Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 00384
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0038/PL
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202000384.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0038 PL DE 29-01-2020 PL NOTIF
2. PL
3A. Ministerstwo Rozwoju,
Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego,
Plac Trzech Krzyży 3/5, 00-507 Warszawa,
tel.: (+48) 22 411 93 94, e-mail: notyfikacjaPL@mr.gov.pl
3B. Ministerstwo Finansów
Departament Podatku od Towarów i Usług
ul. Świętokrzyska 12
tel. (+48) 22 694-30-72, e-mail: sekretariat.PT@mf.gov.pl
4. 2020/0038/PL - SERV60
5. Verordnung des Finanzministers über Registrierkassen in Form von Software
6. In dem Verordnungsentwurf sind technische Anforderungen an Kassen in Form von Software und deren Anwendung festgelegt.
7. -
8. In dem Entwurf ist vorgesehen, dass umsatzsteuerpflichtige Registrierkassen in Form von Software, d. h. Registrierkassen, die auf Geräten wie Smartphones oder Tablets installiert werden können, verwendet werden dürfen.
Weiterhin werden technische Mindestanforderungen an Kassen in Form von Software festgelegt, die Hersteller erfüllen müssen, wenn sie Steuerpflichtigen eine entsprechende Applikation zur Verfügung stellen wollen.
Diese Kassen werden über folgende Komponenten verfügen: Datenbank, Betriebssystem, Verschlüsselungsinstrument für eine sichere Speicherung der von der Kasse verwendeten Schlüssel und Zertifikate, Funktion für die Datenübermittlung über das Telekommunikationsnetz an den zentralen Datenspeicher. Die Übermittlung der Daten erfolgt über ein Kommunikationsprotokoll zur Datenübertragung. Die Kasse erstellt Steuerbelege in Papierform und in elektronischer Form oder nur in elektronischer Form, dem sog.
E-Bon, der an Käufer auf die mit ihnen vereinbarte Weise gesandt wird.
Die Kasse wird mit einem einzigen Gerät verbunden sein, auf dem ihre Fiskalisierung durchgeführt wird.
9. In dem Verordnungsentwurf sind technische Anforderungen an Kassen in Form von Software und deren Anwendung festgelegt. Mit der Nutzung von Kassen in Form von Software soll die Effizienz von Tätigkeiten der Steuerverwaltung im Bereich der Bekämpfung nicht erfasster Verkäufe im Einzelhandel sowie von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung durch die Einführung von Kontrollmechanismen in Echtzeit erhöht werden. Die ausgearbeitete Lösung dürfte Unternehmern, die diese neuen Kassen verwenden, folgende Vorteile bieten: geringere Kosten in Zusammenhang mit der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit dank des Einsatzes von Kassen in Form von Software, geringere Betriebskosten für diese Kassen im Vergleich zu denen herkömmlicher Registrierkassen, Möglichkeit der einfachen Erweiterung der Kassenanwendung um neue Analyse- und Kontrollfunktionen zur Optimierung der eigenen Tätigkeit und zur Überwachung des Personals.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Artikel 111b Absatz 3 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Umsatzsteuer (Gesetzblatt von 2018 Pos. 2174 in der jeweils geltenden Fassung)
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekte
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekte
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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