Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 01151
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0214/NL
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202301151.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0214 NL DE 25-04-2023 NL NOTIF
2. NL
3A. Ministerie van Financiën Belastingdienst / Douane Centrale Dienst In- en Uitvoer
3B. Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat, Hoofddirectie Bestuurlijke en Juridische Zaken, Afdeling Milieu
4. 2023/0214/NL - X00M
5. Dekret vom ... zur Änderung des Feuerwerksdekrets im Zusammenhang mit der Umsetzung des Benelux-Beschlusses über die Einführung eines Pyro-Passes und einigen anderen Änderungen
6. Pyrotechnische Gegenstände
7. -
8. Mit diesem Änderungsdekret wird das Feuerwerksdekret geändert, um den Pyro-Pass einzuführen. Dies dient der Umsetzung des Benelux-Beschlusses (M 2020, Nr. 14 und geändert durch M 2022, Nr. 9). Mit dem Pyro-Pass können Personen mit Fachkenntnissen nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse im grenzüberschreitenden Kontext verfügen. Eine Reihe von Artikeln dieses Dekrets kann technische Vorschriften enthalten.
(1) In Abschnitt F wird ein Kapitel über den Pyro-Pass eingefügt. Artikel 4.1 enthält die Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, bestimmte Arten von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt nur Personen mit Fachkenntnissen, die ein Kontrolldokument und einen Ausweis vorlegen, zur Verfügung zu stellen. Für Personen mit Fachkenntnissen, die in den Benelux-Ländern als solche ausgewiesen sind, stellt der Pyro-Pass dieses Kontrolldokument dar.
(2) In Artikel 4.2 sind die Personen festgelegt, die für einen Pyro-Pass in Betracht kommen, und es werden einige Aspekte des Passes geregelt, wie z. B. die Gültigkeitsdauer, die Antragsanforderungen und die Fälle, in denen der Pyro-Pass entzogen wird.
(3) In Artikel 4.3 sind die Angaben und Unterlagen festgelegt, die in das Pyro-Pass-Register aufzunehmen sind.
(4) Die Artikel 4.4, 4.5 und 4.6 enthalten Bestimmungen über die Zugänglichkeit und Aufbewahrungsdauer der Angaben im Pyro-Pass-Register.
(5) In Artikel I Abschnitt D wird eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren für die Verwendungsgenehmigung hinzugefügt.
Das Feuerwerksdekret enthält bereits ein System von Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung. Die in diesem Dekret vorgesehene Änderung gibt keinen Anlass, dies zu ändern.
9. Die Einführung des Pyro-Passes als einheitliches Kontrolldokument erleichtert die Überprüfung der Kompetenz von Personen mit Fachkenntnissen in Bezug auf Personen, die in einem anderen Benelux-Land als Personen mit Fachkenntnissen zugelassen sind. Die Änderungen liegen im Interesse der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der Sicherheit. Sie ermöglichen es, legale Handelsströme sichtbar zu machen, sodass der illegale Verkauf von professionellen Feuerwerkskörpern effektiver bekämpft werden kann. Daher sind die Anforderungen geeignet, um dieses Interesse zu schützen. Darüber hinaus tragen sie zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes für professionelle Pyrotechniker bei, die ihre Dienstleistungen in einem anderen Land erbringen möchten. Mit dem Dekret wird ein Benelux-Beschluss umgesetzt. Der Benelux-Beschluss zielt nicht darauf ab, die inhaltlichen Anforderungen zu harmonisieren, die die einzelnen Benelux-Länder auferlegen können oder nicht, um jemanden als Person mit Fachkenntnissen zu ermächtigen. Der Benelux-Beschluss ändert auch nichts an den derzeitigen – europäischen oder niederländischen – Verboten, bestimmte pyrotechnische Gegenstände der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ferner enthält der Benelux-Beschluss keine Vorschriften über die Handhabung und/oder Verwendung pyrotechnischer Gegenstände nach ihrem Kauf. Dies macht diese Änderung notwendig und verhältnismäßig. Gleichzeitig bilden die Anforderungen das am wenigsten restriktive Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Soweit eine oder mehrere Änderungen des Feuerwerksdekrets als technische Vorschriften angesehen werden, sind sie nicht diskriminierend. Personen von außerhalb der Benelux-Länder können pyrotechnische Artikel auf die gleiche Weise kaufen wie jetzt.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Änderung des Feuerwerksdekrets
Delegationsgrundlage zur Änderung des Feuerwerksdekrets im Umweltgesetz
Benelux-Beschlüsse
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein, der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch ein Konformitätsbewertungsverfahren.
SPS-Aspekt
Nein, der Entwurf ist weder eine gesundheitspolizeiliche noch eine pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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