Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 1479
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0307/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20241479.DE
1. MSG 001 IND 2024 0307 NL DE 06-06-2024 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën, Dienst Douane Noord, CDIU.
3B. Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport
Directie Wetgeving en Juridische Zaken
4. 2024/0307/NL - C50A - Lebensmittel
5. Änderung der Verordnung über Verpackungen und Konsumgüter im Zusammenhang mit dem Beschluss des Benelux-Ministerkomitees über Materialien und Gegenstände aus Metall und Legierungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
6. Metalle und Legierungen, die in Materialien und Gegenständen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
7.
8. Artikel I des Verordnungsentwurfs kann technische Anforderungen enthalten. Die Verordnung über Verpackungen und Konsumgüter wird im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beschlusses des Benelux-Ministerkomitees über Materialien und Gegenstände aus Metallen und Legierungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (M(2022) 12) (im Folgenden: Benelux-Beschluss). In den Niederlanden gab es bereits rechtliche Anforderungen für diese Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Mit dem Verordnungsentwurf wird sichergestellt, dass die Anforderungen erforderlichenfalls mit dem Benelux-Beschluss in Einklang gebracht werden.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Artikel 13d des Warenkontrollgesetzes eine Klausel zur gegenseitigen Anerkennung enthält. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung besagt, dass ein EU-Mitgliedstaat in seinem eigenen Hoheitsgebiet den Verkauf von Waren, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, nicht mit der Begründung verbieten darf, dass die Waren nicht den eigenen nationalen Vorschriften entsprechen. Es ist jedoch wichtig, dass die berechtigten öffentlichen Interessen, die durch die geltenden nationalen Anforderungen gewährleistet werden, ausreichend geschützt werden.
9. Verbot der Diskriminierung
Die vorgeschlagene Änderung wird ohne Diskriminierung angewandt. Die geänderten Anforderungen der Verordnung über Verpackungen und Konsumgüter des Warengesetzes gelten für alle Hersteller von Lebensmittelkontaktmaterialien in den Niederlanden.
Notwendigkeit
Die vorgeschlagene Änderung ist aufgrund eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gerechtfertigt, nämlich der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die geregelten Stoffe waren – von einigen Ausnahmen abgesehen – bereits in der Verordnung über Verpackungen und Konsumgüter des Warengesetzes geregelt, da sie bei ein Risiko für den Anwender des Lebensmittelkontaktmaterials darstellen können, wenn er ihnen ausgesetzt ist. Die im Benelux-Beschluss festgelegten Werte wurden auf der Grundlage der neuesten toxikologischen Annahmen angepasst. Die im Benelux-Beschluss enthaltenen Werte beruhen auf Forschungsarbeiten, die in Zusammenarbeit mit dem Europarat durchgeführt wurden (Entschließung CM/Res(2020)9).
Angemessenheit
Die Änderung der Verordnung über Verpackungen und Konsumgüter des Warengesetzes ist eine geeignete Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Diese Warengesetz-Verordnung enthält bereits Anforderungen an Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, aus Metallen und Legierungen. Die Anpassung dieser Anforderungen an die Umsetzung des Benelux-Beschlusses in diesem Verordnungsentwurf ist daher eine geeignete Maßnahme, um zu verhindern, dass Lebensmittel nicht sicher sind.
Zudem geht die Maßnahme nicht über das Notwendige hinaus. Es gibt keine weniger einschneidende Maßnahme zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit. Die Verbraucher sollten darauf vertrauen können, dass Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sicher sind. Im vorliegenden Fall sind Maßnahmen, die weniger restriktiv als Regulierungsmaßnahmen sind, dem öffentlichen Interesse nicht angemessen, nämlich: Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der öffentlichen Gesundheit.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu