Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0738
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0146/SE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250738.DE
1. MSG 001 IND 2025 0146 SE DE 14-03-2025 SE NOTIF
2. Sweden
3A. Kommerskollegium
3B. Konsumentverket
4. 2025/0146/SE - H10 - Glücksspiele
5. Überarbeitete allgemeine Empfehlung zur Vermarktung von Spielen an Verbraucher
6. Spiele, die in Schweden zur Verfügung gestellt werden.
7.
8. Die allgemeine Empfehlung bezieht sich auf die Bestimmungen über die Vermarktung von Spielen im Glücksspielgesetz (2018:1138) sowie auf das Marketinggesetz (2008:486). Die Empfehlung befasst sich mit der Vermarktung von Spielen in erster Linie auf der Grundlage der Anforderung der Mäßigung, das für die gesamte Vermarktung von Spielen gilt und in Kapitel 15 § 1 des Glücksspielgesetzes enthalten ist. Die Empfehlung befasst sich unter anderem mit der Vermarktung auf der Grundlage spezifischer Situationen und Kontexte, einschließlich des Verbots, das Spielmarketing an Kinder und Jugendliche zu richten. Die Empfehlung befasst sich auch mit spezifischen Marketingpraktiken auf der Grundlage der Anforderung der Mäßigung. Die Empfehlung enthält auch Abschnitte, die sich mit dem Verbot der Direktwerbung an ausgeschlossene Spieler befassen und wie bestimmte Informationen im Zusammenhang mit der kommerziellen Kommunikation bereitgestellt werden sollten. In der Empfehlung wird auch präzisiert, was insbesondere im Zusammenhang mit der Vermarktung von Bonusangeboten anzuwenden ist.
Begründung für das Fehlen einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung
Die schwedische Glücksspielgesetzgebung, auf der die allgemeine Empfehlung beruht, basiert auf einem Lizenzsystem, was bedeutet, dass Unternehmen, die Glücksspiele in Schweden betreiben möchten, über eine schwedische Lizenz verfügen müssen. Betreiber, die Inhaber einer Lizenz sind, müssen die schwedischen Rechtsvorschriften über Glücksspiele einhalten. Das Lizenzsystem bedeutet, dass ausländische Betreiber ihre Dienstleistungen nicht automatisch in Schweden erbringen können, auch wenn sie in anderen Ländern als legal angesehen werden können. Glücksspielunternehmen, die sich ohne schwedische Zulassung an schwedische Verbraucher richten, sind als Anbieter von nicht lizenziertem Glücksspiel zu betrachten, das nicht unter die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes fällt. Eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung ist daher angesichts der Struktur des Lizenzsystems nicht gerechtfertigt.
Darüber hinaus sind die durch das Glücksspielgesetz auferlegten Beschränkungen und Einschränkungen aus Sicht des Verbraucherschutzes und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt.
9. Zweck der allgemeinen Empfehlung ist es, die einheitliche Anwendung der im Glücksspielgesetz (2018:1138) enthaltenen Bestimmungen über die Vermarktung von Spielen zu fördern. Darüber hinaus zielt die Empfehlung darauf ab, die Auslegung der Anforderung der Mäßigung zu vereinfachen und der Industrie Leitlinien darüber an die Hand zu geben, wie die Vermarktung von Spielen gestaltet werden sollte, um mit den geltenden Rechtsvorschriften vereinbar zu sein.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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