Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1906
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0387/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251906.DE
1. MSG 001 IND 2025 0387 DK DE 17-07-2025 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie allé 17
2100 København Ø
Danmark
+45 35 29 10 00
notifikationer@erst.dk
3B. Fødevarestyrelsen
Stationsparken 31-33
2600 Glostrup
Danmark
+45 72 27 69 00
294@fvst.dk
4. 2025/0387/DK - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Gesetzesdekret über Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und über Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften
6. Mit dem beigefügten Entwurf eines geänderten Gesetzesdekrets werden neue niedrigere Migrationsgrenzwerte für Blei und Kadmium aus Keramikgegenständen, emaillierten Gegenständen und Glaswaren festgelegt und die geltenden Anforderungen an die Konformitätserklärung für alle Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, klargestellt.
7.
8. Mit dem beigefügten Entwurf eines geänderten Gesetzesdekrets werden neue niedrigere Migrationsgrenzwerte für Blei und Kadmium aus Keramikgegenständen, emaillierten Gegenständen und Glaswaren festgelegt und die geltenden Anforderungen an die Konformitätserklärung für alle Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, klargestellt.
Die entsprechenden Bestimmungen sind im beigefügten Entwurf gelb gekennzeichnet.
In § 5 werden daher die formalen Anforderungen an die Konformitätserklärung festgelegt, denen Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, beiliegen müssen, die in Dänemark auf einer früheren Stufe als auf der Einzelhandelsstufe in Verkehr gebracht werden. Die Anforderungen an die Konformitätserklärung sind in Anhang 1 aufgeführt und gelten unbeschadet Einzelmaßnahmen, die von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, erlassen werden. Die Anforderungen an die Konformitätserklärung wurden unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt.
Nach dem bisherigen § 10 dürfen keramische und emaillierte Gegenstände und Glaswaren in Dänemark nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anhang 5 des Gesetzesdekrets festgelegten Migrationsgrenzwerte für Blei und Kadmium einhalten.
Die Migrationsgrenzwerte für Blei und Kadmium in Keramikgegenständen entsprechen der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Die geltenden Migrationsgrenzwerte für Blei und Kadmium in Glaswaren und emaillierten Gegenständen sind eine nationale Einzelmaßnahme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Die Migrationsgrenzwerte für Blei und Kadmium aus Keramikgegenständen, emaillierten Gegenständen und Glaswaren in Anhang 5 sind niedriger festgesetzt, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Dies geschieht unter Bezugnahme auf Artikel 18 bzw. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Der Entwurf des Gesetzesdekrets wird voraussichtlich am 1. Januar 2026 in Kraft treten, wobei § 10, der die neuen Migrationsgrenzwerte enthält, voraussichtlich erst am 1. Juli 2026 in Kraft treten wird.
9. Die neuen niedrigeren Migrationsgrenzwerte für Blei und Kadmium aus Keramikgegenständen, emaillierten Gegenständen und Glaswaren werden nach einer Risikobewertung durch das Lebensmittelinstitut der Dänischen Technischen Universität (DTU) festgelegt. Das nationale Lebensmittelinstitut hat daher festgestellt, dass die derzeitigen Migrationsgrenzwerte die Bevölkerung nicht ausreichend vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Blei und Kadmium schützen. Auf der Grundlage der neuen Bewertung durch das nationale Lebensmittelinstitut der Dänischen Technischen Universität ist die dänische Regierung zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung von Keramikgegenständen, emaillierten Gegenständen und Glaswaren mit den derzeitigen Migrationsgrenzwerten für Blei und Kadmium eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, weshalb neue niedrigere Migrationsgrenzwerte festgelegt wurden. Die neuen Migrationsgrenzwerte werden daher zum Schutz der öffentlichen Gesundheit festgelegt.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu