Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1011
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0199/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251011.DE
1. MSG 001 IND 2025 0199 FR DE 04-04-2025 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/ Pôle Normalisation et réglementation des produits
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la transition énergétique
Direction générale de l'énergie et du clima
4. 2025/0199/FR - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Erlass zur Festlegung der Liste der Versionen elektrischer Personenkraftwagen, welche die Umweltmindestpunktzahl erreicht haben, welche für bestimmte Zuschüsse für den Kauf oder das Leasing emissionsarmer Fahrzeuge erforderlich ist
6. Neue elektrische Personenkraftwagen
7.
8. Die Rechtsvorschriften, nach denen neue Personenkraftwagen mit Elektroantrieb eine Mindestumweltpunktzahl erreichen müssen, um für eine Förderung für den Kauf oder das Leasing von emissionsarmen Fahrzeugen infrage zu kommen, traten am 8. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 14. Februar 2024 bzw. 2. Dezember 2024 in Kraft. Künftig können nur die Versionen neuer elektrischer Personenkraftwagen, die in der im interministeriellen Erlass vom 14. Dezember 2023 veröffentlichten Liste aufgeführt sind, in Bezug auf ihre Erreichung des Umweltmindestpunktzahl berücksichtigt werden, von den oben genannten Beihilfen profitieren, sofern die anderen Förderkriterien für diese Beihilfen erfüllt sind. Nach dem Inkrafttreten des ursprünglichen Haushaltsgesetzes 2025 wird die Umweltbilanz auch in die Berechnung der jährlichen Anreizsteuer auf den Erwerb emissionsarmer leichter Fahrzeuge und in die Bewertung der mit der Bereitstellung eines Fahrzeugs verbundenen Sachleistung einbezogen.
Mit einem Erlass vom 23. Januar 2025 wurde die Methode zur Berechnung der Punktzahl geändert, indem das Konzept der Montage durch das Konzept der Herstellung des Fahrzeugs ersetzt wurde. Diese Änderung der Methodik brachte Fristen für die operative Umsetzung mit sich (Vorlage neuer Belege durch die Hersteller, ihre Prüfung oder sogar Überprüfung der vollständigen Akte durch die ADEME, IT-Änderungen an den ADEME-Seiten und der ADEME-Plattform usw.), was zur Festlegung eines Übergangszeitraums für die Anwendung der vorherigen Methodik bis zum 7. April 2025 führte. Folglich sollte eine neue Verordnung zur Festlegung der Liste der Versionen elektrischer Personenkraftwagen, die den Umweltmindestwert gemäß dieser neuen Berechnungsmethode erreicht haben, am folgenden Tag, d. h. am 8. April, in Kraft treten.
Der Entwurf der Änderungsanordnung ersetzt die Liste der Versionen von Personenkraftwagen, die nach der ursprünglichen Berechnungsmethode die Umweltpunktzahl erreicht haben, durch die der Versionen, die nach der neuen Methodik die Umweltpunktzahl erreicht haben. Diese Liste umfasst alle Versionen mit Ausnahme derjenigen Versionen, für die die Dateien nicht gemäß der neuen Berechnungsmethode ausgefüllt wurden. Darüber hinaus umfasst die Liste 60 neue Versionen von Personenkraftwagen, die den Umweltpunktwert erreicht haben.
9. Der Entwurf der Änderungsanordnung ersetzt die Liste der Versionen von Personenkraftwagen, die nach der ursprünglichen Berechnungsmethode die Umweltpunktzahl erreicht haben, durch die der Versionen, die nach der neuen Methodik die Umweltpunktzahl erreicht haben. Diese Liste umfasst alle Versionen mit Ausnahme derjenigen Versionen, für die die Dateien nicht gemäß der neuen Berechnungsmethode ausgefüllt wurden. Darüber hinaus umfasst die Liste 60 neue Versionen von Personenkraftwagen, die den Umweltpunktwert erreicht haben.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu