Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2215
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0452/CZ
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252215.DE
1. MSG 001 IND 2025 0452 CZ DE 19-08-2025 CZ NOTIF
2. Czechia
3A. Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví
Biskupský dvůr 1148/5
110 00 Praha 1
tel: +420 221 802 216
e-mail: eu9834@unmz.gov.cz
3B. Sekce ekologického zemědělství, komodit, výzkumu a vzdělávání
Odbor živočišných komodit a ochrany zvířat
Ministerstvo zemědělství
Těšnov 65/17, Praha 1, 117 05
tel: +420 221 812 234
4. 2025/0452/CZ - C90A - Wohlbefinden von Tieren und Haustieren
5. Entwurf eines Dekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 419/2012 über den Schutz von Versuchstieren in der geänderten Fassung
6. Tierschutz, Versuch, Versuchstier, für wissenschaftliche Zwecke verwendete Tiere, Verwaltungsverfahren, Genehmigung zur Zucht von Versuchstieren, Genehmigung zur Abgabe von Versuchstieren, Genehmigung zur Verwendung von Versuchstieren.
7.
8. Zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere werden mit der Änderung des Dekrets Änderungen in Bezug auf die Anforderungen an Einrichtungen für die Zucht, Abgabe und Verwendung von Versuchstieren, für die Pflege und Unterbringung von Versuchstieren und die Methoden zur Tötung von Versuchstieren eingeführt. Die neuen Anforderungen betreffen die Pflege und Unterbringung von Kopffüßern, Fischen (insbesondere Zebrafischen – „Danio rerio“) und in Gefangenschaft gezüchtete Singvögeln sowie die Tötung von Kopffüßern. Es werden Bestimmungen zu Lärm und Vibrationen sowie zu Notfallplänen hinzugefügt. Für Zebrafische ist die Tötung durch hypothermischen Schock nunmehr zulässig. Bei Nagetieren hingegen ist die Verwendung von Inertgasen (Argon und Stickstoff) zu deren Tötung nunmehr verboten.
Die einzige vorgeschlagene Änderung des Dekrets, die aufgrund der Umsetzung der oben genannten Richtlinie nicht erforderlich ist, besteht darin, dass Antragstellende, die eine Genehmigung für die Zucht von Versuchstieren, die Genehmigung für die Abgabe von Versuchstieren oder die Genehmigung zur Verwendung von Versuchstieren beantragen, den Gutachtern im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Strategie zur Aufrechterhaltung der Gesundheit von Versuchstieren gemäß Anhang 8 Buchstabe a Nummer 1 dieses Dekrets bei der Einreichung ihres Erstantrags vorlegen müssen, und nicht nur bei Einreichung eines Folgeantrags für einen weiteren Zeitraum.
Der Entwurf enthält weder Verweise auf nationale technische Normen, technische Dokumente oder Geschäftsnormen noch auf europäische Normen, harmonisierte Normen oder internationale Normen, die einen nationalen Anhang oder einen nationalen Vermerk oder gegebenenfalls eine Empfehlung enthalten. Der Entwurf enthält Verweise auf europäische Rechtsvorschriften – Richtlinie (EU) 2024/1262 und Richtlinie 2010/63/EU.
Schlüsselwörter:
Tierschutz, Versuch, Versuchstier, für wissenschaftliche Zwecke verwendete Tiere, Verwaltungsverfahren, Genehmigung zur Zucht von Versuchstieren, Genehmigung zur Abgabe von Versuchstieren, Genehmigung zur Verwendung von Versuchstieren
Jüngste Notifizierung des Dekrets: 2020/0840/CZ, jüngste Notifizierung des grundlegenden Rechtstextes (Tierschutzgesetz): 2024/0543/CZ
9. Ziel des vorgelegten Entwurfs zur Änderung des Dekrets über den Schutz von Versuchstieren ist die Umsetzung der Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere.
Im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie soll das Dekret am 4. Dezember 2026 in Kraft treten.
In § 3 Absatz 1 des Dekrets wird ein neuer Buchstabe k angefügt, der eine Anforderung enthält, dass die Antragstellenden den Gutachtern auch eine Strategie zur Erhaltung der Gesundheit von Versuchstieren vorlegen müssen. Die Antragstellenden sind bereits gemäß dem Dekret über den Schutz von Versuchstieren verpflichtet, diese Strategie auszuarbeiten und sie den Gutachtern im Rahmen des Verwaltungsverfahrens für die Erteilung der Genehmigung zur Zucht, Abgabe oder Verwendung von Versuchstieren vorzulegen. Die einzige Neuerung besteht darin, dass Antragstellende, die eine Genehmigung für die Zucht von Versuchstieren, die Genehmigung für die Abgabe von Versuchstieren oder die Genehmigung zur Verwendung von Versuchstieren beantragen, den Gutachtern im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Strategie zur Aufrechterhaltung der Gesundheit von Versuchstieren gemäß Anhang 8 Buchstabe a Nummer 1 dieses Dekrets bei der Einreichung ihres Erstantrags vorlegen müssen, und nicht nur bei Einreichung eines Folgeantrags für einen weiteren Zeitraum. Die Änderung wird aufgrund der praktischen Erfahrungen der Gutachter bei der Bewertung von Zucht-, Abgabe- und Verwenderbetrieben eingeführt. Mit dieser neuen Nummer ist daher keine Erhöhung des Verwaltungsaufwands für die Antragstellenden verbunden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2020/0840/CZ, 2024/0543/CZ
Die Grundlagentexte wurden in einer früheren Notifizierung übermittelt:
2020/0840/CZ
2024/0543/CZ
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu