Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 01961
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2019/0353/DK
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201901961.DE)
1. MSG 002 IND 2019 0353 DK DE 19-07-2019 DK NOTIF
2. DK
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie Allé 17
2100 København Ø.
Tlf. +45 35 29 10 00
e-mail: noti@erst.dk
3B. Miljø- og Fødevareministeriet
Departementet
Slotsholmsgade 12
1216 København K
Tlf. +45 38 14 21 42
e-mail: mfvm@mfvm.dk
4. 2019/0353/DK - C20P
5. Verordnung über ein Verbot von Mikroplastik in kosmetischen Produkten, die abgewaschen werden
6. Kosmetische Produkte, die Mikroplastik enthalten und nach der Anwendung auf Haut, Haaren oder Schleimhäuten abgewaschen werden sollen.
7. -
8. Die Mikroplastikverordnung enthält ein Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Verkaufs von kosmetischen Produkten, die Mikroplastik enthalten und abgewaschen werden.
Das Verbot ist auf kosmetische Produkte beschränkt, die nach der Anwendung auf Haut, Haaren oder Schleimhäuten abgewaschen werden sollen.
Mikroplastik im Sinne der Verordnung ist Kunststoff in fester Form, der in jeder Dimension höchstens 5 mm lang und nicht in Wasser löslich ist und nicht die Kriterien für eine rasche biologische Abbaubarkeit gemäß der OECD-Testserie 301 erfüllt. Damit sind kosmetische Produkte, die abgewaschen werden und Mikroplastik enthalten, das die Kriterien der OECD-Testserie 301 erfüllt, von dem Verbot ausgenommen. Ferner sind Transitwaren sowie Waren, die von Privatpersonen für den eigenen nicht gewerblichen Gebrauch aus- und eingeführt werden, von dem Verbot ausgenommen.
9. Der Entwurf für eine Verordnung über ein Verbot von Mikroplastik in kosmetischen Produkten, die abgewaschen werden, enthält ein vorübergehendes Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Verkaufs von kosmetischen Produkten, die Mikroplastik enthalten und abgewaschen werden. Sein Zweck ist der Schutz der Meeresumwelt vor Mikroplastik und die Verordnung hängt mit dem entsprechenden nationalen Aktionsplan, dem Kunststoffaktionsplan, zusammen, der unter anderem dazu beitragen soll, dass weniger Mikroplastik in die Natur gelangt. Der Entwurf sieht ein Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Verkaufs von kosmetischen Produkten, die Mikroplastik enthalten und abgewaschen werden, vor, um Mikroplastik in Seen, Fließgewässern und in der Meeresumwelt und dessen schädliche Auswirkungen zu bekämpfen. Kunststoff kann ein nützliches Mterial sein, die zunehmende globale Plastikverschmutzung ist jedoch alarmierend. Mikroplastik besteht aus kleinen Kunststoffpartikeln unter 5 Millimetern, die bestimmten kosmetischen Produkten, wie z. B. Peelingcremes und Haarwaschmitteln, zugesetzt werden. Mikroplastik wird seit vielen Jahrzehnten als Inhaltsstoff in kosmetischen Produkten verwendet. Da es heute geeignete Alternativen zu Mikroplastik gibt, unter anderem Kieselerde, Kerne und Salz, lässt sich Mikroplastik durch gute Alternativen ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt ersetzen. Es gibt noch keine EU-Vorschriften, die Mikroplastik in kosmetischen Produkten verbieten.
10. Ein Grundlagentext liegt nicht vor
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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