Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 1859
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0392/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20241859.DE
1. MSG 001 IND 2024 0392 NL DE 10-07-2024 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Economische Zaken en Klimaat, Directie Wetgeving en Juridische Zaken, Afdeling Klimaat en Energie
4. 2024/0392/NL - S00E - Umwelt
5. Verordnung des Ministers für Klimapolitik und grünes Wachstum vom , Nr. WJZ/22565527, zur Änderung der Verordnung über nationale EZK- und LNV-Subventionen und Verordnung über die Eröffnung von EZK- und LNV-Subventionen 2024 im Zusammenhang mit der Einführung des Investitionssubventionsmoduls „Klimaneutrale Wirtschaft in der Fertigung“
6. Produktionslinien für Batterien, Elektrolyseure und Solarmodule
7.
8.
Im Rahmen dieses Moduls kann der Minister für Klimapolitik und grünes Wachstum Subventionen für den Bau von Produktionslinien für Batterien, Elektrolyseure und Solarmodule gewähren.
Die Verordnung enthält technische Vorschriften, in denen festgelegt ist, welche Produktionslinien auf der Grundlage der Anforderungen für die von ihnen hergestellten Erzeugnisse beihilfefähig sind. Diese Erzeugnisse müssen eine bestimmte Art oder bestimmte Merkmale aufweisen:
— bei Batterien nur Produktionslinien für Massenbatterien, Lithium-Ionen-Batterien, Natrium-Ionen-Batterien, Redox-Flow-Batterien oder Feststoffbatterien (Artikel 4.7.3 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1);
— für Solarmodule nur Produktionslinien für:
a) BIPV-Solarmodule oder VIPV-Solarmodule auf der Grundlage von Heteroübergangs-Solarzellen oder Perowskit-Solarzellen (Artikel 4.7.3 Absatz 4 Buchstabe a); oder.
b) kreisförmige, leichte oder flexible und PFAS-freie Solarmodule (Artikel 4.7.3 Absatz 4 Buchstabe b).
Es gibt keine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung, da die technischen Vorschriften gleichermaßen für alle beihilfefähigen Produktionslinien gelten und nicht zwischen den Mitgliedstaaten unterschieden wird.
9. Ziel dieser Verordnung ist es, die Einführung von Produktionsanlagen für Batterien, Elektrolyseure und Solarmodule oder für wesentliche Komponenten für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft, die die Erzeugung, Speicherung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen erfordert, zu fördern.
Die technischen Vorschriften haben keine diskriminierenden Auswirkungen, da sie gleichermaßen für alle beihilfefähigen Produktionslinien gelten und nicht zwischen Mitgliedstaaten unterscheiden.
Die Anforderungen sind notwendig, um das Ziel der Verordnung zu erreichen, da die Produktionslinien Produkte schaffen müssen, die zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Daher wurden Anforderungen an die Erzeugnisse festgelegt, die von den zu fördernden Produktionslinien hergestellt werden können. Bei Batterieproduktionslinien ist eine Subvention nur für neue, innovative Batterieproduktionslinien mit alternativen Rohstoffen möglich, die größere Vorteile in Bezug auf Leistung, Speicherdauer, Speicherkapazität und Sicherheit bieten. Die Solarmodule, für die Produktionslinien in Betracht kommen, tragen zu diesem Ziel bei, indem sie Solarmodule sind:
— bestehend aus Solarzellen, deren Effizienz höher ist als die derzeitige Generation von Solarmodulen auf dem Markt oder für deren Herstellung weniger Material benötigt wird, und die in Gebäude oder Fahrzeuge integriert werden können, wodurch ihre Anwendungsmöglichkeiten verbessert werden;
— die weniger gewichtsmäßig oder flexibel sind und daher mehr Anwendungsmöglichkeiten haben, zirkulär und PFAS-frei sind.
Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, nämlich des Umweltschutzes. Die Anforderungen sind geeignet, um dieses Interesse zu schützen, indem sichergestellt wird, dass nur Produktionslinien, die Produkte schaffen, die zu einer klimaneutralen Wirtschaft und damit zum Umweltschutz beitragen, Anreize erhalten. Die Anforderungen gehen nicht über das Notwendige hinaus, da diese Abgrenzung der Produkte bedeutet, dass nur Produktionslinien verbleiben, die zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Die Anforderungen sind im Hinblick auf die Erreichung des Ziels am wenigsten restriktiv und verhältnismäßig, da sie es den Herstellern immer noch ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Typen oder Merkmale zu wählen.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu