Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0402
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0064/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260402.DE
1. MSG 001 IND 2026 0064 BE DE 10-02-2026 BE NOTIF
2. Belgium
3A. Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Verbindingsbureau - BELNotif
NG III - 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Openbare Vlaamse Afvalstoffenmaatschappij
Stationsstraat 110
2800 Mechelen
Tel.: 015 28 42 84
4. 2026/0064/BE - S20E - Abfall
5. Verordnung der Regierung der Flämischen Gemeinschaft zur Änderung der Verordnung der Regierung der Flämischen Gemeinschaft vom 17. Februar 2012 zur Annahme der Flämischen Verordnung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Stoffkreisläufen und Abfällen und der Verordnung der Regierung der Flämischen Gemeinschaft vom 23. Mai 2025 zur Durchsetzung der Umweltvorschriften
6. Änderungen der Umweltgenehmigungsverordnung (VLAREMA, aus dem Niederländischen) zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften (Verordnung über die Verbringung von Abfällen, Liste für batteriebezogene Abfälle, Verbrennungs- und Deponieverbote vgl. Rahmenrichtlinie für Abfälle) und einige dringende Änderungen (Online-Marktplätze im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, Nutzungsverbote im Zusammenhang mit recycelten Materialien, medizinische Abfälle).
7.
Informationsgesellschaft
Es handelt sich um eine Vereinfachung der Vorschriften für Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Vorschriften stehen vollständig im Einklang mit den europäischen Vorschriften (Rahmenrichtlinie für Abfälle und Gesetz über digitale Dienste) und sind für alle Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister identisch.
Die Vorschriften für Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung werden vollständig an die europäischen Vorschriften (Rahmenrichtlinie für Abfälle und Gesetz über digitale Dienste) angeglichen.
Die Vorschriften für Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung werden vollständig an die europäischen Vorschriften (Rahmenrichtlinie für Abfälle und Gesetz über digitale Dienste) angeglichen.
Sonstiges
An der Struktur wurden keine Änderungen vorgenommen. Es handelt sich lediglich um eine technische Änderung, um die Umsetzung der Nutzungsverbote praktisch durchführbar zu machen.
An der Struktur wurden keine Änderungen vorgenommen. Es handelt sich lediglich um eine technische Änderung, um die Umsetzung der Nutzungsverbote praktisch durchführbar zu machen.
An der Struktur wurden keine Änderungen vorgenommen. Es handelt sich lediglich um eine technische Änderung, um die Umsetzung der Nutzungsverbote praktisch durchführbar zu machen.
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
8. Durchführung der Verordnung über die Verbringung von Abfällen: Artikel 1, 4, 10-13, 20-24, 26
Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle zur weiteren Umsetzung der Batterieverordnung: Artikel 1 und 25
Änderung der Verbrennungs- und Deponieverbote, um sie besser mit den EU-Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen: Artikel 6 und 7
Änderung der Verpflichtungen von Online-Marktplätzen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung: Artikel 2, 3 und 5
Änderungen der Verpflichtungen hinsichtlich der Sammlung von nicht gefährlichen medizinischen Abfällen: Artikel 8 und 9
Änderungen der Verbote für die Verwendung verschiedener Produkte, die einen unzureichenden Anteil an recycelten Materialien enthalten: Artikel 14 bis 19
9. Die Änderungen der Umweltgenehmigungsverordnung (VLAREMA) betreffen Anpassungen des Abschnitts 6.2 über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Dieser Abschnitt wurde vollständig überarbeitet, um der Verordnung (EU) 2024/1157 zu entsprechen. Die wichtigsten Anpassungen sind Folgende:
* Formale Anpassungen, z. B. korrigierte Verweise auf die neue Verordnung.
* Streichung von Bestimmungen, die jetzt direkt in der Verordnung geregelt sind.
* Anpassungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Digitalisierung durch das europäische DIWASS-System.
Alle Verfahren müssen digitalisiert werden: sowohl das Meldungsverfahren als auch die Sendungen, die unter die allgemeinen Informationspflichten fallen (vereinfachter Anhang VII „Verfahren“ für Abfälle auf der „Grünen Liste“). Mit dieser Änderungsverordnung werden daher alle Verweise auf die Kommunikation per Post oder Fax in der Umweltgenehmigungsverordnung (VLAREMA) gestrichen. Darüber hinaus legt die Änderungsverordnung fest, wie Flandern für verschiedene Arten von Dateien an das zentrale digitale europäische System (DIWASS) angeschlossen wird.
- Änderungen in Bezug auf vorab genehmigte Einrichtungen (PAF-Status).
Verarbeiter mit einer zugelassenen Niederlassung in Flandern beantragen diesen Status bei der OVAM. In der neuen Verordnung wird genauer als zuvor festgelegt, welche Informationen bei der Beantragung einer vorab genehmigten Anlage vorzulegen sind. In Bezug auf die Bewertung von Anträgen ist die Verordnung weniger detailliert. In der Verordnung heißt es, dass die zuständigen Behörden Anträge ablehnen können, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Abfallhierarchie und eine Reihe anderer Bestimmungen und Grundsätze des europäischen Rechts eingehalten wurden, es wird jedoch nicht klargestellt, auf welcher Grundlage diese Bewertung erfolgen sollte. Dies wird daher in der Umweltgenehmigungsverordnung (VLAREMA) präzisiert.
- Anpassung der Bearbeitungsgebühren für Meldungsdateien.
Darüber hinaus enthält die Änderungsverordnung mehrere weitere dringende Änderungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbringung von Abfällen fallen:
* Anpassungen der Pflichten von Online-Marktplätzen und sogenannten Fulfilment-Dienstleistern im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.
Dies betrifft insbesondere die Verpflichtungen von Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleistern im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Diese Verpflichtungen mussten mit der neuen europäischen Rahmenrichtlinie und dem Gesetz über digitale Dienste in Einklang gebracht werden.
* Anpassungen der Verbrennungs- und Deponieverbote.
Es wurden zwei geringfügige Anpassungen an den Verbrennungs- und Deponieverboten vorgenommen, um den Bemerkungen der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Abfalldeponierichtlinie Rechnung zu tragen.
* Anpassungen der Verpflichtungen hinsichtlich der Sammlung von nicht gefährlichen medizinischen Abfällen
Abfallbeutel für die Sammlung nicht gefährlicher medizinischer Abfälle (NRMA, aus dem Niederländischen) müssen nun grau statt blau sein. Im Gesundheitswesen besteht zu viel Verwirrung zwischen dem PMD-Beutel und dem NRMA-Beutel. Angesichts des spezifischen Kontexts der Gesundheitsversorgung birgt dies Risiken auf den nachgelagerten Stufen der PMD-Verarbeitungskette.
* Änderungen des Verbots der Verwendung verschiedener Produkte, die einen unzureichenden Anteil an recycelten Materialien enthalten, um diese Verbote in technischer und praktischer Hinsicht leichter durchführbar zu machen.
Der erforderliche Recyclinganteil für die Verwendung verschiedener Produkte (Müllsäcke, Rollcontainer, Kunststoffrohre, Kompostfässer, Straßenmobiliar usw.) wird reduziert, und es werden eine Reihe weiterer kleinerer Lockerungen für die Verwendungsverbote eingeführt, um diese technisch und praktisch besser umsetzbar zu machen.
Schließlich sieht die Änderungsverordnung die Umsetzung des delegierten Beschlusses (EU) 2025/934 der Kommission vom 5. März 2025 im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle vor.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu