Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2236
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0455/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252236.DE
1. MSG 001 IND 2025 0455 BE DE 21-08-2025 BE NOTIF
2. Belgium
3A. SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie
Direction générale Qualité et Sécurité - Service Bureau de Liaison - BELNotif
NG III – 2ème étage
Boulevard du Roi Albert II, 16
B - 1000 Bruxelles
Tel: 02/277.53.36
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Bruxelles Environnement
Département Ressources et Déchets
4. 2025/0455/BE - S20E - Abfall
5. Entwurf eines Dekrets der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt zur Änderung ihres früheren Dekrets vom 1. Dezember 2016 über die Abfallbewirtschaftung
6. Erweiterte Verantwortung der Batteriehersteller.
7.
8. Auf Vorschlag von Minister Alain Maron wurde das Dekret vom 1. Dezember 2016 über die Abfallbewirtschaftung (im Folgenden „Brudalex“) geändert, um der europäischen Verordnung 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien zu entsprechen. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren, die im Brudalex umgesetzt wurde, ersetzt und aufgehoben. Sie schafft einen neuen Rahmen für die Umsetzung der erweiterten Verantwortung der Batteriehersteller in Europa. Zu den neuen Verpflichtungen dieser Hersteller gehört die Notwendigkeit, bei den zuständigen Behörden eine Registrierung und Zulassung zu beantragen, um Batterien weiterhin in den Mitgliedstaaten vermarkten und ihre erweiterten Pflichten und Verantwortlichkeiten als Hersteller ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Die Verordnung räumt den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die organisatorischen Vorkehrungen der zuständigen Behörde, die Verwaltungsvorschriften und -verfahren für die Registrierung und Zulassung, die Überwachung der Erfüllung der Herstellerverpflichtungen, die Datenerhebung zu Batterien und Batterieabfällen und die Bereitstellung von Informationen ein. Daher werden all diese Aspekte im vorliegenden Dekretsentwurf auf der Grundlage von Umweltübereinkommen bzw. den bereits geltenden Anforderungen nach dem Brudalex geregelt. Diese Bereiche sind von entscheidender Bedeutung, da sie den Rahmen festlegen, innerhalb dessen die Hersteller oder die einschlägigen Organisationen, die an der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligt sind, ihren Verpflichtungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt nachkommen können.
9. Im Jahr 2023 wurde die Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren durch eine neue europäische Verordnung aufgehoben und ersetzt. Dies war die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien (im Folgenden „Batterienverordnung“). Dieser Übergang von einer Richtlinie zu einer Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Regulierungstätigkeit in Brüssel, da europäische Verordnungen nicht umgesetzt werden müssen. Letztere gelten unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG, die zuvor im Dekret vom 1. Dezember 2016 über die Abfallbewirtschaftung (ebenfalls „Brudalex“) durchgeführt wurde, durch ein Dekret ersetzt werden muss, das der geltenden Verordnung entspricht. Einerseits wird die Umsetzung einer europäischen Verordnung in nationales Recht verhindert, da die erstgenannte Verordnung in Belgien unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet auch, dass eine Reform des Dekrets unerlässlich ist, um Widersprüche oder Wiederholungen gegenüber der europäischen Verordnung zu vermeiden. Auf der anderen Seite sind die europäischen Verordnungen zwar unmittelbar anwendbar, geben jedoch nicht immer Aufschluss über alle Aspekte ihrer tatsächlichen Umsetzung. In manchen Fällen bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, bestimmte technische Aspekte in ihren nationalen Vorschriften zu regeln. Aus diesem Grund regelt der aktuelle Dekretentwurf bestimmte technische Punkte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Altbatterien durch die Hersteller.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu