Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1164
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0219/PL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251164.DE
1. MSG 001 IND 2025 0219 PL DE 30-04-2025 PL NOTIF
2. Poland
3A. Ministerstwo Rozwoju i Technologii,
Departament Obrotu Towarami Wrazliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego,
Plac Trzech Krzyży 3/5, 00-507 Warszawa,
tel.: (+48) 22 411 93 94, e-mail: notyfikacjaPL@mrit.gov.pl
3B. Departament Hodowli i Ochrony Roślin, Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi, Wspólna 30, 00-930 Warszawa, tel. +48 22 623 10 17, fax: +48 22 623 17 81, e-mail: krzysztof.kielak@minrol.gov.pl, malgorzata.malec@minrol.gov.pl
4. 2025/0219/PL - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Entwurf einer Methodik für die integrierte Erzeugung von Futtererbsen (Pisum sativum) zur Verwendung als Futterpflanzen
6. Methodik des integrierten Pflanzenbaus.
7.
8. 1. Einleitung
2. Rechtsvorschriften für den integrierten Pflanzenbau (IP) und Regeln für deren Zertifizierung
3. KLIMA- UND BODENBEDARF SOWIE STANDORTAUSWAHL
4. Auswahl der Sorten für Futtererbsen im integrierten Anbau
5. Vorsaatbearbeitung und Aussaat
6. Ausgewogenes Düngungssystem für Futtererbsen
7. Integrierter Schutz vor Schädlingen
8. Biologische Methoden und Schutz der nützlichen Entomofauna im integrierten Pflanzenbau von Erbsen
9. Geeignete Auswahl der Techniken für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
10. Hygiene- und Gesundheitsvorschriften
11. Vorbereitung der Ernte und Ernte
12. Entwicklungsstadien von Erbsen auf der Basis der BBCH-Skala
13. Regeln für die Führung von Aufzeichnungen im Rahmen der integrierten Produktion
14. Liste der obligatorischen Aktivitäten und Behandlungen in dem integrierten Anbau von Futtererbsen
15. Checkliste für landwirtschaftliche Nutzpflanzen
16. Weiterführende Literatur
9. Der integrierte Pflanzenbau (IP) ist eine nationale Lebensmittelqualitätsregelung, die die nachhaltige Nutzung des technischen und biologischen Fortschritts bei Anbau, Pflanzenschutz und Düngung einschließt, dessen vorrangiges Ziel darin besteht, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Dank der Regelung können qualitativ hochwertige Kulturen gewonnen und mit einem Etikett für integrierten Pflanzenbau auf den Markt gebracht werden. Neben dem Abschluss der Fachausbildung ist die Grundvoraussetzung für die Regelung des integrierten Pflanzenbaus der Anbau nach detaillierten Methodiken, die vom Hauptinspektor der Hauptaufsichtsbehörde für Pflanzengesundheit und Saatgutkontrolle genehmigt wurden. Der Entwurf für den Anbau von Gartenerbsen (Pisum sativum), die zur Verwendung als Futterpflanzen bestimmt sind, ist als notifizierungspflichtige technische Vorschrift beigefügt.
Die Grundsätze enthalten Angaben rund um das Pflanzen, die Behandlung, den Schutz und die Ernte der Kultur. Diese Informationen werden ergänzt durch Themen wie Verbesserung der Fruchtfolge und Agrartechnik, sachgerechte Düngung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen sowie Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in begründeten Fällen in einer Menge, die für die Gesundheit von Menschen und Tieren und die Umwelt am wenigsten schädlich ist. Mit der Kontrolle der Pflanzenerzeuger, die integrierten Pflanzenbau betreiben, darunter mit der Prüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der in den Grundsätzen des integrierten Pflanzenbaus festgelegten Vorschriften, werden befugte Stellen beauftragt. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Pflanzenschutzmittel vom 8. März 2013 (Polnisches Gesetzblatt 2024, Pos. 630) wurde die Befugnis zur Überwachung der an der Regelung teilnehmenden Betriebe und zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Anwendung des geistigen Eigentums den von den provinziellen Pflanzenschutz- und Saatgutschutzinspektoren zugelassenen Zertifizierungsstellen übertragen.
Die Regelung des integrierten Pflanzenbaus legt Produktanforderungen fest, die über die von der Europäischen Union festgelegten hinausgehen, und gewährleistet ein höheres Qualitätsprodukt als vergleichbare Produkte, die den Anforderungen der allgemein geltenden Vorschriften entsprechen. Die Regelung des integrierten Pflanzenbaus muss auch über die Standard-IPM-Anforderungen hinausgehen. Die Regelung zeichnet sich u. a. durch strengere Kriterien für die Auswahl der Pflanzenschutzmittel aus, die bei den zur Zertifizierung eingereichten Kulturen verwendet werden können. Dazu gehört u. a. der verringerte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nicht selektiv auf Nützlinge wirken, zu einer erhöhten Widerstandsfähigkeit von Pflanzenschädlingen führen oder giftig für Mensch und Umwelt sind. Die Informationen über Pflanzenschutzmittel, die im integrierten Pflanzenbau zugelassen sind, sind auf der Website „Platforma Sygnalizacji Agrofagów“ [Online-Schädlingswarnsystem] abrufbar.
https://www.agrofagi.com.pl/143,wykaz-srodkow-ochrony-roslin-dla-integrowanej-produkcji
Zu den besonderen Merkmalen des Systems gehören auch die Anforderungen an die Einhaltung der vom Hauptinspektor für Pflanzenschutz und Saatgutkontrolle genehmigten Methoden, deren Erfüllung vor der Ausstellung des IP-Zertifikats, im Bereich der Erzeugung, des Pflanzenschutzes und der Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften durch den am System teilnehmenden Erzeuger zu überprüfen ist.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass der integrierte Pflanzenbau gemäß Artikel 55 des Pflanzenschutzmittelgesetzes vom 8. März 2013 eine freiwillige Regelung darstellt.
Ferner wurde gemäß Artikel 57 des Gesetzes eine Bescheinigung, die auf Antrag des Pflanzenerzeugers von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt, bescheinigt, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus eingehalten werden, und die Zertifizierungsstelle führt ein Register der ausgestellten Bescheinigungen über den integrierten Pflanzenbau, die Folgendes enthalten:
– Name, Anschrift und Wohnort oder Name, Anschrift und Sitz des Pflanzenerzeugers;
– die PESEL-Nummer (persönliche Identifikationsnummer) des Pflanzenerzeugers, wenn ihm eine solche zugewiesen wurde;
– die Nummer des Pflanzenerzeugers im Register gemäß Artikel 55 Absatz 6 des genannten Gesetzes;
– die Nummer der ausgestellten Bescheinigung;
– Angabe der Arten und Sorten der angebauten Pflanzen gemäß den Anforderungen des integrierten Pflanzenbaus, für die die Bescheinigung ausgestellt wurde, der Anbaufläche und der Ertragsgröße.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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