Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 3355
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0686/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20243355.DE
1. MSG 001 IND 2024 0686 ES DE 16-12-2024 ES NOTIF
2. Spain
3A. SDG de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes, Comunicaciones y de Medioambiente
DG de Coordinación del MI y otras Políticas Comunitarias
Ministerio de Asuntos Exteriores, UE y Cooperación
D83-189@maec.es
3B. Subdirección General de Impuestos Especiales y de Tributos sobre el Comercio Exterior y sobre el Medio Ambiente
Dirección General de Tributos
Calle Alcalá,5
28014. Madrid
Email: especiales.tce@tributos.hacienda.gob.es
4. 2024/0686/ES - X60M - Tabak
5. „ENTWURF EINES GESETZES ZUR EINRICHTUNG (…) EINER STEUER AUF FLÜSSIGKEITEN FÜR ELEKTRONISCHE ZIGARETTEN UND ANDERE TABAKVERWANDTE PRODUKTE (…)“
6. Verbrauchsteuer auf spanischem Hoheitsgebiet, außer in Ceuta, Melilla und auf den Kanarischen Inseln,
von Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel und andere Nikotinerzeugnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Tabaksteuer fallen
7.
8.
Mit dem Gesetzentwurf wird die Steuer auf Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten und andere tabakverwandte Produkte in das Gesetz 38/1992 vom 28. Dezember über Verbrauchsteuern aufgenommen. Seine regulatorische Umsetzung erfolgt durch die Verbrauchsteuerverordnung, die durch den Königlichen Erlass Nr. 1165/1995 vom 7. Juli 1995 erlassen wurde.
Der Anwendungsbereich der Steuer umfasst Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel und andere Nikotinprodukte, die nicht in den Anwendungsbereich der Tabaksteuer fallen, wenn diese nicht als Arzneimittel angesehen werden.
Neben der Herstellung und Einfuhr wird das Inverkehrbringen im Inland von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Steuer fallen, aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Steuer unterliegen.
Da es sich im Gegensatz zu anderen Verbrauchsteuern des verarbeitenden Gewerbes nicht um eine harmonisierte Steuerzahl handelt, erfolgt die Beförderung dieser Waren innerhalb der Europäischen Union außerhalb des EMCS (System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren).
Der Steuersatz für E-Zigaretten-Flüssigkeiten, die kein Nikotin enthalten oder 15 Milligramm Nikotin oder weniger pro Milliliter Produkt enthalten, beträgt 0,15 EUR pro Milliliter, und für E-Zigaretten-Flüssigkeiten, die mehr als 15 Milligramm Nikotin pro Milliliter Produkt enthalten, beträgt er 0,20 EUR pro Milliliter. Der Steuersatz für Nikotinbeutel und andere Nikotinprodukte beträgt 0,10 EUR pro Gramm.
Produkte, die außerhalb des Steuergebiets verbraucht werden, werden nicht besteuert (spanisches Gebiet mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla)
9. In den letzten Jahren hat die Vermarktung von sogenannten elektronischen Zigaretten als Ersatz für hergestellten Tabak zugenommen.
Die in E-Zigaretten verwendeten Flüssigkeiten bestehen hauptsächlich aus Glycerin, Propylenglykol und Nikotin in unterschiedlichen Mengen. Zusätzlich zu dieser Basis können einige Flüssigkeiten Aromastoffe und Duftstoffe enthalten, um ihre Schmackhaftigkeit zu verbessern.
Obwohl einige der Verbindungen beim oralen Verzehr als sicher gelten, da sie in einer großen Anzahl von Lebensmitteln enthalten sind, kann ihre Verwendung durch Inhalation zu schädlichen gesundheitlichen Auswirkungen führen. Dies gilt auch für Nikotinbeutel oder andere Nikotinprodukte, die nicht in den Anwendungsbereich der Tabaksteuer fallen.
Die Steuerharmonisierung dieser Produkte wurde noch nicht erreicht, da die Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, die den Rechtsrahmen für die Besteuerung neuartiger Tabakerzeugnisse sowie anderer Ersatzstoffe für Tabakwaren wie E-Zigaretten, Nikotinbeutel oder andere Nikotinerzeugnisse bildet, nicht aktualisiert wurde.
Bis zur Änderung der genannten Richtlinie haben viele Nachbarländer Steuermaßnahmen in ihren Hoheitsgebieten eingeführt, mit denen der Verbrauch dieser Erzeugnisse besteuert wird. Es wurde als angemessen erachtet, Spanien durch die Einführung der Steuer auf Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse in diese Liste aufzunehmen.
In „anderen Texten“ haben die spanischen Behörden den vereinfachten Text des Entwurfs aufgenommen, der sich auf die technischen Spezifikationen im Zusammenhang mit der Richtlinie bezieht.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu