Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 01464
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2016/0225/CZ
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201601464.DE)
1. MSG 002 IND 2016 0225 CZ DE 13-05-2016 CZ NOTIF
2. CZ
3A. Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví
Biskupský dvůr 1148/5, 110 00 Praha 1
tel: + 420 221 802 212, fax: + 420 221 802 440
e-mail: eu9834@unmz.cz
3B. Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy České republiky
Karmelitská 529/5, 118 12, Praha 1
tel: + 420 234 811 111, + 420 234 811 575
e-mail: marketa.lesna@msmt.cz
4. 2016/0225/CZ - C50A
5. Entwurf einer Verordnung vom ....... 2016 über die Anforderungen an Nahrungsmittel, die in Schulen und schulischen Einrichtungen beworben und zum Verkauf angeboten werden dürfen
6. Nahrungsmittel einschließlich Lebensmittel, die in Schulen und schulischen Einrichtungen an Kinder und Schüler verkauft oder angeboten werden.
7. -
8. Grund für die Vorlage einer Verordnung über die Anforderungen an Nahrungsmittel, die in Schulen und schulischen Einrichtungen beworben und zum Verkauf angeboten werden dürfen, ist die Notwendigkeit, ungesunde, die Fettleibigkeit fördernde Einflussfaktoren in Schulen und schulischen Einrichtungen zu reduzieren. In der Verordnung werden die Anforderungen an Nahrungsmittel einschließlich Getränke festgelegt, die in Schulen und schulischen Einrichtungen beworben und zum Verkauf angeboten werden dürfen. In Schulen und schulischen Einrichtungen dürfen lediglich Nahrungsmittel zum Verkauf angeboten und verkauft werden, die durch ihre Nährwertzusammensetzung den Grundsätzen gesunder Ernährung entsprechen. Es handelt sich um Lebensmittel, die kein Koffein, aus teilweise gehärteten Fetten stammende Transfettsäuren enthalten und keine energetischen oder anregende Getränke sind.
In Schulen und schulischen Einrichtungen wird es gestattet sein, Obst und Gemüse sowie Obst und Gemüsesäfte ohne Zuckerzusatz zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen. Bei Einhaltung des in der Verordnung festgelegten Grenzwerts für Salz, Zucker oder Fett sowie des Mindestgehalts der ursprünglichen Zutat im Nahrungsmittel wird es in Schulen und schulischen Einrichtungen ferner gestattet sein, verarbeitetes Obst und Gemüse, Milcherzeugnisse, Bäckereierzeugnisse, ungebratene Fleischerzeugnisse, Erzeugnisse aus Eiern sowie Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus ölhaltigen Samen und aus Hülsenfrüchten zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen. Bei in Schulen verkauften belegten Bäckereierzeugnissen sind Mayonnaise, Dressing, Senf und Ketchup ausgeschlossen.
Schlüsselbegriffe: Schule, schulische Einrichtung, ungesunde Nahrungsmittel.
Die Verordnung bezieht sich nicht auf die Verpflegung in Schulkantinen, die in einer anderen Rechtsvorschrift geregelt ist.
9. Zum Zweck einer wirksamen Vorbeugung des Entstehens von mit der Ernährung zusammenhängenden chronischen Krankheiten wird vorgeschlagen, das Bewerben, Anbieten sowie den Verkauf von Nahrungsmitteln zu beschränken, die Bestandteile enthalten, deren Vorhandensein in übermäßiger Menge in der täglichen Nahrung unvorteilhaft ist, wobei es sich insbesondere um Fette, gesättigte Fettsäuren, Einfachzucker und Salz handelt.
Das Gesetz GBl. Nr. 82/2015 zur Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 561/2004 über die Vorschul-, Grundschul-, Fachmittelschul- höhere Fachschul- und andere Ausbildung (Schulgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, wurde in § 32 Absatz 2 um eine strikte Anforderung ergänzt, laut der in Schulen und schulischen Einrichtung „Bewerben, Anbieten sowie Verkauf von Erzeugnissen, die die Gesundheit, die psychische und moralische Entwicklung von Kindern, Schülern und Studenten gefährden“ verboten sind. Zugleich wurde das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium ermächtigt, in einer Verordnung die Anforderungen an die Nährwerteigenschaften von Nahrungsmitteln festzulegen, die in Schulen und schulischen Einrichtungen beworben sowie zum Verkauf angeboten werden dürfen. Der Entwurf der vorgelegten Verordnung setzt die Ermächtigung des Schulgesetzes um.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: § 32 Absatz 2 des Gesetzes GBl. Nr. 561/2004 über die Vorschul-, Grundschul-, Fachmittelschul- höhere Fachschul- und andere Ausbildung (Schulgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. Aspekt technischer Handelshemmnisse (TBT)
Nein - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Aspekt der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS)
Nein - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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