Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0415
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0087/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250415.DE
1. MSG 001 IND 2025 0087 FR DE 13-02-2025 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI/PNRP
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la transition écologique, de la biodiversité, de la forêt, de la mer et de la pêche
Commissariat général au développement durable
Tour Séquoia 92055 LA DÉFENSE CEDEX
4. 2025/0087/FR - X30M - Textilien und Ausstattung
5. Verordnung über die Kennzeichnung und Methodik zur Berechnung der Umweltkosten von Textilbekleidungsprodukten
6. Diese Verordnung gilt für Textilbekleidungsprodukte.
7.
8. Diese Verordnung betrifft die Umweltkosten von Textilbekleidungsprodukten, d. h. Umweltkosten, die aus einer ganzen Zahl größer als null bestehen und in Form von Wirkungspunkten ausgedrückt werden. Sie basiert auf einer Modellierung aller Umweltauswirkungen des Produkts, die während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden.
Sie wird dem Verbraucher freiwillig vom Hersteller, Importeur oder einem anderen Vermarkter mitgeteilt, wenn das Produkt gekauft wird.
Diese Verordnung legt die Verfahren für die Berechnung und Mitteilung der Umweltkosten von Textilbekleidungsprodukten fest und enthält insbesondere Einzelheiten zur Berechnungsmethode: Referenz des berücksichtigten Produkts (Artikel 3), betrachtete Produktarten (Artikel 4), Modellierung der Umweltauswirkungen (Artikel 5), in der Modellierung enthaltener Nachhaltigkeitskoeffizient (Artikel 6), Berechnungsreferenzdaten (Artikel 7), zusätzliche Berechnungsparameter (Artikel 8) und obligatorische Kennzeichnung (Artikel 9).
9. Frankreich hat einen „freiwilligen“ Rechtsrahmen für die Angabe der Umweltkosten von Kleidung entwickelt, der mit dem nationalen Gesetz „Klima und Resilienz“ von 2021 in Einklang steht und damit auf die erste Forderung der Bürgerkonvention zum Klima reagiert.
Die vorgeschlagene Methodik basiert auf dem von der Europäischen Kommission empfohlenen technischen PEF-Rahmen mit einer Reihe von Ergänzungen, die sich an der Notwendigkeit orientieren, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Wasserressourcen sowie der Bekämpfung der Schnelllebigkeit Rechnung zu tragen. Diese Ergänzungen sind wie folgt:
- Einbeziehung der ökologischen Vorteile nachhaltiger Anbaumethoden (z. B. Biobaumwolle);
- auch unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen von Mikrofasern, wenn sie in die Umwelt freigesetzt werden;
- Einbeziehung der Umweltauswirkungen von Praktiken, die zu einem „Überkonsum“ führen (sehr breite Palette, lächerlich niedrige Preise usw.), wodurch zwischen ultraschneller Modekleidung, „traditioneller“ Markenkleidung und „ethischer“ Markenkleidung unterschieden wird.
In Ermangelung eines verbindlichen harmonisierten europäischen Rahmens werden die französischen Arbeiten somit einen nützlichen Beitrag zu den bereits angekündigten Änderungen des PEF-Rahmens leisten. Mit dieser Arbeit steht Frankreich voll und ganz im Einklang mit der „Textilstrategie“ der Kommission, indem es einen konkreten Weg zur Verbesserung der Verbraucherinformation über den ökologischen Fußabdruck vorschlägt, der in den Inhalt künftiger delegierter Rechtsakte der Verordnung über umweltgerechte Gestaltung für nachhaltige Produkte, bekannt als ESPR, einfließen könnte.
Das auf französischer Ebene vorgeschlagene Format wird es ermöglichen, die Umweltkosten jedes Kleidungsstücks hervorzuheben. Bei dieser Methode gibt es keine an sich „guten“ oder „schlechten“ Produkte; Jedes Produkt hat Umweltkosten, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs bekannt sein müssen. Frankreich positioniert daher die Umweltkennzeichnung als ein wesentliches Instrument, um die Verbraucher zu nachhaltigeren Produkten zu führen.
10. Verweise auf Referenztexte: Die Grundlagentexte wurden im Rahmen der vorherigen Notifizierung übermittelt:
2025/0086/FR
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu