Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 2804
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0569/HU
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20232804.DE
1. MSG 001 IND 2023 0569 HU DE 04-10-2023 HU NOTIF
2. Hungary
3A. Európai Uniós Ügyek Minisztériuma
EU Jogi Megfelelésvizsgálati Főosztály - Műszaki Notifikációs Központ
H-1054 Budapest, Báthory utca 10.
E-mail: technicalnotifcation@eum.gov.hu
3B. Pénzügyminisztérium
Adó- és Vámigazgatási Főosztály
H-1051 Budapest, József nádor tér 2-4.
E-mail: szilvia.linczmayer@pm.gov.hu, avf@pm.gov.hu, adoigazgatas@pm.gov.hu
4. 2023/0569/HU - X00M - Waren und diverse Produkte
5. Entwurf eines Dekrets des Finanzministers über den Vertrieb und den Betrieb elektronischer Registrierkassen und die Anforderungen an elektronische Registrierkassen und die Ausgabe elektronischer Belege
6. Mit dem Dekretentwurf werden elektronische Registrierkassen eingeführt, die es Steuerzahlern ermöglichen, der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nachzukommen.
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8. Mit dem Dekretentwurf werden elektronische Registrierkassen eingeführt, die es Steuerzahlern ermöglichen, der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nachzukommen.
Das Dekret regelt zwei Arten elektronischer Registrierkassen: Cloud-basierte und Hardware-basierte elektronische Registrierkassen. Hardware-basierte elektronische Registrierkassen sind mit einer Fiskaleinheit ausgestattet.
Die Kundenanwendung stellt die Übertragung des elektronischen Belegs an den Käufer sicher. Er ist über eine Anwendung zugänglich, in der Regel auf einem Mobiltelefon. Die Anwendung dient zum Herunterladen, Anzeigen und Analysieren der Daten des elektronische Belegs und optional aller zugehörigen Dokumente und Informationen.
Nach Inkrafttreten des Entwurfs wird es mithilfe Cloud- oder Hardware-basierter elektronischer Registrierkassen möglich sein, der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nachzukommen. Hardware-basierte elektronische Registrierkassen sind mit einer Fiskaleinheit (FE) ausgestattet, deren Hersteller für die Bereitstellung eines entsprechenden Reparaturdienstes verantwortlich ist. Reparaturdienste werden durch den Steuerzahler, der das Gerät betreibt, vom Händler der Registrierkasse angefordert. Der Hersteller der Fiskaleinheit und der Händler der Registrierkasse können dieselbe Person oder unterschiedliche Personen sein. Vertriebslizenzen für elektronische Registrierkassen können erteilt werden, wenn der Händler auch eine Kundenanwendung hat, die ebenfalls genehmigt werden muss.
Mithilfe elektronischer Registrierkassen können Echtzeitdaten bereitgestellt werden, die über eine Schnittstelle an das vom Beleganbieter betriebene Belegregister sowie an die staatliche Steuer- und Zollbehörde übermittelt werden. Belege können mit der Kundenanwendung aus dem Belegregister abgerufen werden, um sie anschließend auf dem jeweiligen Gerät zu speichern. Im Belegregister wird der erhaltene Beleg zehn Jahre aufbewahrt. Die Lizenzierung elektronischer Registrierkassen und Kundenanwendungen sowie die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erfolgt durch die staatliche Steuer- und Zollbehörde.
9. Nach der Einführung von Online-Registrierkassen im Jahr 2013 hat die betriebliche Erfahrung der letzten zehn Jahre gezeigt, dass ehrliche Unternehmen die Nutzung von Online-Registrierkassen voll und ganz angenommen haben und weiterhin von ihren Vorteilen profitieren möchten. Es ist nun notwendig, ein Konzept zu entwickeln, das die Möglichkeiten der IT-Entwicklung berücksichtigt und Cloud-basierte Dienste nutzt. Das System sollte in der Lage sein, integrierte Softwarelösungen bereitzustellen, die gewährleisten, dass das Gerät nicht nur elektronische Belege ausstellen kann, sondern dem Benutzer auch zusätzliche Informationen zur Verfügung stellt. Elektronische Registrierkassen können zur Gesetzeseinhaltung in der Wirtschaft und zum fairen Wettbewerb auf dem Markt beitragen.
10. Verweis(e) auf Grundlagentext(e):
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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