Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0508
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0081/LU
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260508.DE
1. MSG 001 IND 2026 0081 LU DE 18-02-2026 LU NOTIF
2. Luxembourg
3A. ILNAS
1, avenue du Swing
L-4367 Belvaux
Tél : (+352) 247-74340
E-mail : notification@ilnas.etat.lu
3B. Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation et de la Viticulture
ALVA
7 Rue Thomas Edison, 1445 Strassen
Tél : (+352) 247-82539
E-mail : sj@alva.etat.lu
4. 2026/0081/LU - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Entwurf des Änderungsantrags der Regierung für die Gesetzesvorlage Nr. 8156 von Lebensmitteln, Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
6. Dieses Gesetz enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und sonstiger amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Lebensmittel, Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
7.
8. Mit diesem Änderungsentwurf soll die Gesetzesvorlage über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln, Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geändert werden. Das Gesetz war der Europäischen Kommission bereits 2023 unter dem Aktenzeichen 2023/0160/L notifiziert worden.
Mit den Änderungsentwürfen soll der Stellungnahme Nr. 61.359 des Staatsrats vom 25. Juni 2024 sowie den Stellungnahmen der berufsständischen Kammern Rechnung getragen werden.
Außerdem sollen damit die Bestimmungen mit anderen sektorspezifischen Gesetzesvorlagen über die amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, ansteckenden Tierseuchen, Pflanzenschutzmitteln und Schadorganismen harmonisiert werden.
Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Benennung der zuständigen Behörde, die Regelung der Gebühren für amtliche Kontrollen sowie strafrechtliche Sanktionen und Verwaltungsstrafen.
Der Text klärt die Frage der zuständigen Behörde und sorgt für eine klarere Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Minister und der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA).
Die Artikel über die Gebühren wurden konsolidiert, und die Unterscheidung zwischen obligatorischen und fakultativen Gebühren wurde gestrichen.
Schließlich wurde der Katalog der Vertragsverletzungen, die strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, aktualisiert, um dem Grundsatz der Spezialität der Inkulpationen Rechnung zu tragen. Außerdem wurde im Einklang mit den oben genannten sektorspezifischen Gesetzesvorlagen über amtliche Kontrollen ein neuer Artikel über Verwaltungsstrafen eingeführt.
9. Mit diesem Entwurf für die Änderungsanträge der Regierung soll die Gesetzesvorlage Nr. 8156 über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln, Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geändert werden, um der Stellungnahme Nr. 61.359 des Staatsrates und den Stellungnahmen der berufsständischen Kammern Rechnung zu tragen. Die wichtigsten Änderungen an der Gesetzesvorlage Nr. 8156 betreffen die Benennung der zuständigen Behörde, die Gebühren, die im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen erhoben werden, sowie strafrechtliche Sanktionen. Im Sinne der Harmonisierung werden diese Änderungen in anderen sektorspezifischen Gesetzesvorlagen zu amtlichen Kontrollen entsprechend wiedergegeben.
Insbesondere wird vorgeschlagen, die fragliche Gesetzesvorlage so zu ändern, dass die Frage der zuständigen Behörde geklärt und eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Minister und der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) sichergestellt ist. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass auch das Gesetz vom 8. September 2022 zur Einrichtung und Organisation der ALVA geändert wird, um es mit den betreffenden sektorspezifischen Gesetzesvorlagen in Einklang zu bringen.
Ferner wird vorgeschlagen, die Artikel des Kapitels über die Gebühren entsprechend den diesbezüglichen Bemerkungen des Staatsrats zusammenzufassen. Die Unterscheidung zwischen „obligatorischen Gebühren“ und „fakultativen Gebühren“ wird somit gestrichen.
Darüber hinaus ist vorgesehen, wie vom Staatsrat gefordert, den Katalog der Vertragsverletzungen, die strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, gemäß dem Grundsatz der Spezialität der Inkulpationen zu aktualisieren. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, im Einklang mit den anderen, sektorspezifischen Gesetzesvorlagen über amtliche Kontrollen einen neuen Artikel über Verwaltungsstrafen einzuführen.
Schließlich sollen mit den Änderungsentwürfen die redaktionellen Bemerkungen des Staatsrats umgesetzt werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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