Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 1964
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0400/AT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20231964.DE
1. MSG 001 IND 2023 0400 AT DE 29-06-2023 AT NOTIF
2. Austria
3A. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung V/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-805433
E-Mail: not9834@bmaw.gv.at
3B. Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 20 - Energieplanung
A-1010 Wien, Rathausstraße 14-16
Telefon: +43-1/4000-88305
Fax: +43 1 4000 88304
E-Mail: post@ma20.wien.gv.at
4. 2023/0400/AT - B00 - Construction
5. Verordnung des Gemeinderats der Stadt Wien, mit der ein Energieraumplan für den 14. Bezirk festgesetzt wird
6. Heizungsanlagen im Neubau
Planung von Heizungsanlagen im Neubau
Errichtung und Planung leitungsgebundener Infrastruktur zur Wärmeversorgung
7.
8. Mit der Novelle der Bauordnung für Wien Ende 2018 (LGBl. Nr. 69/2018) wurde mit den Energieraumplänen ein Instrument eingeführt, welches ermöglicht, den Einsatz von Energieträgern für die Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser bei Neubauten gezielt und nachhaltig zu steuern.
Die Regelung ist eine Verordnung zur Bauordnung für Wien und wird mit dem Baurecht mitvollzogen. Sie wird bezirksweise verordnet.
Sie legt fest, dass bei Verfügbarkeit von Fernwärme entweder diese oder ein weiteres hocheffizientes alternatives System gemäß § 118 Abs. 3 Bauordnung für Wien zu verwenden ist. Damit ist im Neubau in diesen Gebieten für Raumwärme und Warmwasser jedenfalls kein Erdgas mehr zulässig.
Die Planbeilagen sind während des Notifikationsverfahrens unter folgendem Link abrufbar:
https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/energie/erp/aktuell.html
Hinweis: Es wurden bereits seit 2020 bis Ende 2022 insgesamt neunzehn Energieraumpläne notifiziert.
9. Das Europäische Parlament hat am 4. Oktober 2016 für die EU-Ratifizierung des UN-Klimaabkommens gestimmt, nachdem der Ministerrat seine Zustimmung am 30.9. erteilt hatte. Dank der EU-Ratifizierung konnte das erste allgemeine, rechtsverbindliche weltweite Klimaschutzabkommen mit 4. November 2016 in Kraft treten.
Das Ziel, die globale Erwärmung langfristig auf deutlich unter zwei Grad Celsius zu begrenzen, bedeutet eine Dekarbonisierung des gesamten Energiesystems und damit ein vollständiges Zurückdrängen der fossilen Energieträger Kohle, Öl und Erdgas bis 2050.
Dekarbonisierung des Raumwärmemarkts
Das erfordert auch im Raumwärmebereich, der nach wie vor stark von fossilen Heizungsanlagen abhängig ist, große Änderungen. Im Neubau kommen noch immer viele Erdgasheizungen zum Einsatz. Ölheizungen wurden im Neubau in Österreich bereits per Bundesgesetz verboten (Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019 (965/A)).
Der Raumwärmemarkt ist ein sehr träger Markt. Heizungskessel haben eine durchschnittliche Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren, es gibt aber auch viele Gaskessel und -thermen mit mehr als 30 Betriebsjahren. Ein vollständiger Ausstieg aus fossilen Energieträgern in diesem Markt ist folglich nur langfristig möglich. Ein konsequenter Umstieg erfordert mehrere Schritte, beginnend mit konkreten Vorgaben im Neubau.
Im Raumwärmemarkt gibt es bereits seit längerem eine Reihe von technisch und wirtschaftlich entwickelten Alternativen zu Heizungen mit fossilen Brennstoffen. Auch in Wien hat die Förderpolitik in den vergangenen Jahren sehr erfolgreich den Einsatz von Heizungssystemen auf Basis von erneuerbaren Energieträgern und Fernwärme forciert. So wird ein Großteil aller Neubauten bereits seit Jahren mit Wärmepumpen oder mit Fernwärme (für deren Dekarbonisierung ein Plan bis 2040 entwickelt wurde, der zum einen die Erfüllung der Klimaziele sicherstellen soll und zum anderen die durch den EU-Emissionshandel vorhersehbaren Entwicklungen berücksichtigt) und in Ausnahmefällen mit Holzpellets beheizt. Die Statistik weist beispielsweise bereits jetzt für Haushalte und auch für Dienstleistungsgebäude einen Anteil dieser klimafreundlichen Heizsysteme von über 40 % in Wien aus.
Technisch-wirtschaftliche Alternativen zu Erdgasheizungen im Neubau
Regelungen wie die nun zu erlassenden Energieraumpläne bedingen, um im Einklang mit der EU-Gebäuderichtlinie zu sein, technisch-wirtschaftliche Alternativen zu fossilen Heizungsanlagen (Gasheizungen). Ein begleitendes, von der Stadt Wien beauftragtes Gutachten zeigte (schon vor der aktuellen „Gaspreiskrise“) die Wirtschaftlichkeit von erneuerbaren Lösungen auf Basis von Wärmepumpen, die flächendeckend im Stadtgebiet anwendbar sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einschränkung fossiler Gasheizungen im Neubau laut EU-Gebäuderichtlinie und der nationalen Umsetzung in Österreich gegeben.
Berücksichtigt man wie oben beschrieben die ökonomische Situation hocheffizienter alternativer Wärmeversorgungen im Neubau, kann ein uneingeschränktes öffentliches Interesse am Ausschluss des Einsatzes fossiler Energieträger für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen überall dort festgestellt werden, wo der Einsatz von wenigstens zwei hocheffizienten alternativen Systemen entsprechend der EU-Gebäuderichtlinie möglich ist. Das ist auf den in den Energieraumplänen ausgewiesenen Flächen der Fall.
Damit soll das Erreichen der Klima- und Energieziele, insbesondere hinsichtlich der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im Neubau, unterstützt werden. Zusätzlich wird - auch aus Kostengründen - die sinnvolle Entflechtung der leitungsgebundenen Infrastruktur (Fernwärme und Gas) begonnen und so bei Investoren Planungssicherheit gewährleistet.
Nationale Verantwortung
Im Gegensatz zu Anlagen in jenen Sektoren, die unter den Geltungsbereich des EU-Emissionshandels fallen, sind für die Reduktion der CO2-Emissionen aus Heizanlagen in Gebäuden die Mitgliedstaaten verantwortlich. Durch die Verordnung von Energieraumplänen sollen genau diese Emissionen reduziert und somit ein Beitrag zur Erfüllung des österreichischen CO2-Reduktionsziels gemäß EU-Lastenteilungsverordnung geleistet werden.
Zusammenfassung
Das Pariser Klimaschutzabkommen erfordert einen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bis 2050. Die österreichische Bundesregierung und die Wiener Landesregierung streben die „Klimaneutralität“ bereits bis 2040 an. Das erfordert u. a. den vollständigen Ersatz fossiler Energieträger für Raumheizung und Warmwasser in Gebäuden. In einem ersten Schritt setzt Wien mit der Verordnung von Energieraumplänen eine Maßnahme, die den Einbau von fossilen Heizungsanlagen in Neubauten dann ausschließen, wenn der Neubau an die Fernwärme angeschlossen werden kann und darüber hinaus mindestens ein weiteres hocheffizientes, alternatives Heizsystem möglich ist. Durch Studien im Vorfeld wurde festgestellt, dass die Einschränkung der Heizungswahl auf nicht-fossile Systeme technologisch und wirtschaftlich vertretbar ist.
Angesichts der langen Lebensdauer von Heizungsanlagen und dem zeitlichen Näherrücken der „Klimaneutralitätsziele“ sind Maßnahmen zur räumlichen Einschränkung der Anwendung von fossilen Heizungsanlagen im Neubau alternativlos. Der Austausch oder die Änderung bestehender derartiger Anlagen ist von den Energieraumplänen derzeit noch nicht betroffen. (Allerdings liefern die gegenständlichen Energieraumplan-Verordnungen sehr wohl Erfahrungswerte, die für eine allfällige Ausweitung dieses Rechtsinstruments zur Regulierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden dienlich sein können.)
Die vorliegende Verordnung wird bezirksweise, in gleicher Weise, auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Für insgesamt neunzehn Wiener Bezirke wurde jeweils pro Bezirk bereits ein Energieraumplan notifiziert und erlassen. Diese Verordnungen sind bereits in Kraft getreten und wurden bereits notifiziert.
10. Bezug zu den Grundlagentexten:
B-2023-0400-DE-01
11. No
12.
13. No
14. No
15. Yes
16.
TBT-Aspekt: No
SPS-Aspekt: No
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Europäische Kommission
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