verordnung als akut toxisch in die Kategorien 1, 2 oder 3 (Acute Tox. 1, 2 oder 3) oder als spezifisch zielorgantoxisch in die Kategorie 1 (STOT SE 1) eingestuft sind).
7.
8. Die Produktinformationen lauten weiterhin wie folgt: Hochgiftige und giftige Stoffe und Gemische (Stoffe und Gemische, die gemäß der CLP-Verordnung als akut toxisch in die Kategorien 1, 2 oder 3 (Acute Tox. 1, 2 oder 3) oder als spezifisch zielorgantoxisch in die Kategorie 1 (STOT SE 1) eingestuft sind).
Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Langzeitwirkungen (Stoffe und Gemische, die nach der CLP-Verordnung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind (Carc. 1 A oder 1 B, Muta. 1 A oder 1 B oder Repr. 1 A or 1 B).
Mit der Hinzufügung eines neuen Unterabschnitts (6) in Abschnitt 2 soll klargestellt werden, dass die Abschnitte 9 bis 14, vgl. Abschnitt 16, der Verordnung über die Beschlagnahme und die Abschnitte 17 und 18 sowie Abschnitt 19 Absatz 2 bis 4 über die Lagerung nicht für den Verkauf von Benzin oder Dieselkraftstoff in großen Mengen an Tankstellen oder ähnlichen Einrichtungen gelten.
Es wird vorgeschlagen, einen neuen Unterabschnitt (2) zu Abschnitt 5 hinzuzufügen, wonach es für die unter Abschnitt 25 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes fallenden Personengruppen eine Voraussetzung ist, dass die Einfuhren ausschließlich für die gewerbliche Nutzung in einem eigenen Unternehmen erfolgen. Es wird außerdem vorgeschlagen, einen neuen Abschnitt 15 hinzuzufügen, wonach die unter Abschnitt 25 Absatz 1 Buchstabe g fallenden Personengruppen nur dann von der Verpflichtung zum Verkauf auf Verlangen ausgenommen sind, wenn sie hochgiftige und giftige Stoffe und Gemische gewerblich in einem eigenen Betrieb verwenden. Im Zusammenhang mit Nutzungen zu privaten Zwecken sind die genannten Personengruppen vom Ausgangspunkt in Abschnitt 24 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkauf auf der Grundlage einer Leistungsaufforderung erfasst. Mit der Aufnahme der beiden vorgeschlagenen neuen Bestimmungen in Kapitel 2 gelten diese gemäß Kapitel 3 der Verordnung auch für Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Langzeitwirkungen, vgl. Abschnitt 3 Absatz 3. Die beiden neuen Regelungen sollen nach Abschnitt 26 Absatz 4 bzw. 11 der Verordnung unter Strafe gestellt werden.
In Abschnitt 17 Absatz 2 wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass die Bestimmung nur für die Lagerung hochtoxischer und toxischer Stoffe und Gemische gilt. Grund dafür ist, dass die Zulassung in Abschnitt 24 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes dem Umweltminister nur die Befugnis verleiht, Vorschriften über zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Stoffen oder Gemischen zu erlassen, die als akut toxisch in die Kategorien 1, 2 oder 3 und insbesondere als zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition eingestuft sind (Acute tox. 1, 2 oder 3 und STOT SE1).
Zusätzlich zu den oben genannten Änderungen wurden aufgrund der Hinzufügung der neuen Bestimmungen einige Korrekturen und eine Reihe von Folgeänderungen vorgenommen.
Verweise auf Grundlagentexte:
Abschnitt 3 Absatz 3, Abschnitt 6, Abschnitt 8 Absatz 1, Abschnitt 10 Absatz 4, Abschnitt 23, Abschnitt 24 Absätze 4 und 5, Abschnitt 25 Absätze 2 bis 4, Abschnitt 26, Abschnitt 27 Absatz 2, Abschnitt 30 Absatz 1, Abschnitt 42a, Abschnitt 45 Absatz 1, Abschnitt 47, Abschnitt 55 Absatz 1 und 2, Abschnitt 56 Absatz 1 und Abschnitt 59 Absatz 4 und 5 des Chemikaliengesetzes, vgl. Verordnung Nr. 1200 vom 25. September 2025.
9. Seit Inkrafttreten der aktuellen Verordnung (siehe Mitteilung 2022/486/DK) ist dem Ministerium für Umwelt und Gleichstellung eine Unklarheit in der Verordnung hinsichtlich der Frage aufgefallen, ob beim Verkauf von Benzin oder Diesel in großen Mengen an Tankstellen oder ähnlichen Einrichtungen eine Beschlagnahmungspflicht besteht. Das Ministerium sieht auch Anlass, eine Reihe von Klarstellungen vorzunehmen. Im beigefügten Entwurf einer überarbeiteten Verordnung sind diese Änderungen mit Korrekturen gekennzeichnet.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2022/0486/DK
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2022/0486/DK
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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