Zpráva 001
Zpráva od Komise - TRIS/(2023) 01305
směrnice (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2023/0230/CZ - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202301305.CS)
1. MSG 001 IND 2023 0230 CZ CS 10-05-2023 CZ NOTIF
2. CZ
3A. Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví
Biskupský dvůr 1148/5
110 00 Praha 1
tel: 221 802 212
e-mail: eu9834@unmz.cz
3B. Ministerstvo zdravotnictví České republiky,
Palackého náměstí 4,
128 01 Praha 2
4. 2023/0230/CZ - C00C
5. Entwurf einer Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 463/2013 über die Liste der Suchtstoffe in ihrer geänderten Fassung
6. Psychotrope Stoffe, die in Liste I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe und andere psychotrope Stoffe oder Suchtstoffe oder deren Analoga aufgeführt sind, die aufgrund von Missbrauch oder einer möglichen Gefahr für die Gesundheit der Einwohner der Tschechischen Republik in die Liste aufgenommen wurden.
7. -
8. Mit dem Verordnungsentwurf werden neue Stoffe in die Anhänge 3 und 4 aufgenommen.
Es wird vorgeschlagen, dass Anhang 3 der Regierungsverordnung Nr. 463/2013 über die Listen mit Suchtstoffen in der geänderten Fassung um drei weitere Suchtstoffe erweitert wird. Insbesondere Brorphin, Etonitazepyn und Protonitazen.
Es wird vorgeschlagen, dass Anhang 4 der Regierungsverordnung Nr. 463/2013 über die Listen mit Suchtstoffen in der geänderten Fassung um sechs weitere Suchtstoffe erweitert wird. Insbesondere ADB-BUTINACA, Hexahydrocannabinol (HHC), 7-Hydroxymitragynin, Kratom, Mitragynin und Tetrahydrocannabiphorol (THCP).
Infolgedessen führt die Änderung der Anhänge der Regierungsverordnung zu einer Änderung der rechtlichen Behandlung der betreffenden Stoffe, bezüglich beispielsweise im Umgang mit diesen Stoffen, der Nachweisführung, der Lagerung und der Abgabe dieser süchtig machenden Stoffe. Darüber hinaus wirken sich die Änderungen des Anhangs der Regierungsverordnung auch auf das Strafrecht aus, da der illegale Umgang mit diesen Stoffen als Vergehen oder Straftat eingestuft werden kann.
Schlagwörter:
neue synthetische Medikamente,
psychotrope Substanzen,
Suchtstoffe,
Regelung der Kontrolle von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen.
Verweis auf:
„Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1326 der Kommission vom 18. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JHA des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Definition von „Drogen“.
9. Brorphin wird auf der Grundlage eines Beschlusses der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen aufgeführt, wobei die Kommission beschließt, Brorphin als neue psychoaktive Substanz aufzunehmen, die im Rahmen der UN-Übereinkommen unter die internationale Kontrolle gestellt werden sollte. Es wird vorgeschlagen, dass die Stoffe ADB-BUTINACA, Protonitazen und Etonitazepyn entsprechend dem Vorschlag der Europäischen Kommission, die einen einheitlichen Standpunkt der EU zu neuen psychoaktiven Substanzen erstellt hat, in die Liste der Suchtstoffe in der Tschechischen Republik aufgenommen werden. Es wird vorgeschlagen, die Substanz Kratom (gehackte getrocknete Blätter der Mitragyna speciosa) und ihre wichtigsten psychoaktiven Bestandteile (Mitragynin, 7-Hydroxymitragynin) sowie die Substanzen Hexahydrocannabinol (HHC) und Tetrahydrocannabiphorol (THCP) aufgrund ihrer raschen Expansion in den freien Verkauf in der Tschechischen Republik, hauptsächlich an Jugendliche, in die Liste der Suchtstoffe aufzunehmen. Für HHC und THCP wird ein zulässiger Grenzwert von bis zu 0,3 % vorgeschlagen, um den Handel mit technischem Hanf und deren Zubereitungen nicht einzuschränken.
10. Verweis(e) auf Grundlagentext(e): - Verordnung Nr. 463/2013 der Regierung über die Listen mit Suchtstoffen in der geänderten Fassung
- Gesetz Nr. 167/1998 über Suchtstoffe und über die Änderung einiger weiterer Gesetze, in der jeweils geltenden Fassung;
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2022/314/CZ
11. Ja
12. Medizinische Einrichtungen berichten von einer zunehmenden Anzahl von Vergiftungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Kratom. Die Daten des Toxikologie-Informationszentrums zeigen die Notwendigkeit, Kratom zu regulieren, insbesondere durch ein striktes Verbot des Konsums durch Kinder und Jugendliche. Die Aufnahme von Kratom und seinen Wirkstoffen in die Liste mit psychotropen Substanzen ist zumindest erforderlich, bis die Regulierung von Kratom so gelöst ist, dass die Substanz der jugendlichen Bevölkerung nicht zur Verfügung steht. Darüber hinaus zeigen die Daten des Toxikologie-Informationszentrums, dass der Handel mit Hexahydrocannabinol (HHC) enthaltenden Produkten reguliert werden muss, insbesondere ein striktes Verbot des Konsums durch Kinder und Jugendliche.
Tetrahydrocannabiphorol (THCP) ist eine relativ neue psychoaktive Substanz, die in sehr geringen Mengen in der Cannabispflanze gefunden wird. Mit dem Aufkommen von Extraktionsmethoden für die Konzentration von Wirkstoffen wurde dieser Stoff neu auf dem Markt gefunden. Seine Wirkung ähnelt THC, hat aber eine viel stärkere Wirkung und könnte bei der Verbreitung gefährlicher sein als THC.
Es wird vorgeschlagen, die Stoffe Brorphin, ADB-BUTINACA, Protonitazen und Etonitazepyn entsprechend den Verpflichtungen der Tschechischen Republik aus den UN-Übereinkommen in die Liste mit Suchtstoffen in der Tschechischen Republik aufzunehmen.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
NEIN - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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Evropská komise
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