Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 2311
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0480/CZ
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20242311.DE
1. MSG 001 IND 2024 0480 CZ DE 30-08-2024 CZ NOTIF
2. Czechia
3A. Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví
Biskupský dvůr 1148/5
110 00 Praha 1
tel: 221 802 212
e-mail: eu9834@unmz.cz
3B. Ministerstvo průmyslu a obchodu
Odbor řízení resortních organizací
Na Františku 32
110 15 Praha 1
Česká republika
e-mail: posta@mpo.gov.cz
4. 2024/0480/CZ - S70E - Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 206/2015 über pyrotechnische Gegenstände und deren Handhabung sowie zur Änderung bestimmter Rechtsakte (Pyrotechnikgesetz) in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Rechtsakte
6. Pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt
7.
8. Der Gesetzesentwurf ändert das Pyrotechnikgesetz, mit dem die Richtlinien 2013/29/EU, 2014/58/EU und die Verordnung 2019/515 umgesetzt werden.
Mit der Änderung werden die Bestimmungen über die fachliche Eignung von Personen, die pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4, T2 und P2 handhaben, geändert, indem der Anwendungsbereich der Tätigkeiten erweitert wird, für die beim Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen eine fachliche Eignung erforderlich ist. Der Gesetzesentwurf regelt auch das Verfahren zur Erlangung der beruflichen Kompetenz. Der Gesetzesentwurf sieht ferner vor, dass für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 im Falle ihres Kaufs und ihrer Entzündung fachliche Befähigung erforderlich ist (diese fachliche Befähigung gilt jedoch nicht für Wirtschaftsteilnehmer).
Darüber hinaus wird die Aufsichtsbehörde für pyrotechnische Gegenstände geändert, und auch das Pyrotechnikgesetz wird im Zusammenhang mit der Berichtigung der tschechischen Sprachfassung der Richtlinie 2013/29/EU, veröffentlicht im Amtsblatt L 38/42 vom 10.2.2013, geändert. 2018.
Der Gesetzesentwurf sieht auch vor, dass pyrotechnische Gegenstände nicht innerhalb von 250 Metern von Gebäuden wie Krankenhäusern, Seniorenheimen, Sozialzentren, Zuchtstationen, Zoos und anderen verwendet werden dürfen.
Der Gesetzesentwurf gibt den Gemeinden die Befugnis, die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb ihrer Grenzen zu beschränken.
Neben der Änderung des Pyrotechnikgesetzes, das Gegenstand der Notifizierung ist, ändert der Gesetzesentwurf auch das Gesetz über Verwaltungsgebühren und das Gesetz über die Marktüberwachung von Produkten. Diese beiden Rechtsakte (Gesetz über Verwaltungsgebühren und Gesetz über die Produktmarktüberwachung) sind nicht meldepflichtig.
Schlagwörter: pyrotechnische Gegenstände, Personen mit fachlicher Kompetenz
9. Gemäß dem Pyrotechnikgesetz in der geänderten Fassung ist beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4, T2 und P2 die fachliche Eignung nur für bestimmte Tätigkeiten erforderlich, die den Kauf, den Verkauf, die Vernichtung und die Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände umfassen. Für andere Tätigkeiten wie die Handhabung oder Verwendung dieser pyrotechnischen Gegenstände ist jedoch keine berufliche Kompetenz erforderlich. Der Gesetzesentwurf erweitert somit den Umfang der Tätigkeiten, für die beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4, T2 und P2 fachliche Kompetenz erforderlich ist. Das Pyrotechnikgesetz wird im Zusammenhang mit der Berichtigung der tschechischen Sprachfassung der Richtlinie 2013/29/EU weiter geändert. Darüber hinaus geht das Gesetz auf Probleme ein, die die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für Menschen und Tiere verursacht; daher werden in einigen Fällen Maßnahmen eingeführt, die die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände einschränken.
Der Grundtext des Gesetzes Nr. 206/2015 wurde am 23. Juli 2015 angenommen und trat am 4. September 2015 in Kraft (notifiziert unter Nr. 2014/0473/CZ). Anschließend wurde er mehrfach geändert, nämlich durch das Gesetz Nr. 229/2016 mit Wirkung vom 6. August 2017, das Gesetz Nr. 87/2023 mit Wirkung vom 6. April 2023, das Gesetz Nr. 284/2021 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 und das Gesetz Nr. 90/2024 mit Wirkung vom 1. Januar 2026. Eine weitere vorgeschlagene Änderung wurde unter der Nummer 2019/0620/CZ notifiziert, aber dieser Rechtsakt wurde nicht angenommen und diese Notifizierung wurde vorzeitig beendet. Die aktuelle Fassung des Gesetzes, die bis zum 31. Dezember 2025 gilt, und die künftige Fassung, die am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, wurden in die TRIS-Datenbank hochgeladen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2019/0620/CZ
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2019/0620/CZ
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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