Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 3315
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0702/CZ
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20253315.DE
1. MSG 001 IND 2025 0702 CZ DE 21-11-2025 CZ NOTIF
2. Czechia
3A. Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví
Biskupský dvůr 1148/5
110 00 Praha 1
tel: +420 221 802 216
e-mail: eu9834@unmz.gov.cz
3B. Ministerstvo zemědělství České republiky
Státní veterinární správa ČR
odbor legislativní a právní
Slezská 100/7, 120 56, Praha 2
tel.: +420 770 147 307
e-mail: notifikace@svscr.cz
4. 2025/0702/CZ - C50A - Lebensmittel
5. Entwurf eines Dekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 128/2009 über die Anpassung der veterinärrechtlichen und hygienerechtlichen Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmen, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, in der jeweils geltenden Fassung
6. Lebensmittellieferungen im Rahmen einer begrenzten und marginalen Aktivität auf lokaler Ebene, Schlachtung von Geflügel und Kaninchen, wärmebehandelte (pasteurisierte) Milcherzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Fischereierzeugnisse.
7.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene: Artikel 13 Absätze 3 bis 7
betrifft das gesamte Dekret
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: Artikel 40, 43, 44 und 45
betrifft § 9a des Dekrets (Änderung Nummer 6 des Entwurfs).
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Artikel 10 Absätze 3 bis 7
betrifft das gesamte Dekret
8. Der Dekretentwurf sieht Folgendes vor:
- Er erweitert die Möglichkeiten für Lebensmittelunternehmen, die im Einzelhandel tätig sind, indem es die Definition von marginalen und begrenzten Tätigkeiten auf lokaler Ebene anpasst – zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten ist es nun auch möglich, Lebensmittel an Einzelhandelsgeschäfte oder lokale Märkte in einer Entfernung von bis zu 100 km vom liefernden Unternehmen zu liefern.
- Er erweitert die Möglichkeiten von Geflügel- oder Kaninchenzüchtern, indem er die Schlachtung von Geflügel oder Kaninchen in die Einzelhandelstätigkeit einbezieht; gleichzeitig legt er die mengenmäßigen Beschränkungen und Bedingungen für diese Tätigkeit fest, einschließlich der Kennzeichnung des Fleisches aus dieser Schlachtung.
- Er ermöglicht die Lieferung von Produkten aus wärmebehandelter (pasteurisierter) Milch an Einrichtungen, die Verpflegungsdienstleistungen in Bildungs-, Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen erbringen, während das Verbot der Lieferung von Produkten aus Rohmilch an diese Einrichtungen weiterhin gilt.
- Die prozentualen Grenzwerte für die Mengen von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milcherzeugnissen oder Fischereierzeugnissen, die im Rahmen einer geringfügigen und begrenzten Einzelhandelstätigkeit an eine andere Einzelhandelseinrichtung geliefert werden, werden von wöchentlich auf jährlich geändert.
Schlüsselwörter: Lebensmittelversorgung, Einzelhandel, begrenzte und marginale Aktivität auf lokaler Ebene, Fleisch, Geflügelfleisch, Kaninchenfleisch, Milcherzeugnisse, Fleischerzeugnisse, Fischereierzeugnisse.
Die Grundlagentexte des Dekretentwurfs lauten wie folgt:
a) Gesetz Nr. 166/1999 über die tierärztliche Versorgung und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Veterinärgesetz) in der jeweils geltenden Fassung; die auf TRIS hochgeladenen Fassungen sind die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Fassung und die ab dem 1. Januar 2026 geltende Fassung, letzte Mitteilung 2025/0227/CZ;
b) Dekret Nr. 128/2009 zur Anpassung der veterinärrechtlichen und hygienerechtlichen Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, in der jeweils geltenden Fassung; die auf TRIS hochgeladene Fassung ist die ab dem 1. Januar 2023 geltende Fassung, letzte Notifizierung 2021/0027/CZ.
Der Entwurf bezieht sich nicht auf technische Normen, technische Dokumente, Unternehmensnormen, europäische Normen, harmonisierte Normen oder internationale Normen oder gegebenenfalls internationale Empfehlungen.
Der Entwurf bezieht sich auf folgende europäische Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, in der jeweils geltenden Fassung.
9. - Erweiterung der Möglichkeiten der Lebensmittelunternehmen, die im Einzelhandel tätig sind, durch Anpassung der Definition der geringfügigen und begrenzten Tätigkeit auf lokaler Ebene:
Nach den geltenden Bestimmungen dürfen Lebensmittelunternehmer im Rahmen begrenzter und marginaler Aktivitäten auf lokaler Ebene Lebensmittel an einen nahe gelegenen Einzelhandelsbetrieb oder einen lokalen Markt in ihrer Region und in benachbarten Regionen liefern. Ziel des vorliegenden Entwurfs eines Durchführungsdekrets ist es, diesen Lebensmittelunternehmen zu ermöglichen, im Rahmen dieser Tätigkeit – zusätzlich zu den bestehenden Optionen – Lebensmittel an Einzelhandelsunternehmen oder an lokale Märkte zu liefern, wenn sie bis zu 100 km vom liefernden Lebensmittelunternehmen entfernt sind. Hierdurch werden benachteiligte Unternehmer entschädigt, die ihre Einzelhandelstätigkeiten in Regionen ausüben, die an nur wenige andere Regionen grenzen.
- Erweiterung der Möglichkeiten für Geflügel- oder Kaninchenzüchter durch Einbeziehung der Schlachtung von Geflügel oder Kaninchen in den Einzelhandel:
Mit dem Dekretentwurf werden die Vorschriften für die Lieferung von Lebensmitteln an eine nahe gelegene Einzelhandelseinrichtung oder einen lokalen Markt im Rahmen einer marginalen und begrenzten Tätigkeit auf lokaler Ebene geändert. Die Änderung besteht in einer neuen Möglichkeit für Geflügel- oder Kaninchenzüchter, geschlachtetes Geflügel oder geschlachtete Kaninchen nicht nur an den Endverbraucher, sondern auch an andere Einzelhandelsgeschäfte oder lokale Märkte in der Region und in benachbarten Regionen oder in einem Umkreis von 100 km zu liefern. Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist es, die Möglichkeiten für Geflügel- oder Kaninchenzüchter auszuweiten und gleichzeitig die in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Standards für die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit aufrechtzuerhalten.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2025/0227/CZ,2021/0027/CZ
Die Grundlagentexte wurden in einer früheren Notifizierung übermittelt:
2025/0227/CZ
2021/0027/CZ
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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