Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 01111
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0205/I
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202301111.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0205 I DE 20-04-2023 I NOTIF
2. I
3A. MINISTERO DELLE IMPRESE E DEL MADE IN ITALY
Direzione generale per il mercato, la concorrenza, la tutela del consumatore e la normativa tecnica
Divisione VI - Normativa tecnica - Sicurezza e conformità dei prodotti
00187 Roma - Via Sallustiana, 53
tel. +39 06 4705.5411 - e-mail: ucn98.34.italia@mise.gov.it
3B. Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)
Direzione servizi media
Roma
4. 2023/0205/I - SERV30
5. Öffentliche Konsultation zum Stellenwert audiovisueller und Hörfunk-Mediendienste von allgemeinem Interesse und zur Zugänglichkeit des automatischen Nummerierungssystems für digitale terrestrische Fernsehkanäle
6. Ausrüstung, die für den Empfang eines digitalen terrestrischen Fernsehsignals geeignet ist; Benutzerschnittstellen, die den Zugang zu digitalen terrestrischen Fernsehkanälen ermöglichen; audiovisuelle und Hörfunk-Mediendienste, die vom Anbieter öffentlicher Dienste auf digitalen terrestrischen (DTT und DAB+) Medien, auf Satellitenmedien oder online verbreitet werden; nationale kommerzielle audiovisuelle und Hörfunkdienste, die kostenlos über digitale terrestrische Medien, über Satellit und online verbreitet werden, sowie lokale kommerzielle audiovisuelle und Hörfunkdienste, die kostenlos über digitale terrestrische Medien verbreitet werden und ein allgemeines, halb-allgemeines und thematisches „Informationsprogramm“ darstellen.
7. -
8. Die notifizierte Maßnahme (siehe Entschließung Nr. 14/23/CONS und ihre Anhänge) betrifft den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Stellenwerts der audiovisuellen und Hörfunk-Mediendienste von
allgemeinem Interesse und die automatische Nummerierung für digitale terrestrische Fernsehkanäle gemäß Artikel 29 des Gesetzesdekrets Nr. 208 vom 8. November 2021.
Die Verordnung über die Zugänglichkeit des automatischen Nummerierungssystems für digitale terrestrische Fernsehkanäle (siehe Anhang A der Entschließung Nr. 14/23/CONS) regelt die Installationsmodalitäten und die Zugänglichkeit des Systems, um die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der über die digitale terrestrische Plattform verfügbaren Inhalte zu erhalten. Kurz gesagt sieht die Verordnung vor, dass das automatische Nummerierungssystem auf allen Geräten installiert wird, die für den Empfang eines digitalen terrestrischen Fernsehsignals geeignet sind, dass mindestens eine der Fernbedienungen, die mit einem Gerät geliefert werden, die numerischen Tasten enthält, die den Zugang zu
digitalen terrestrischen Fernsehkanälen erlauben, und dass diese Tasten in jedem Menü aktiviert und somit vom Benutzer nutzbar sind. Digitale terrestrische Fernsehkanäle müssen auch über eine
Kachel oder ein Symbol im ersten Fenster der Homepage des Geräts zugänglich sein.
Die Leitlinien für den Stellenwert audiovisueller und Hörfunk-Mediendienste von allgemeinem Interesse (siehe Anhang B der Entschließung Nr. 14/23/CONS) legen die Kriterien für die Qualifizierung eines
Dienstes als Dienst „von allgemeinem Interesse“ fest, um auf den Bildschirmen, auf denen Benutzer den anzuzeigenden Inhalt auswählen, einen angemessenen Stellenwert zu erhalten. Kurz gesagt wird vorgeschlagen, audiovisuelle und Hörfunk-Mediendienste, die vom Anbieter öffentlicher Dienste kostenlos ausgestrahlt werden, sowie bestimmte kommerzielle audiovisuelle und Hörfunkdienste als Dienste von allgemeinem Interesse zu definieren. Um den ermittelten Diensten von allgemeinem Interesse einen angemessenen Stellenwert zu geben, wird u. a. vorgeschlagen, ein Ad-hoc-Symbol einzuführen, das auf der Homepage des Geräts sofort sichtbar ist und als zentraler Zugangspunkt zu den Diensten von allgemeinem Interesse dient.
Die Klausel über die gegenseitige Anerkennung wird durch die nationalen Umsetzungen der Richtlinien 2000/31/EG und (EU) 2018/1808 sichergestellt.
9. Audiovisuelle und Hörfunk-Mediendienste von allgemeinem Interesse erhalten einen angemessenen Stellenwert, um Pluralismus, freie Meinungsäußerung, kulturelle Vielfalt und die Wirksamkeit der Informationen für ein möglichst breites Publikum zu gewährleisten. Gleichzeitig soll die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten, die über eine digitale terrestrische Plattform zugänglich sind, erhalten bleiben. Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Entwicklung des technologischen Kontexts und des Marktes, auf dem die Positionierung von Inhalten zunehmend strategische Bedeutung einnimmt, soll mit der Maßnahme, die Gegenstand der
Konsultation ist, sichergestellt werden, dass bestimmte Dienste und Inhalte den Nutzern unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden, während gleichzeitig sichergestellt werden soll, dass die Nutzer die größtmögliche
Auswahl haben.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Gesetzesdekret Nr. 208 vom 8. November 2021 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Die Folgenabschätzung findet sich in Anhang C der Entschließung Nr. 14/23/CONS mit dem Titel „Vorläufiger RIA-Bericht“.
16. TBT-Aspekte
NEIN – der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch ein Konformitätsbewertungsverfahren.
SPS-Aspekte
Nein – Der Entwurf ist weder eine gesundheitspolizeiliche noch eine phytosanitäre Maßnahme
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