Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2022) 02144
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2022/0427/DK
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202202144.DE)
1. MSG 002 IND 2022 0427 DK DE 16-06-2022 DK NOTIF
2. DK
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie allé 17
2100 København Ø
Danmark
+45 35 29 10 00
notifikationer@erst.dk
3B. Energistyrelsen
Carsten Niebuhrs Gade 43
1577 København
Telefon 3392 6700
E-mail ens@ens.dk - Att. iddg@ens.dk
4. 2022/0427/DK - B30
5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Subventionen für Energieeinsparungen und Energieeffizienzverbesserungen in ganzjährig bewohnten Gebäuden.
6. Produkte und Materialien, die im Rahmen von Energiespar- und Energieeffizienzprojekten in ganzjährig bewohnten Gebäuden vorgesehen sind und für die Zuschüsse im Rahmen der Regelung Nr. 711 vom 24. Mai 2022 gewährt werden, die am 1. Juli 2022 in Kraft tritt und in der diese Änderungsverordnung geändert wird.
Energieverbesserungsprojekte können aus einer oder mehreren spezifizierten
Energieverbesserungsmaßnahmen bestehen, die sich auf die Gebäudehülle, die Versorgung und den Betrieb beziehen.
7. -
8. Die Änderungsverordnung hat ihre Rechtsgrundlage im Gesetz über die Förderung von Einsparungen beim Energieverbrauch, siehe Konsolidierungsgesetz Nr. 1897 vom 1. Oktober 2021.
Die Änderungsverordnung betrifft eine Änderung der Verordnung Nr. 711 vom 24. Mai 2022 über Subventionen für Energieeinsparungen und Energieeffizienzverbesserungen in ganzjährig bewohnten Gebäuden. Mit der Verordnung Nr. 711 vom 24. Mai 2022 wird ein Förderpool eingerichtet, der sich der Energieeinsparung in ganzjährig bewohnten Gebäuden widmet, und aus dem den Gebäudeeigentümern Subventionen gewährt werden, um die Umsetzung von Energieverbesserungsprojekten in ihren Häusern zu fördern.
Der Änderungsbeschluss betrifft die Verlängerung des Wortlauts von § 35 Abs. 5 der Verordnung Nr. 711 vom 24. Mai 2022.
9. Aus den bisherigen diesbezüglichen Bewertungen der Energieagentur geht hervor, dass die Regelung in der Verordnung Nr. 711 vom 24. Mai 2022 – Verordnung über Subventionen für Energieeinsparungen und Energieeffizienzverbesserungen in ganzjährig bewohnten Gebäuden – solche technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie enthält, da sie sowohl die Merkmale subventionierter Produkte (technische Spezifikationen) als auch die Anforderungen an die Verwendung von Produkten enthält, die erhebliche Auswirkungen auf das Inverkehrbringen der Produkte haben werden (zweite Anforderung), vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c und d.
Bei dieser Bewertung wurde unter anderem berücksichtigt, dass die Zuschüsse für die Umrüstung von Wärmepumpen auf Wärmepumpen beschränkt sind, die eine bessere Energieeffizienz als die Mindestnorm aufweisen, dass die Zuschüsse für den Austausch von Fenstern eine bessere Leistung als die Mindestnorm erfordern und dass die Zuschüsse für die Dämmung bestimmter Gebäudeteile die Verwendung einer Dämmung erfordern, die einen bestimmten U-Wert (Dämmwert) erreicht.
Da es sich um eine Regulierung handelt, die einen finanziellen Anreiz (Zuschuss) darstellt, handelt es sich nach Einschätzung der dänischen Energiebehörde nur um eine tatsächliche Beachtung (im Gegensatz zu einer rechtlich verbindlichen Beachtung, bei der eine Vorschrift für das Inverkehrbringen oder die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gilt). Nach Ansicht der dänischen Energiebehörde bedeutet dies, dass die Ausnahme vom Erfordernis einer Stillhaltefrist gilt, was wiederum bedeutet, dass nach der Notifizierung kein Erfordernis besteht, das Inkrafttreten der Verordnung aufzuschieben.
10. Bezugnahmen im Grundlagentext: Gesetz über die Förderung von Einsparungen beim Energieverbrauch, vgl. konsolidiertes Gesetz Nr. 1897 vom 1.10.2021.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Ja
15. Die Änderung führt nicht direkt zu Konsequenzen für die Wirtschaft.
16. WTO-Aspekt
Nein, der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein, der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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