Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2237
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0436/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262237.DE
1. MSG 001 IND 2026 0436 FR DE 17-08-2026 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/ Pôle Normalisation et réglementation des produits
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
3B. Ministère de la Transition écologique, de la Biodiversité et des Négociations internationales sur le climat et la nature
Direction générale de l'énergie et du climat
4. 2026/0436/FR - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 14. Dezember 2023 über die Festlegung der Liste der Versionen von elektrischen Personenkraftwagen, welche die Umweltmindestpunktzahl erreicht haben, die erforderlich ist, um für bestimmte Zuschüsse zum Kauf oder Leasing emissionsarmer Fahrzeuge in Betracht zu kommen
6. Neue elektrische Personenkraftwagen
7.
8. Diese Änderungsverordnung aktualisiert die Liste der Versionen von Personenkraftwagen, die nach der neuen, seit dem 8. April 2025 geltenden Methodik die erforderliche Umweltmindestpunktzahl erreicht haben. Damit kommen 30 weitere Versionen zu den mehr als eintausend Versionen hinzu, die bereits in der geänderten Verordnung vom 14. Dezember 2023 enthalten sind.
9. Diese Änderungsverordnung aktualisiert die Liste der Versionen von Personenkraftwagen, die nach der neuen, seit dem 8. April 2025 geltenden Methodik die in Artikel D251-1 des französischen Energiegesetzes (Code de l’énergie) erwähnte erforderliche Umweltmindestpunktzahl erreicht haben. Diese Modelle kommen daher aufgrund dieses Kriteriums für bestimmte Förderungen beim Kauf oder Leasing emissionsarmer Fahrzeuge sowie für bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Betracht. Damit kommen 30 weitere Versionen zu den mehr als eintausend Versionen hinzu, die bereits in der geänderten Verordnung vom 14. Dezember 2023 enthalten sind.
9a. Diese politische Maßnahme zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Fördermittel für den Kauf neuer elektrischen Personenkraftwagen und bestimmte steuerliche Regelungen vorrangig für Fahrzeuge gewährt werden, welche die Umweltmindestpunktzahl erreichen, d. h. die am umweltfreundlichsten sind, im Einklang mit den nationalen und europäischen Zielen zur Dekarbonisierung und zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks des Fahrzeugbestands. Die regelmäßige Aktualisierung der Liste der Typen, Varianten und Versionen (TVV), welche diese Mindestanforderungen an die Umweltbewertung erfüllen, ist für die Wirksamkeit des Systems unerlässlich. So wird der ständigen Weiterentwicklung des Angebots der Hersteller Rechnung getragen. Das System basiert auf einer objektiven und transparenten Methodik, die bei allen betroffenen Fahrzeugen gleichermaßen angewendet wird.
9b. Die Maßnahme führt weder ein Verbot für das Inverkehrbringen neuer elektrischen Personenkraftwagen ein noch schränkt sie deren Verkehr ein, sondern legt lediglich die Voraussetzungen für den Anspruch auf bestimmte öffentliche Fördermittel fest und passt die Auslegung bestimmter steuerrechtlicher Bestimmungen an. Die Aktualisierung der Liste der Typen, Varianten und Versionen (TVV), welche die in der Verordnung vom 14. Dezember 2023 festgelegte Umweltmindestpunktzahl erreichen, mittels einer Änderungsverordnung ist die am wenigsten restriktive Maßnahme, um eine einheitliche, transparente und objektive Anwendung dieses Systems zu gewährleisten.
9c. Die Auswirkungen der Umweltpunktzahl auf den Binnenmarkt sind begrenzt, da dieses System weder den Vertrieb noch die Einfuhr der betreffenden Fahrzeuge einschränkt. Es regelt lediglich den Zugang zu bestimmten Fördermitteln für den Kauf neuer Elektroautos sowie die Anwendung bestimmter steuerlicher Bestimmungen. Die angewandten Anforderungen beruhen auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, die für alle Hersteller identisch sind. Angesichts der nationalen und europäischen Ziele zur Verringerung des CO₂-Fußabdrucks überwiegen die zu erwartenden ökologischen Vorteile den geringen Verwaltungsaufwand, den das System mit sich bringt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2023/0718/FR, 2024/0056/FR
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2023/0718/FR
2024/0056/FR
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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