Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 02391
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2021/0392/S
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202102391.DE)
1. MSG 002 IND 2021 0392 S DE 29-06-2021 S NOTIF
2. S
3A. Kommerskollegium
Box 6803, 113 86 Stockholm
Sverige
Tel: 08-690 48 00
E-post: 1535@kommerskollegium.se
3B. Regeringskansliet, Miljödepartementet
Fredsgatan 6, 103 33 Stockholm
Sverige
E-post: m.registrator@regeringskansliet.se
4. 2021/0392/S - S50E
5. Verordnung zur Änderung der Verordnung (2018:1462) über die Herstellerverantwortung für Verpackungen
6. Verpackung
7. -
8. Damit ein Hersteller eine Verpackung auf den schwedischen Markt in Verkehr bringen kann, muss die Verpackung recycelbar sein. Eine Verpackung gilt als recycelbar, wenn mindestens 75 Gewichtsprozent des in der Verpackung verwendeten Materials zu verkaufsfähigen Materialien oder verkaufsfähigen Produkten recycelt werden können.
Die Anforderung, dass mindestens 75 % des Materials in der Verpackung recycelbar sein müssen, gilt nicht, wenn die Verpackung
a) benötigt wird, um die Haltbarkeit von Lebensmitteln in einem nicht unerheblichen Umfang zu verlängern,
b) benötigt wird, um die Anforderungen einer anderen Rechtsvorschrift zu erfüllen,
c) bis zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus recyceltem Kunststoff besteht, der von so geringer Qualität ist, dass die Verpackung nicht recycelt werden kann, oder
d) eine Holzverpackung ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Verpackung erforderlich ist, ist zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten bestehen, die Verpackung durch eine Verpackung zu ersetzen, die aus einem recycelbaren Material hergestellt wurde.
Bei Verpackungen, für deren Verwendung besondere Gründe vorliegen, kann die schwedische Umweltschutzbehörde Vorschriften erlassen, die besagen, dass sie als recycelbar zu betrachten sind, auch wenn sie nur zur Energiegewinnung genutzt, kompostiert oder zu weniger als 75 % recycelt werden können.
Ein Sammelsystem ist zur Übernahme einer Verpackung, wenn diese zu Abfall wird, nur dann verpflichtet, wenn das System über die technischen Voraussetzungen und ausreichenden Kapazitäten verfügt, um mindestens 75 Gewichtsprozent des in der Verpackung verwendeten Materials für verkaufsfähige Materialien oder verkaufsfähige Produkte zu recyceln, oder wenn das Sammelsystem sicherstellt, dass eine andere Stelle mit den technischen Voraussetzungen und Kapazitäten die Verwertung der Verpackung übernimmt. Ein Sammelsystem kann sich auch zur Übernahme von Verpackungen verpflichten, die der Befreiung von der Anforderung unterliegen, dass die Materialien in den Verpackungen recycelbar sein müssen.
9. Ziel der Verordnung ist die Erhöhung des Recyclings von Verpackungen. Recycling von gesammelten Abfällen aus Glas-, Papier- und Metallverpackungen und PET-Flaschen funktioniert insgesamt gut in Schweden. Aus diesem Grund erfüllt diese Verpackung bereits die Anforderungen der vorgeschlagenen Verordnungen. In der Regel werden jedoch Abfälle aus Kunststoffverpackungen und Verpackungen aus gemischten Materialien nicht in gleichem Maße recycelt wie Verpackungen aus anderen Materialien. Aus diesem Grund besteht der Zweck der Verordnungen in erster Linie darin, das Recycling des Materials in diesen Verpackungsarten zu erhöhen, um einen Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu erreichen, wodurch der Einsatz der Ressourcen der Erde reduziert und die Auswirkungen des Verbrauchs auf die Umwelt, insbesondere das Klima, verringert werden.
Die Vorschriften ergänzen die Anforderung, dass eine Kunststoffverpackung mindestens 30 Prozent recycelter Kunststoffe enthalten muss. Die Anforderung wurde der Europäischen Kommission gemäß der Notifizierungsrichtlinie in einer gesonderten Mitteilung mitgeteilt.
Mit den Verordnungen werden die grundlegenden Anforderungen der Verpackungsrichtlinie umgesetzt, da die Anforderungen mit der Abfallhierarchie im Einklang stehen (Artikel 18 und Anhang 2). Die Vorschriften sind auch eine Voraussetzung dafür, dass Schweden die Mindestanforderungen für das Recycling von Materialien für Verpackungen in der Verpackungsrichtlinie erfüllt (Artikel 6.1 g i und 6.1 I i).
Die Verordnung enthält keine Klausel über die gegenseitige Anerkennung. Denn die Anforderungen beinhalten die Umsetzung der EU-Vorschriften und die Tatsache, dass die Anforderungen nicht daran hindern, das Materialrecycling in einem anderen EU-Land durchzuführen. Dies liegt auch daran, dass es nicht ausreicht, um den Zweck der Regulierung zu erreichen, dass eine Verpackung in einem anderen EU-Land als recycelbar angesehen wird, wenn die Verpackungsabfälle letztlich dort nicht recycelt werden.
10. Keine Grundlagentexte verfügbar
11. Keine
12. -
13. Keine
14. Keine
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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Europäische Kommission
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