Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 3031
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0640/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20253031.DE
1. MSG 001 IND 2025 0640 NL DE 22-10-2025 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën, Douane Groningen, CDIU.
3B. Ministerie van Landbouw, Visserij, Voedselzekerheid en Natuur (LVVN)
DG Agro/Directie Dierlijke Agroketens en Dierenwelzijn
Directie WJZ/Afdeling LV
4. 2025/0640/NL - C20A - Landwirtschaft, Jagd
5. Beschluss vom […] zur Änderung des Beschlusses über Tierhalter [Besluit houders van dieren] im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) bei Rindern in den Niederlanden
6. Dieser Beschluss enthält Vorschriften für die nationale Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis bei Rindern in den Niederlanden.
7.
8. Mit dem Beschluss werden Rinderhalter verpflichtet, ihre Rinder gegen das bovine Herpesvirus Typ 1 (BoHV-1-Virus) zu impfen. Alternativ können sich die Rinderhalter auch dafür entscheiden, ihre Rinder auf IBR/IPV zu untersuchen und infizierte Rinder aus dem Bestand entfernen. Sobald es zur Ausbreitung des Virus in einem Betrieb kommt, ist ein Impfung verpflichtend, um eine mögliche weitere Ausbreitung zu verhindern. Mit diesen Vorschriften wird eine Praxis festgeschrieben, die inzwischen von fast der gesamten niederländischen Milchwirtschaft und etwa einem Viertel der übrigen Rinderhaltungsbetriebe befolgt wird. Sie bilden den Beginn eines nationalen Bekämpfungsprogramm, das in Zukunft der Europäischen Kommission zur Bewertung vorgelegt werden soll. Die Niederlande gehen davon aus, dass das niederländische Programm spätestens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses der Europäischen Kommission zur Bewertung vorgelegt wird. In dieser Zeit werden die Fortschritte der nationalen Maßnahme genau überwacht. Bei günstigen Entwicklungen wird geprüft, ob das Programm der Europäischen Kommission bereits früher zur Bewertung vorgelegt werden kann.
Die Vorschriften dieses Beschlusses hindern die Unternehmen nicht daran, den Status „IBR/IPV-freier Betrieb“ gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/689 zu beantragen.
Die Artikel 1.64, 1.65 und 1.66 (Impfpflicht) stellen möglicherweise eine technische Vorschrift dar, da sie eine weitere Anforderung in Bezug auf die Verwendung von Rindern betreffen, die das Inverkehrbringen von Rindern erheblich beeinträchtigen könnte. Unternehmer, die geimpfte Rinder halten, dürfen diese Rinder nicht mehr in Länder mit dem Status „frei von IBR/IPV“ verbringen (Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/688). Die Einführung einer Impfpflicht kann dazu führen, dass Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten, die für ihren Betrieb den Status „Betrieb, der von IBR/IPV frei ist“ erhalten möchten, keine geimpften Rinder aus den Niederlanden mehr aufnehmen. Um diesen Status zu erhalten, dürfen die Rinder im Betrieb seit zwei Jahren nicht mehr geimpft worden sein.
Die Artikel 1.72 bis 1.80 (verschiedene Untersuchungen und Entfernung infizierter Rinder) enthalten möglicherweise technische Vorschriften. Die Artikel legen Anforderungen für die Durchführung von Untersuchungen und die Entfernung infizierter Rinder fest. Dies wirkt sich auf die Betriebsführung und den Handel aus. Wird bei einem Rind IBR/IPV festgestellt, muss das Tier aus dem Betrieb entfernt werden, oder das Unternehmen muss seine Rinder impfen lassen.
Diese möglichen technischen Vorschriften können dazu führen, dass Unternehmer in den Niederlanden lieber ungeimpfte Rinder, die frei von IBR/IPV sind, aus anderen Mitgliedstaaten einführen. Dies stellt jedoch keine Verpflichtung im Rahmen dieses Programms dar.
Die Artikel 1.80, 1.81 und 1.83 bis 1.88 beziehen sich auf die Impf- und Untersuchungsanforderungen und sehen vor, dass die Unternehmen bestimmte Daten über Impfungen sowie Untersuchungsergebnisse aufzeichnen und dem Minister melden müssen. Darüber hinaus müssen Unternehmer bestimmte Daten über Impfungen oder Testergebnisse an den jeweils anderen Betrieb übermitteln, wenn sie Rinder in andere Betriebe in den Niederlanden abgeben oder aus diesen entgegennehmen. Diese Vorschriften sind für die Durchsetzung der Vorschriften und für die effiziente Bekämpfung von IBR/IPV erforderlich.
Eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung ist nicht erforderlich, da der Beschlussentwurf keine Beschränkungen für das Verbringen von Waren (insbesondere Rindern) oder Dienstleistungen in die Niederlande vorsieht.
9. IBR/IPV verursacht Gesundheits- und Tierschutzprobleme bei Rindern und kann zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für die Halter von Rindern führen. Der wirtschaftliche Schaden für den niederländischen Rindersektor wird auf 15,5 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. Die Tilgung von IBR/IPV führt zu einem höheren Tiergesundheitsniveau (was auch dem Tierschutz zugutekommt), geringeren wirtschaftlichen Schäden, einem besseren Image des niederländischen Rindersektors und einer besseren Handelsposition innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Die Bekämpfung von IBR/IPV ist daher unerlässlich.
Das niederländische Programm zur Bekämpfung von IBR/IPV, das die in diesem Erlass vorgesehenen Anforderungen enthält, ist zunächst ein eigenständiges Programm und daher kein Tilgungsprogramm im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/429, das der Genehmigung durch die Europäische Kommission bedarf.
Das Programm fällt aus den folgenden Gründen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2019/6. Erstens sind nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Verordnung (EU) 2016/429 Unternehmer in Bezug auf die gehaltenen Rinder für die Gesundheit der Rinder und für die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Tierseuchen verantwortlich. Gemäß Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet zusätzliche oder strengere Maßnahmen in Bezug auf diese Bestimmung über die Zuständigkeiten von Unternehmen für die Gesundheit ihrer Rinder anwenden.
Gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 sind Tierarzneimittel in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen für das betreffende Arzneimittel anzuwenden. Nach dem zweiten Absatz erfolgt die Verwendung von Arzneimitteln unbeschadet der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) 2016/429.
Die Pflicht zur Impfung von Rindern gegen IBR/IPV oder die alternative Pflicht zur Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen im Falle einer Infektion kann im Hinblick auf die Bekämpfung von IBR/IPV bei Rindern als eine Weiterentwicklung des allgemein formulierten Grundsatzes des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angesehen werden.
Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 170 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 frei, im Zusammenhang mit Tierseuchen der Kategorien D und E, einschließlich IBR/IPV bei Rindern, nationale Maßnahmen bezüglich der Verbringung von Landtieren innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu ergreifen. Die Artikel 46, 47, 170 und 269 enthalten zusätzliche Bedingungen.
Die in den Artikeln 170 und 269 festgelegten Bedingungen sind erfüllt. Es wird auf Absatz 2.3.1 der allgemeinen Erläuterungen unter der Überschrift „Spielraum für nationale Maßnahmen“ verwiesen.
Die Vorschriften gehen nicht über das hinaus, was wünschenswert und notwendig ist, um die Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern, da die Pflicht zur Entfernung von Rindern nur in Betrieben gilt, in denen keine Impfung stattfindet, sondern die Rinder stattdessen auf IBR/IPV untersucht werden. Wie in Absatz 5 der Erläuterungen näher erläutert, ist dies erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Betriebe künftig frei von IBR/IPV sind. Bei der Ausarbeitung der Vorschriften wurde auch berücksichtigt, dass die Einführung dieser Vorschriften aus tierärztlicher Sicht notwendig ist. Die Vorschriften sind daher verhältnismäßig und gehen nicht über das unbedingt Notwendige hinaus. Die Anforderung ist das am wenigsten restriktive Mittel, um das Ziel zu erreichen, da sie von dem zur Bekämpfung von IBR/IPV absolut Notwendigen ausgeht und nicht unmittelbar in das europäische Programm überführt wird. Darüber hinaus hat sich das Programm als wirksam erwiesen.
Schließlich sind die Vorschriften nicht diskriminierend. Es wird kein Unterschied gemacht zwischen Rindern aus den Niederlanden und Rindern aus anderen Mitgliedstaaten. Hiervon gibt es eine Ausnahme (Artikel 1.72 Absatz 2 Buchstabe b). Diese Ausnahme bezieht sich nicht auf die Mitgliedstaaten, sondern auf den Grad der Gewissheit, den die Niederlande hinsichtlich des Gesundheitszustands eines Rindes haben. Die Unterscheidung ist gerechtfertigt.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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