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TRIS - European Commission

Notifizierungsangaben

Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 474/2000 des Landwirtschaftsministeriums zur Festlegung der Anforderungen an Düngemittel, in der geänderten Fassung Zur Festlegung von Anforderungen an Düngemittel, die Kompostierung, die anaerobe Vergärung, keimfähige Samen, Bodenverbesserungsmittel, Pflanzen-Biostimulanzien, organische Düngemittel, Substrate, Dung 7. 8. Verordnung Nr. 474/2000 des Landwirtschaftsministeriums zur Festlegung der Anforderungen an Düngemittel, in der geänderten Fassung, legt § 3 Abs. 5 Düngegesetz risikobehaftete Elemente fest, gefährliche Stoffe und mikrobiologische Parameter, ihre Grenzwerte für jede Gruppe von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln, Pflanzen-Biostimulanzien und Substrate sowie Toleranzen. Gemäß § 4 Abs. 9 Düngegesetz regelt es auch die Arten von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln, Pflanzen-Biostimulanzien und Substraten, verbindliche Verfahren für die Probenahme von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln, Pflanzen-Biostimulanzien und Substrate sowie für die Durchführung chemischer Analysen, biologischer Untersuchungen und Tests. Gemäß § 9 Abs. 10 Buchst. e des Düngegesetzes legt die Verordnung Nr. 474/2000 auch kumulative Grenzwerte für risikobehaftete Elemente bei allen Arten von Bodeneingaben fest. Bei den Grundverordnungen handelt es sich um: Verordnung Nr. 474/2000 des Landwirtschaftsministeriums zur Festlegung der Anforderungen an Düngemittel, in der geänderten Fassung. (Text übermittelt im Rahmen der Notifizierung 2021/0022/CZ) Gesetz Nr. 156/1998 über Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Hilfspflanzenzubereitungen und Substrate sowie über agrochemische Untersuchungen landwirtschaftlicher Böden (Düngemittelgesetz) in der geänderten Fassung. (Text übermittelt im Rahmen der Notifizierung 2021/0389/CZ) Der Entwurf enthält keine Verweise auf europäische Rechtsvorschriften, internationale Empfehlungen, Unternehmensnormen, harmonisierte oder internationale Normen. Der Entwurf enthält Verweise auf die folgenden technischen Dokumente: AHEM 7/2001 (Acta hygienica, epidemiologica und Microbiologica) AHEM 1/2008 (Acta hygienica, epidemiologica und Microbiologica) Verfügbar unter: https://szu.cz/publikace-szu/casopisy-v-szu/ahem/ Der Entwurf enthält Verweise auf folgende technische Normen (tschechische Fassung europäischer Normen): ČSN EN 13037 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung des pH-Werts ČSN EN 13038 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit ČSN EN 10390 Boden, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des pH-Werts Keine dieser Normen enthält einen nationalen Anhang und/oder einen nationalen Vermerk. Stichwörter: Festlegung von Anforderungen an Düngemittel, Kompostierung, anaerobe Vergärung, keimendes Saatgut, Bodenverbesserungsmittel, Pflanzen-Biostimulanzien, organische Düngemittel, Substrate, Viehdung. 9. Der Entwurf der Verordnung ist eine Reaktion auf praktische Erkenntnisse und Rückmeldungen von Düngemittelherstellern und -lieferanten. Der Entwurf der Verordnung enthält auch Anpassungen zur Angleichung an ähnliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009. Es handelt sich um eine nationale Bestimmung, die keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union umsetzt. Im Falle der Änderung der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Stickstoffgehalt von Stickstoffdüngern orientiert sich der Vorschlag an einer Anpassung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates, allerdings handelt es sich nicht um eine Anpassung, da die Verordnung nicht für Produkte gilt, die in der Verordnung geregelt sind. Die Verordnung befasst sich mit nationalen Vorschriften. Mit der Änderung der Verordnung wurden die Ausnahmeregelungen und Düngemitteltypen überarbeitet, einschließlich der Aufnahme neuer Produkte. Darüber hinaus wurde der Anteil der Abfälle aus Kläranlagen in der Rohstoffzusammensetzung der fertigen Düngercharge, die durch Kompostierung oder anaerobe Vergärung erzeugt wurde, hinzugefügt und die Höchstzahl der keimenden Samen oder Pflanzenteile, die vegetativ reproduktionsfähig sind, bestimmt. Gleichzeitig wurden einige formale Ungenauigkeiten im Text korrigiert. Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Düngegesetz, und die Ermächtigung zu seiner Erteilung ist in § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 9 und § 9 Absatz 10 Buchstabe e dieses Gesetzes enthalten. 10. Verweise auf Grundlagentexte: 2021/0022/CZ, 2021/0389/CZ Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2021/0022/CZ 2021/0389/CZ 11. Nein 12. 13. Nein

Notifizierungsnummer:
2024/0339/CZ (Czechia)
Eingangsdatum:
24/06/2024
Ende der Stillhaltefrist:
25/09/2024 (closed)
Abgabe von Bemerkungen durch:
Entwurfsdokument:
Endgültiger Wortlaut:

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