Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1076
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0206/LU
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251076.DE
1. MSG 001 IND 2025 0206 LU DE 14-04-2025 LU NOTIF
2. Luxembourg
3A. ILNAS
1, avenue du Swing
L-4367 Belvaux
Tél.: (+352) 247 743-49
Email: notification@ilnas.etat.lu
3B. Ministère du Travail
Inspection du Travail et des Mines
Yves Melcher
Tel.: (+352) 247 761-00
Email: yves.melcher@itm.etat.lu
4. 2025/0206/LU - S70E - Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
5. Gesetzesvorlage zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 27. Mai 2016 über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt
6. Mit diesem Gesetzentwurf sollen Änderungen des geänderten Gesetzes vom 27. Mai 2016 über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt vorgenommen und mehrere Beschlüsse des Benelux-Ministerkomitees umgesetzt werden.
7.
8. Mit dem geänderten Gesetz vom 27. Mai 2016 über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (im Folgenden „Gesetz vom 27. Mai 2016“) wird die Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (im Folgenden „Gesetz vom 27. Mai 2016“) in nationales Recht umgesetzt und enthält Vorschriften zur Gewährleistung des freien Verkehrs pyrotechnischer Gegenstände auf dem luxemburgischen Markt unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Schutzes der Nutzer und der Umwelt.
Das Gesetz vom 27. Mai 2016 sieht u. a. die Einteilung pyrotechnischer Gegenstände in verschiedene Kategorien entsprechend ihrer Verwendungsart, ihrem Verwendungszweck oder ihrem Risikoniveau sowie ihrem gleichwertigen Dauerschallpegel vor. Bestimmte Arten schwerer pyrotechnischer Gegenstände dürfen nur Personen mit besonderen Kenntnissen auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden.
9. Mit diesem Gesetzentwurf soll der Beschluss des Benelux-Ministerkomitees vom 7. Dezember 2020 über die Einführung eines Pyropasses – M (2020) 14, geändert durch den Beschluss des Benelux-Ministerkomitees vom 27. September 2022 – M (2022) 9, in nationales Recht umgesetzt werden, mit dem ein einheitliches Kontrolldokument (Pyropass) eingeführt werden soll, damit eine Person, die die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände erwerben möchte, auch im grenzüberschreitenden Kontext nachweisen kann, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass dieses einheitliche Kontrolldokument entweder von der Arbeits- und Bergbauinspektion oder von einer Behörde eines anderen Benelux-Mitgliedstaats ausgestellt wird und es den Wirtschaftsteilnehmern der drei Benelux-Länder ermöglicht, eine angemessene Bewertung der Echtheit und Gültigkeit dieses Dokuments vorzunehmen und leichter zu überprüfen, ob es sich bei der Person, die die pyrotechnischen Gegenstände erwerben möchte, um eine Person mit besonderen Kenntnissen handelt.
Dieser Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass die Wirtschaftsteilnehmer die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände auf dem Markt nicht nur Personen zur Verfügung stellen können, die Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines von der Arbeits- und Bergbauinspektion ausgestellten Pyropasses sind, sondern auch Personen, die Inhaber eines von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellten Dokuments sind, das bescheinigt, dass es sich bei dem Inhaber um eine Person mit besonderen Kenntnissen handelt.
Mit diesem Entwurf soll daher der Beschluss des Benelux-Ministerkomitees vom 27. September 2022 zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit bestimmt sind – M (2022) 7 – in nationales Recht umgesetzt werden, der vorsieht, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und T1 sowie einige der anderen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses aufgeführten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie P1 nur an Personen mit besonderen Kenntnissen in Verkehr gebracht werden dürfen.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass die Arbeits- und Bergbauinspektion den Wirtschaftsteilnehmern ein IT-Instrument zur Verfügung stellt, das zur Überprüfung der Gültigkeit des von ihr ausgestellten Zuständigkeitstitels verwendet werden muss.
Schließlich ist vorgesehen, dass das Arbeits- und Bergbauinspektorat Personen, die die in der großherzoglichen Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Erlangung des Titels nicht mehr erfüllen oder den Zuständigkeitstitel missbräuchlich verwendet haben, den Zuständigkeitstitel entziehen kann.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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