Mitteilung 902
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2017) 00497
Informationsverfahren EG - EFTA
Übersetzung der Mitteilung 901
Notifizierung: 2017/9002/IS
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2017/9002/IS - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201700497.DE)
1. MSG 902 IND 2017 9002 IS DE 22-02-2017 IS NOTIF
2. IS
3A. Ministry for Foreign Affairs
Raudararstig 25
IS-150 Reykjavik
Tel: +354 560 9900
Fax: +354 560 4862
3B. Ministry for the Environment and Natural Resources
Skuggasundi 1
101 Reykjavik
Tel: +354 545 8600
Fax: +354 562 4566
4. 2017/9002/IS - S20E
5. Verordnung über die Rücknahme, das Recycling und die Erhebung von Pfand auf Einweggetränkeverpackungen.
6. Hinsichtlich Einweggetränkeverpackungen
7. -
8. Neue Verordnung über die Rücknahme, das Recycling und die Erhebung von Pfand auf Einweggetränkeverpackungen, da die ältere Verordnung elfmal geändert wurde und eine kohärentere Verordnung erforderlich ist.
Die Verordnung enthält eine neue Bestimmung zur Gestaltung von Getränkeverpackungen (Artikel 9 der Verordnung). In dem Artikel wird festgelegt, dass Getränkeverpackungen, auf die Pfand erhoben wird, mit einem Barcode auf einem Etikett auf jeder einzelnen Pfandverpackung versehen sein müssen und der Barcode die ISO/IEC 15420-Normen erfüllen muss. Der Barcode muss vertikal an der Getränkeverpackung angebracht sein. Der Barcode muss mindestens 80 % der festgelegten Basisgröße für Barcodes gemäß den internationalen Normen entsprechen. Darüber hinaus dürfen Getränkeverpackungen, auf die Pfand erhoben wird, nicht aus Porzellan oder Keramik sein.
9. Zur Einrichtung der mechanischen Annahme und Überwachung bei der Annahme von Verpackungen, auf die Pfand erhoben wird, ist es notwendig, einen Barcode zur Identifizierung auf Getränkeverpackungen anzubringen. 2011 wurde eine rechtliche Regelung in das Gesetz Nr. 52/1989 aufgenommen, der zufolge eine Bestimmung für die Kennzeichnung von Getränkeverpackungen in eine Verordnung aufgenommen werden könnte. Vor 2008 war die mechanische Annahme in Island nicht üblich, mit Ausnahme des Zeitraums von 1990 bis 1995, in dem Geschäfte Verpackungen, auf die Pfand erhoben wurde, annahmen. Mit Zunahme des technischen Fortschritts und der Notwendigkeit der Überwachung wurden Vorschriften zur Identifizierung dringend notwendig. Die Identifizierung kann mittels der Verwendung von Barcodes auf Waren erfolgen. Damit die Überwachung effektiv ablaufen kann, ist es erforderlich, Vorschriften festzulegen, aus denen hervorgeht, dass alle Verpackungen, auf die Pfand erhoben wird, mit entsprechenden Kennzeichnungen in lesbarer Form versehen werden sollten. Daher wird hier auf internationale Normen zur Art und Größe von Barcodes verwiesen.
Es wird für notwendig erachtet, eine Bestimmung vorzulegen, mit der die Verwendung von Getränkeverpackungen aus Porzellan oder Keramik verboten wird, da die Vermischung von Porzellan und Keramik mit anderen Recyclingströmen, wie Glas, Kunststoff und Aluminium, nicht erwünscht ist und die Verwertung dieser Materialien behindern kann.
10. Es liegt kein Grundlagentext vor
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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