Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2017) 01574
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2017/0264/LV
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201701574.DE)
1. MSG 002 IND 2017 0264 LV DE 26-06-2017 LV NOTIF
2. LV
3A. Ekonomikas ministrija, Tālr.:+371 67013268, E-pasts: notification@em.gov.lv
3B. Tautsaimniecības, agrārās, vides un reģionālās politikas komisija, Tālr.:+371 67087341, E-pasts: Ilze.Rungule@saeima.lv
4. 2017/0264/LV - C50A
5. Gesetzentwurf „Änderungen am Gesetz über den Verkehr von alkoholischen Getränken“
6. Alkoholische Getränke, einschließlich Bier, gegorener Getränke, Zwischenprodukten und sonstiger Erzeugnisse der Kategorie der alkoholischen Getränke
7. -
8. Der Gesetzentwurf sieht die Festlegung des Handelsverbots alkoholischer Getränke vor, die zur Kategorie von Bier, gegorenen Getränken, Zwischenprodukten und sonstigen alkoholischen Getränken gehören und deren Alkohol-Volumenprozent 5,8 % übersteigt, insofern sie in Gebinden verpackt sind, deren Volumen 0,5 l übersteigt, sowie der Getränke der genannten Kategorien, deren Alkohol-Volumenprozent 5,8 % nicht übersteigt, insofern sie in Gebinden verpackt sind, deren Volumen 1 l übersteigt.
Die genannten Verbote finden keine Anwendung, falls die genannten Getränke in Gebinden, die aus Glas, Keramik, Holz oder Metall bestehen, verpackt sind oder falls sie in Verbundverpackungen verpackt sind, die aus in Karton verpacktem Polymer- oder Laminatsack bestehen.
9. Da 2–2,5 l Plastikflaschen einen niedrigeren Preis haben, ist in diese Flaschen gefülltes Bier bzw. gefüllter Apfelschaumwein günstiger als in Glasflaschen oder Blechdosen gefülltes Bier bzw. gefüllter Apfelschaumwein. Da ein in eine große Kunststoffverpackung gefülltes alkoholisches Getränk günstiger ist, wird starkes Bier von Personen gekauft, die Alkohol übermäßig konsumieren, insbesondere auf dem Lande, und Apfelschaumwein von Jugendlichen.
Durch die Reduzierung der auf einmal konsumierten absoluten Menge des Alkohols wird auch der Schaden der menschlichen Gesundheit gemindert; zugleich wird eine Möglichkeit geschaffen, Einsparungen im Hinblick auf die Ressourcen des Gesundheitswesens zu erzielen, und es wird die staatliche wirtschaftliche Entwicklung langfristig gefördert, indem der Wohlstand und die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung bewahrt und verbessert werden.
10. Verweise auf den Grundlagentext: Gesetz über den Verkehr von alkoholischen Getränken
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2016/686/LV
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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