Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2983
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0629/PL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252983.DE
1. MSG 001 IND 2025 0629 PL DE 16-10-2025 PL NOTIF
2. Poland
3A. Ministerstwo Rozwoju i Technologii, Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego,
Plac Trzech Krzyży 3/5, 00-507 Warszawa, tel.: (+48) 22 411 93 94, e-mail: notyfikacjaPL@mrit.gov.pl
3B. Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i Administracji, Departament Ochrony Ludności i Zarządzania Kryzysowego,
Stefana Batorego 5, 02-591 Warszawa, tel.:(+48) 022 601-52-07; e-mail: sekretariat.dolizk@mswia.gov.pl
4. 2025/0629/PL - B00 - Bauart
5. Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung über die technischen Anforderungen an Schutzbauten sowie die technischen Anforderungen an deren Nutzung und Standort
6. Technische Anforderungen an Schutzbauten und deren Standort sowie technische Anforderungen für deren Nutzung. Der Verfasser des Entwurfs führte insbesondere technische Anforderungen an die Gestaltung und den Bau von Schutzbauten, d. h. Schutzräumen und Unterschlüpfen, ein.
7.
8. Die Verordnung legt technische Anforderungen fest, die kollektive Schutzeinrichtungen (Schutzräume, Unterschlüpfe) erfüllen müssen, sowie deren Standorte und Nutzung, darunter:
1) Anforderungen an den Standort von kollektiven Schutzbauten,
2) Allgemeine Sicherheitsanforderungen an kollektive Schutzbauten,
3) Kapazitäts- und Flächenanforderungen an kollektive Schutzbauten,
4) Anforderungen an Ein- und Durchgänge von kollektiven Schutzbauten,
5) Anforderungen an Notausgänge in kollektiven Schutzbauten,
6) Anforderungen an die Belüftung in kollektiven Schutzbauten,
7) Anforderungen an Technikbereiche in kollektiven Schutzbauten,
8) Anforderungen an die Belüftung in kollektiven Schutzbauten,
9) Anforderungen an die Stromversorgung in kollektiven Schutzbauten,
10) Anforderungen an die Heizung in kollektiven Schutzbauten und Sanitäranlagen,
11) Anforderungen an Kontroll- und Messgeräte in kollektiven Schutzbauten,
12) technische Anforderungen an kollektive Schutzbauten in unterirdischen Schienenverkehrssystemen,
13) Bedingungen für die Nutzung und Instandhaltung kollektiver Schutzbauten,
14) Vorschriften für die Beschilderung kollektiver Schutzbauten.
9. Der Verordnungsentwurf enthält detaillierte Bestimmungen zu bisher nicht geregelten Fragen, unter anderem zu den Begriffen und Definitionen im Zusammenhang mit den Kategorien von Schutzbauten sowie zu den allgemeinen Anforderungen an die Festigkeit und Konstruktion solcher Bauwerke. Es legt Anforderungen an die technische Infrastruktur fest, mit der eine kollektive Schutzbaut ausgestattet sein muss, um die Sicherheit ihrer Bewohner vor Gefahren im Zusammenhang mit Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen zu gewährleisten. Die Verordnung enthält Standards, die in der Phase der Planung des Standorts von Schutzräumen und Unterschlüpfen, ihrer Gestaltung und ihres Baus erforderlich sind. Die für Schutzbauten angewandten Normen entsprechen dem neuesten Stand der Technik im Bereich des Schutzbaus.
Der vorliegende Entwurf wird auf einer neuen Rechtsgrundlage vorgelegt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2024/0412/PL
Im Rahmen der vorherigen Mitteilung wurden Referenztexte übermittelt:
2024/0412/PL
11. Ja
12. Der Verordnungsentwurf enthält technische Bedingungen für Schutzbauten sowie technische Bedingungen für ihre Verwendung und ihren Standort. Die Verordnungen gelten für zivile Schutzunterkünfte und Unterschlüpfe, die zum Schutz der Bevölkerung eingesetzt werden, vor allem im Falle eines bewaffneten Konflikts. Angesichts der wiederholten Fälle von Verstößen gegen den polnischen Luftraum und der zunehmenden Bedrohung für die Bürgerinnen und Bürger ist es dringend erforderlich, mit den Verordnungen fortzufahren.
Nach dem Ausbruch des russisch-ukrainischen Krieges begannen 2022 die Arbeiten am ersten Verordnungsentwurf zur Festlegung technischer Anforderungen an Schutzbauten. Der Entwurf wurde unter der Nummer 2024/0412/PL notifiziert. Die in diesem Entwurf dargelegten technischen Anforderungen orientieren sich an früheren nationalen Katastrophenschutzanweisungen und technischen Anforderungen an militärische Kommandostationen.
Die Arbeit am ersten Entwurf wurde parallel zum andauernden bewaffneten Konflikt in der Ukraine durchgeführt. Die Daten aus der Analyse der Entwicklung der Feindseligkeiten, einschließlich der Modalitäten und Folgen der russischen Angriffe auf zivile Einrichtungen, wurden unter Berücksichtigung einer Bewertung der Wirksamkeit der verabschiedeten Anforderungen an Schutzbauten analysiert. Die Feindseligkeiten waren durch den Einsatz neuer Waffentypen gekennzeichnet, deren Art und Umfang bis dahin unvorhersehbar waren (Drohnen und „Loitering Munitions“), was eine andere Gestaltung und einen anderen Standort von Schutzbauten erfordert.
Die vollständige Begründung für den Antrag auf das DRINGLICHKEITSVERFAHREN findet sich in der OSR-Datei auf den Seiten 6-7.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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