Mitteilung 902
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 01712
Informationsverfahren EG - EFTA
Übersetzung der Mitteilung 901
Notifizierung: 2018/9009/N
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2018/9009/N - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201801712.DE)
1. MSG 902 IND 2018 9009 N DE 28-06-2018 N NOTIF
2. N
3A. Ministry of Trade, Industry and Fisheries
Department of Trade Policy
P.O. Box 8090, Dep
NO-0032 Oslo
Norway
Email: technicalregulations@bis.gsi.gov.uk
3B. Ministry of Health and Care Services
Department of Public Health
P.O. Box 8011 Dep,
NO-0030 Oslo
Norway
4. 2018/9009/N - C50A
5. Entwurf der Verordnung (Vitamine und Mineralstoffe) zur Änderung der norwegischen Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.
6. C80A - Zusatzstoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Aromen
7. - Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
8. Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln wurde in Anhang II Kapitel XII Nummer 54zzzu zum EWR-Abkommen aufgenommen und in Abschnitt 1 der norwegischen Vorschrift Nr. 247 vom 26. Februar 2010 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Der Verordnungsentwurf ändert und ersetzt die ergänzenden nationalen Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln in Kapitel II der norwegischen Verordnung Nr. 247 vom 26. Februar 2010 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.
Abschnitt 2. Anwendungsbereich dieses Kapitels
Die nationalen Bestimmungen in Kapitel II des Verordnungsentwurfs gelten zusätzlich zu den Bestimmungen über Vitamine und Mineralstoffe in Abschnitt 1 und ergänzen sie, siehe Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Das bedeutet unter anderem, dass die nationalen Bestimmungen über Vitamine und Mineralstoffe in Kapitel II des Verordnungsentwurfs:
- nicht für Nahrungsergänzungsmittel gelten, die unter die Richtlinie 2002/46/EG fallen (siehe Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006),
- unbeschadet spezifischer Bestimmungen in bestimmten Gemeinschaftsvorschriften gelten (siehe Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006),
- zusätzlich zu den Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen in Kapitel II Artikel 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 gelten und sie ergänzen.
Abschnitt 3. Bedingungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln
Laut Abschnitt 3 des Verordnungsentwurfs ist es nur erlaubt, Lebensmitteln Vitamine und Mineralstoffe gemäß den in der „Positivliste“ in Anhang 1 genannten Bedingungen zuzusetzen. Die in der „Positivliste“ in Anhang 1 angegebenen Höchstwerte werden von der norwegischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage der vom Norwegischen Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel und Umwelt und vom Norwegischen Institut für öffentliche Gesundheit durchgeführten Sicherheitsbewertung als sicher eingestuft.
Abschnitt 4. Meldepflicht, wenn Vitamine und Mineralstoffe entgegen den Bedingungen in Anhang 1 zugesetzt werden
Wenn ein Lebensmittelunternehmer Lebensmitteln Vitamine oder Mineralstoffe zusetzen möchte und der Zusatz die Bedingungen in Anhang 1 nicht erfüllt, muss der Lebensmittelunternehmer gemäß Abschnitt 4 des Verordnungsentwurfs die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit darüber informieren.
Die Meldung muss alle in Anhang 2 geforderten Informationen enthalten.
Der Lebensmittelunternehmer darf nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Meldung als eingereicht gilt, mit dem Gebrauch des Zusatzes beginnen. Wenn die Meldung Daten enthält, die bereits in einem anderen EWR-Staat eingereicht, bewertet und genehmigt wurden, und diese Bewertung an die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit gesendet wurde, darf der Lebensmittelunternehmer den Zusatz nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Meldung als eingereicht gilt, verwenden. Bei Bedarf kann die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit diesen Zeitraum von drei auf sechs Monate verlängern und sie muss den Lebensmittelunternehmer darüber informieren.
Die Meldung gilt als eingereicht, wenn die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Bestätigung an den Lebensmittelunternehmer gesendet hat, dass alle in Anhang 2 geforderten Informationen erhalten wurden.
Die Meldung gilt ausschließlich für den Zusatz der relevanten Vitamine und Mineralstoffe zum spezifischen Lebensmittel. Der gemeldete Zusatz darf nur entsprechend den Informationen in der Meldung verwendet werden, es sei denn, die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat eine Entscheidung im Einzelfall getroffen, die den Zusatz verbietet oder weitere Einschränkungen festlegt, die über die in der Meldung genannten hinausgehen.
Vor Ablauf der Fristen, nach denen ein gemeldeter Zusatz vom Lebensmittelunternehmer verwendet werden darf, und jederzeit, nachdem die Verwendung des Zusatzes begonnen hat, kann die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Entscheidung im Einzelfall treffen, die den Zusatz verbietet oder weitere Einschränkungen festlegt, die über die in der Meldung genannten hinausgehen, einschließlich zeitlicher Befristung oder Beschränkung der Verwendung bei bestimmten Lebensmittelkategorien. Da das betreffende Lebensmittel gemäß den Regeln über den Ursprung in Protokoll 4 des Abkommens über den EWR aus dem EWR stammt und in einem anderen EWR-Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht wird, sind die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes Nr. 13 vom 12. April 2013 über den freien Warenverkehr innerhalb des EWR (EWR-Warengesetz), siehe Verordnung (EC) Nr. 764/2008, gültig.
Abschnitt 5. Anforderungen hinsichtlich der Einreichung folgender Informationen an die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, Bezeichnung des Erzeugnisses, Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration.
Zum Zweck der Überwachung des Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine oder Mineralstoffe gemäß Abschnitt 5 des Verordnungsentwurfs zugesetzt werden, muss der Lebensmittelunternehmer, der für das erste Inverkehrbringen eines Lebensmittels, das zugesetzte Vitamine oder Mineralstoffe enthält, auf dem norwegischen Markt verantwortlich ist, gemäß den Anforderungen in Anhang 1 folgende Informationen an die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit senden, bevor das Lebensmittel auf dem norwegischen Markt in Verkehr gebracht werden darf:
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
- Bezeichnung des Erzeugnisses,
- Zutatenverzeichnis und
- Nährwertdeklaration.
Spätere Änderungen der an die norwegische Behörde für Nahrungsmittelsicherheit gesendeten Informationen und die Bescheinigung der dauerhaften Einstellung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln auf dem norwegischen Markt müssen auch an die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit gesendet werden.
Lebensmittel, die keine anderen zugesetzten Vitamine oder Mineralstoffe enthalten als Natrium, Chlorid oder Kalium, sind von den Anforderungen hinsichtlich der Einreichung dieser Informationen ausgenommen.
Abschnitt 15. Gebühren für bestimmte Dienstleistungen
Laut Abschnitt 15 des Verordnungsentwurfs müssen die Lebensmittelunternehmer gemäß der norwegischen Verordnung Nr. 406 vom 13. Februar 2004 bezüglich der Entrichtung von Gebühren für besondere Dienstleistungen der norwegischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Gebühren für die Bearbeitung der Meldungen gemäß Abschnitt 4 über den Zusatz von Vitaminen oder Mineralstoffen zu Lebensmitteln durch die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit zahlen.
Abschnitt 16. Herausgabe von Vorschriften für Änderungen in Anhang 1 und 2 durch die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Unmittelbar nach Abschluss der Bearbeitung der Meldungen gemäß Abschnitt 4 über den Zusatz von Vitaminen oder Mineralstoffen zu Lebensmitteln muss die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Abschnitt 16 des Verordnungsentwurfs Vorschriften vorschlagen und herausgeben, mit deren Hilfe die nötigen Änderungen in Anhang 1 vorgenommen werden, und gegebenenfalls auch gesonderte Anforderungen hinsichtlich der Identität und Reinheit festlegen können.
Bei Bedarf kann die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit in Eigeninitiative jederzeit auch Verordnungen zur Änderung von Anhang 1 und 2 vorschlagen oder herausgeben.
Verwaltungsbeschwerden und gerichtliche Überprüfung
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des norwegischen Gesetzes vom 10. Februar 1967 über die öffentliche Verwaltung können Verwaltungsbeschwerden gegen Entscheidungen im Einzelfall durch die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit über Verbote oder Einschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln beim Ministerium für Gesundheit und Gesundheitsversorgungsdienste einlegt werden.
Verwaltungsentscheidungen können auch von den allgemeinen norwegischen Gerichtshöfen überprüft werden.
Gleichwertigkeit gegenüber anderen Notifizierungen
In seiner Struktur ähnelt dieser Verordnungsentwurf über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln dem gleichzeitig notifizierten norwegischen Verordnungsentwurf über den Zusatz bestimmter anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln.
Die beiden notifizierten norwegischen Verordnungsentwürfe haben in ihrer Struktur auch gewisse Ähnlichkeiten mit den beiden früheren dänischen Notifizierungen von Verordnungsentwürfen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln (Notifizierung Nr. 2014/203/DK) und anderer spezifischer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln (Notifizierung Nr. 2010/793/DK, die eine Neueinreichung der Notifizierung Nr. 2010/400/DK ist), für die seitens der Kommission befürwortende Stellungnahmen abgegeben worden sind.
9. Das Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, den richtigen Gebrauch von zu Lebensmitteln zugegebenen Vitaminen und Mineralstoffen sicherzustellen. Es wurden keine allgemeinen Höchstmengen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt.
Das Ministerium für Gesundheit und Gesundheitsversorgungsdienste ist der Meinung, dass es im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit keinen Bedarf für eine nationale Verordnung gibt, bis gemeinsame Regeln im EWR eingeführt werden.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Norwegisches Gesetz Nr. 124 vom 19. Dezember 2003 über die Lebensmittelherstellung und die Lebensmittelsicherheit usw. (Lebensmittelgesetz).
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Siehe die norwegische nationale Anhörung der Öffentlichkeit: https://www.mattilsynet.no/mat_og_vann/tilsatte_stoffer/tilsatte_vitaminer_mineraler_og_andre_stoffer/nasjonal_forskriftsbestemmelse_om_tilsetning_av_vitaminer_eller_mineraler_til_vanlige_naeringsmidler.29921
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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