Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2022) 01980
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2022/0386/HU
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202201980.DE)
1. MSG 002 IND 2022 0386 HU DE 03-06-2022 HU NOTIF
2. HU
3A. Igazságügyi Minisztérium
EU Jogi Megfelelésvizsgálati Főosztály - Műszaki Notifikációs Központ
H-1055 Budapest, Nádor utca 22.
E-mail: technicalnotification@im.gov.hu
3B. Pénzügyminisztérium
Jövedelemadók és Járulékok Főosztálya
H-1051 Budapest, József nádor tér 2-4.
Tel: (36 1) 79-51-673
E-mail cím: laszlo.szatmari@pm.gov.hu
4. 2022/0386/HU - C50A
5. Ausnahmebestimmung von den Vorschriften des Gesetzes CIII von 2011 über die Besteuerung von Produkten im öffentlichen Gesundheitswesen
6. Lebensmittelprodukte
7. -
8. Gemäß dem Entwurf wird das steuerpflichtige Produktsortiment nach dem Gesetz CIII von 2011 über die Besteuerung von Produkten im öffentlichen Gesundheitswesen (im Folgenden: das Neta-Gesetz) erweitert, die Steuersätze werden erhöht, die Definition des Begriffs „Sirup“ wird geändert und der Verweis auf den Wortlaut der EWG-Verordnung des Rates über die Tarifpositionen wird aktualisiert.
9. Im Rahmen der Erweiterung des steuerpflichtigen Sortiments werden auch süße Erzeugnisse (Softdrinks, Süßgebäck) steuerpflichtig, wenn sie nur Süßungsmittel oder Zucker und Süßungsmittel enthalten oder deren Zuckergehalt unterhalb der geltenden Steuerschwelle liegt. Der Grund dafür ist, dass diese Produkte auch die Aufnahme des süßen Geschmackes erleichtern könnten.
Der Entwurf erweitert auch den Anwendungsbereich des Neta-Gesetzes auf Getreideflocken, gesüßte, zuckergesüßte oder kandierte Samen sowie Obst und Gemüse. Dies hängt damit zusammen, dass der Zuckergehalt dieser Produkte extrem hoch ist und diese Produkte häufig von Kindern konsumiert werden. Da Getreideflocken jedoch eine Quelle der Ballaststoffzufuhr sein können, sind Erzeugnisse mit einem Ballaststoffgehalt von 8 g je 100 Gramm oder mehr nicht steuerpflichtig.
Der Umfang der steuerpflichtigen Produkte wird auch um Rohgebäck, nicht wärmebehandelte, gesalzene oder gezuckerte Backwaren (Bäckereierzeugnisse) erweitert, die auch ein Gesundheitsrisiko darstellen, wenn ihr Zucker- oder Salzgehalt die Grenzwerte für den Zucker- oder Salzgehalt in bereits steuerpflichtigen Erzeugnissen überschreitet.
Der Obst- und Gemüsegehalt, über den Erfrischungsgetränke keinen Steuererhöhungen unterliegen, wird von aktuellen 25 % auf 50 % erhöht. Dies ist auf den hohen Zucker- und Säuregehalt von Frucht- und Gemüsesäften zurückzuführen, die in vielen Fällen den Zuckergehalt von Getränken übersteigt, die keine Früchte enthalten.
Das gesundheitliche Risiko beim Essen von salzigen Snacks zu essen besteht nicht nur durch ihren Salzgehalt, sondern auch durch ihren Gehalt an gesättigten Fettsäuren. Daher macht der Entwurf auch Erzeugnisse steuerpflichtig, deren Salzgehalt unter dem geltenden Grenzwert liegt, deren Gehalt an gesättigten Fettsäuren jedoch 2 g je 100 Gramm übersteigt. In diesem Zusammenhang werden auch Gemüsechips und – aufgrund ihres Salzgehalts – Popcorn steuerpflichtig sein.
Was die Besteuerung von Energydrinks betrifft, so werden in dem Entwurf zusätzlich zu Methylxanthin (Koffein) andere Stimulanzien als Taurin (L-Arginin, Ginseng) steuerpflichtig. Der Grund für diese Änderung ist, dass die Hersteller Taurin während der Produktentwicklung entfernt und durch andere ähnliche Stimulanzien ersetzt haben, wodurch das Gesundheitsrisiko der Produkte beibehalten wird.
Nach dem Entwurf werden alkoholische Erzeugnisse nach dem Verbrauchsteuergesetz nicht mehr steuerpflichtig sein, mit Ausnahme von aromatisiertem Bier und alkoholischen Erfrischungsgetränken. Dies liegt daran, dass die Besteuerung dieser Waren in Zukunft nur im Rahmen der Verbrauchsteuer erfolgen wird, wodurch die Steuerverwaltung vereinfacht wird. Angesichts der gesundheitlichen Risiken von aromatisierten Bieren und alkoholischen Erfrischungsgetränken aufgrund ihres Zuckergehalts und ihres süßen Geschmacks, ihrer Popularität bei jungen Menschen und ihres Potenzials, die Alkoholabhängigkeit zu fördern, ist es jedoch angebracht, ihre Steuerpflichtigkeit beizubehalten.
Mit dem Entwurf wird die rechtliche Definition von Sirup geändert, indem die Formulierung „wasser- und extraktbasiert“ gestrichen wird, da dieses Kriterium bei der zolltariflichen Einreihung unnötig ist und Sirupe aus Süßstoffen in den Anwendungsbereich von „Sirup“ aufgenommen werden, um Steuerhinterziehung auszuschließen. Darüber hinaus stellt sie die derzeitige kumulative Alternative dar, so dass alle Zubereitungen, die Aromazusätze oder Zusatzstoffe oder eine Kombination aus diesen enthalten, als Sirupe gelten.
Das Neta-Gesetz legt in einer Statusaufzeichnungsbestimmung fest, dass die Einreihung in die Tarifposition eines bestimmten Erzeugnisses auf der Grundlage des Zeitstatus des bestehenden Textes der Kombinierten Nomenklatur (in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates) erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass seit dem in der geltenden Verordnung verzeichneten Zeitstatus vom 1. Januar 2018 mehr als vier Jahre vergangen sind, ist es angebracht, die Statusaufzeichnungsbestimmung auf den 15. Mai 2022 zu aktualisieren.
10. Verweis(e) auf Grundlagentext(e): Der Basistext wurde notifiziert: Notifizierung 2011/340/HU, bisherige Änderungen: 2011/599/HU, 2012/533/HU, 2013/622/HU, 2014/546/HU, 2016/239/HU, 2018/362/HU.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Ja
15. -
16. OTC-Aspekt
Nein - Der Entwurf ist weder eine technische Verordnung noch ein Konformitätsbewertungsverfahren
SPS-Aspekt
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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