Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 01998
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2019/0362/A - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201901998.DE)
1. MSG 001 IND 2019 0362 A DE 22-07-2019 A NOTIF
2. A
3A. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Abteilung C2/1
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-802365
Telefax +43-1/71100-8042365
E-Mail: not9834@bmdw.gv.at
3B. Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
Abteilung RD 1
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-602144
Telefax +43-1/71100-606503
E-Mail: Abt.RD1@bmnt.gv.at
4. 2019/0362/A - C00A
5. AMA-Gütesiegel-Richtlinie Obst-Gemüse-Speiseerdäpfel
6. Primärprodukte und Lebensmittel
7. -
8. Die AMA-Gütesiegel-Richtlinien beschreiben ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für die landwirtschaftliche Primärproduktion sowie die Be- und Verarbeitung und regeln wesentliche Herstellungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsschritte sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Hygieneniveaus. Sie gliedern sich in Produktionsvorschriften für die Primärproduktion und Produktionsvorschriften für die Be- und Verarbeitung.
Lebensmittel mit dem AMA-Gütesiegel müssen den gesetzlichen Bestimmungen, den jeweiligen produktspezifischen Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches (eine objektivierte Darstellung der Verbrauchererwartung) sowie den spezifischen Kriterien der jeweiligen AMA-Gütesiegel-Richtlinie entsprechen. Das AMA-Gütesiegel legt neben der „Guten Herstellungspraxis“ und den Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Konsumenten (z.B. HACCP) auch spezielle Hygieneanforderungen fest, um ein gehobenes Hygieneniveau bei Produkten und Produktionsstätten sicherzustellen. Da der Tierschutz eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung einer hohen Lebensmittelqualität darstellt, werden in den AMA-Gütesiegel-Richtlinien entweder bestimmte Kriterien festgelegt oder die Einhaltung der Tierschutzvorgaben zumindest einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen. Nicht zulässig ist, dass Lebensmittel gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten oder aus solchen bestehen, aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, die also kennzeichnungspflichtig gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel sind. Die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffe und der Lebensmittelerzeugung (Be- und Verarbeitungsstandorten) ist durch eine entsprechende Chargenkennzeichnung und Dokumentation zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Herkunft eines Lebensmittels zu kennzeichnen. Die Herkunftsangabe bezieht sich entweder auf eine Region – ein Land (z.B. Tirol, Bayern), einen Staat (z.B. Österreich, Frankreich) - oder auf ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet (z.B. Tauernregion, Alpenregion, Europäische Union). Als Herkunftsregion gilt jene Region, in der alle Be- und Verarbeitungsschritte erfolgen und aus der die Gesamtheit der wertbestimmenden Rohstoffe des zu kennzeichnenden Produktes stammt.
Die Überprüfung der Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinien-Bestimmungen unterliegt einer dreistufigen Kontrollsystematik: Eigenkontrollen, die vom Betrieb selbst durchzuführen sind, externen Kontrollen durch unabhängige, von der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollstellen/Labors sowie direkt von der AMA-Marketing beauftragte Überkontrollen.
Die Teilnahme am AMA-Gütesiegel-Programm ist freiwillig. Erforderlich ist der Abschluss eines Vertrages zwischen Landwirt bzw. Lizenznehmer (Hersteller und Vermarkter von Be- und Verarbeitungserzeugnissen) und AMA-Marketing. Für einen erfolgreichen Vertragsabschluss muss ein positives Ergebnis der Erstkontrolle vorliegen.
Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Obst-Gemüse-Speiseerdäpfel“ regelt wesentliche Herstellungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsschritte sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Hygiene- und Qualitätsniveaus für frisches Obst und Gemüse, frische Speiseerdäpfel sowie für geschälte, geschnittene (z. B. Suppengemüse), bearbeitete und verpackte Produkte (z. B. Fresh-Cut-Convenience) und für Champignons.
Darüber hinaus gibt es Zusatzmodule, an denen die Unternehmen teilnehmen können und die zusätzliche Anforderungen zu den Grundanforderungen enthalten.
9. Die AMA-Gütesiegel-Richtlinien regeln die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse. Sie dienen der Förderung der Qualitätsverbesserung und -sicherung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen sowie der Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse. Das AMA-Gütesiegel ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem freiwilligen Qualitätsprogramm.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: § 21a Absatz 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der geltenden Fassung
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2018/0239/A
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. keine
16. TBT-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
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