Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 0363
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0068/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20240363.DE
1. MSG 001 IND 2024 0068 NL DE 12-02-2024 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën Belastingdienst / Douane Centrale Dienst In- en Uitvoer
3B. Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat, Hoofddirectie Bestuurlijke en Juridische Zaken, Afdeling Milieu
4. 2024/0068/NL - X00M - Waren und diverse Produkte
5. Verordnung des Staatssekretärs für Infrastruktur und Wasserwirtschaft vom... mit Vorschriften für den Pyropass (Pyropass-Verordnung)
6. Pyrotechnische Gegenstände
7.
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Sonstiges
Soweit eine oder mehrere Änderungen der Pyropass-Verordnung als technische Vorschriften gelten, sind sie diskriminierungsfrei. Sie gelten gleichermaßen für Personen mit Fachkenntnissen, die einen Pyropass beantragen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Dies ist eine direkte Umsetzung des Benelux-Beschlusses und enthält keine zusätzlichen Anforderungen. Diese Verordnung ist daher notwendig und verhältnismäßig.
Dies ist eine direkte Umsetzung des Benelux-Beschlusses und enthält keine zusätzlichen Anforderungen. Diese Verordnung ist daher notwendig und verhältnismäßig.
8. Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung eines Benelux-Beschlusses über pyrotechnische Gegenstände (Beschluss des Benelux-Ministerkomitees über die Einführung eines Pyropasses – M (2020) 14 (Benelux-Amtsblatt 2021, Nr. 1), geändert durch M (2022) 9.
Artikel 1 legt die Anforderungen für den Pyropass-Antrag fest, wie z. B. persönliche und Kontaktdaten und Kopie der Registrierung als Feuerwerksbetreiber/Feuerwerksbetreiber und/oder Antragsgenehmigung/Umweltgenehmigung. Artikel 2 besagt, dass das Pyropass-Modell im Anhang aufgeführt ist. Das Feuerwerksdekret enthält bereits ein System der gegenseitiger Anerkennungsbestimmungen. Diese Verordnung gibt keinen Grund an, dies zu ändern. Das gleiche Pyropass-Modell wird in Belgien und Luxemburg verwendet.
9. Diese Verordnung umfasst die Durchführung des vorgenannten Benelux-Beschlusses. Der Benelux-Beschluss zielt nicht darauf ab, die materiellen Anforderungen zu harmonisieren, die die jeweiligen Benelux-Länder auferlegen können oder nicht, um eine Person mit Fachkenntnissen zuzulassen. Die Bestimmungen über den Pyropass betreffen nur die Einzelheiten des Pyropasses selbst und das Musterdokument. Die Bestimmungen liegen im Interesse der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit. Mit dem Pyropass-System können legale Handelsströme sichtbar gemacht werden, so dass illegale Verkäufe von professionellen Feuerwerken besser verringert werden können. Daher sind die Anforderungen geeignet, um dieses Interesse zu schützen. Darüber hinaus tragen sie zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes für professionelle Pyrotechniker bei, die ihre Dienstleistungen in einem anderen Land erbringen möchten. Dies ist eine direkte Umsetzung des Benelux-Beschlusses und enthält keine zusätzlichen Anforderungen. Diese Verordnung ist daher notwendig und verhältnismäßig. In der Verordnung ist nicht mehr vorgeschrieben, als zur Erfüllung der Verpflichtungen des Benelux-Beschlusses erforderlich ist. Infolgedessen ist die Maßnahme notwendig und gleichzeitig das am wenigsten restriktive Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Soweit eine oder mehrere Änderungen der Pyropass-Verordnung als technische Vorschriften gelten, sind sie diskriminierungsfrei. Sie gelten gleichermaßen für Personen mit Fachkenntnissen, die einen Pyropass beantragen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2023/0214/NL
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu