Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2017) 01983
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2017/0353/UK
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201701983.DE)
1. MSG 002 IND 2017 0353 UK DE 28-07-2017 UK NOTIF
2. UK
3A. Department for Business, Energy and Industrial Strategy
Europe Directorate
1 Victoria Street
London, SW1H 0ET
Email: technicalregulations@beis.gov.uk
3B. Department for Environment, Food and Rural Affairs
Environment, Rural and Marine Directorate
9 Millbank c/o Nobel House
17 Smith Square
London, SW1P 3JR
Email: [***]
4. 2017/0353/UK - S00E
5. Umweltschutzverordnung (Mikroplastik) (England) von 2017
6. Die Verordnung betrifft zum Abspülen bestimmte Körperpflegemittel, die Mikroplastik enthalten.
„Mikroplastik“ bezeichnet wasserunlösliche, feste Plastikpartikel, die in jeder Richtung höchstens 5 mm messen.
„Zum Abspülen bestimmtes Körperpflegemittel“ bezeichnet jeden Stoff bzw. jedes Stoffgemisch, der bzw. das hergestellt wird, um im Rahmen einer Körperpflegebehandlung auf einschlägige Körperteile aufgebracht zu werden, wobei das Produkt (oder Rückstände des Produkts) nach dem Auftragen sofort und gezielt durch Waschen oder Spülen mit Wasser beseitigt wird, und nicht abgewartet wird, bis es sich mit der Zeit abnutzt oder abgewaschen, absorbiert oder abgestoßen wird;
und zu diesem Zweck bezeichnet—
(a) „Körperpflegebehandlung“ einen Vorgang, um ein einschlägiges Körperteil zu reinigen, zu schützen oder zu parfümieren, dessen Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen oder dessen Aussehen zu verändern; und
(b) „einschlägiger Körperteil“—
(i) einen äußeren Teil des menschlichen Körpers (beliebiger Teil der Haut, Haarsystem, Nägel oder Lippen);
(ii) die Zähne oder
(iii) die Mundschleimhäute.
7. -
8. Durch die Verordnung werden die Verwendung von Mikroplastik als Inhaltsstoff bei der Herstellung von zum Abspülen bestimmten Körperpflegeprodukten und der Verkauf solcher Produkte, die Mikroplastik enthalten (in beiden Fällen gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 6), verboten. Der Verstoß gegen ein Verbot ist eine strafbare Handlung.
Das Verbot der Herstellung derartiger Produkte wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten und das Verbot des Verkaufs derartiger Produkte wird am 30. Juni 2018 in Kraft treten.
Vollstreckungsbeamte sind befugt, sich Zugang zu verschaffen, um die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, damit festgestellt werden kann, ob ein Verstoß vorliegt.
Es wird eine Regelung zivilrechtlicher Sanktionen eingeführt, sodass der Regulierungsbehörde eine Reihe zivilrechtlicher Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es handelt sich dabei um abgestufte Geldbußen, Aufforderungen zur Einhaltung der Vorschriften, Verbotsmitteilungen und Durchsetzungsmaßnahmen.
Diese Verordnung findet ausschließlich in England Anwendung.
9. Es wird vorgeschlagen, Rechtsvorschriften für ein Verbot der Herstellung und des Verkaufs von „zum Abspülen bestimmten“ Kosmetika und Körperpflegeprodukten, die Mikroplastik enthalten, aus dem Grund einzuführen, dass sie Lebewesen in der Meeresumwelt Schaden zufügen.
Bis zu 680 Tonnen Mikroplastik finden jedes Jahr in Kosmetika Verwendung, die im Vereinigten Königreich verkauft werden, sodass jährlich Milliarden von Mikroplastikpartikeln in die Meere gelangen. Dieses Mikroplastik ist nicht biologisch abbaubar und sammelt sich in den Meeren an, da es nicht mehr entfernt werden kann, wenn es einmal in die Meeresumwelt gelangt ist. Das genaue Ausmaß der Folgen von Mikroplastik ist zwar nicht bekannt, es gibt jedoch Hinweise darauf, dass Mikroplastik von Meerestieren aufgenommen wird, wodurch sich das Vermögen der Tiere, Nahrung zu verdauen und sich fortzupflanzen, beeinträchtigt wird.
Einige Unternehmen haben bereits freiwillige Abhilfemaßnahmen ergriffen, andere verwenden nach wie vor Mikroplastik. Eine Konsultation mit der Kosmetikindustrie im Vereinigten Königreich hat ergeben, dass über 72 % der großen Unternehmen bis 2017 den Verkauf von Kosmetika, die Mikroplastik enthalten, eingestellt haben werden. Es gibt in der Kosmetikindustrie geeignete, wirtschaftlich tragbare Alternativen. Mikroplastik in Kosmetikprodukten ist somit eine vermeidbare Form der Meeresverschmutzung, die entsprechend wissenschaftlichen Erkenntnissen so gering wie möglich gehalten werden sollte.
Ein derartiges Verbot würde dazu beitragen, den Zustand der Meere zu verbessern und der Besorgnis der Öffentlichkeit hinsichtlich der Folgen, die derartige Kosmetikprodukte für die Meeresumwelt haben, Rechnung zu tragen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 1. Entwurf einer Rechtsverordnung
2. Zweiseitige Zusammenfassung der vom Defra finanzierten Studie, die nachweist, dass Mikroplastik für die Meeresumwelt schädlich ist
3. Konsultationsdokument über die öffentliche Konsultation bezüglich der Vorschläge zur Einführung eines Verbots von Kosmetika und Körperpflegeprodukten, die Mikroplastik enthalten und der Meeresumwelt schaden könnten
4. Antwort der Regierung im Rahmen der Konsultation
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein, der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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