Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0651
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0129/PL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250651.DE
1. MSG 001 IND 2025 0129 PL DE 10-03-2025 PL NOTIF
2. Poland
3A. Ministerstwo Rozwoju i Technologii, Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego,
Plac Trzech Krzyży 3/5, 00-507 Warszawa, tel.: (+48) 22 411 93 94, e-mail: notyfikacjaPL@mrit.gov.pl
3B. Departament Hodowli i Ochrony Roślin, Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi, Wspólna 30, 00-930 Warszawa,
tel. (+48) 22 623 10 17, e-mail: krzysztof.kielak@minrol.gov.pl, malgorzata.malec@minrol.gov.pl
4. 2025/0129/PL - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Entwurf einer Methodik für den integrierte Anbau von Linsen
6. Methodik des integrierten Pflanzenbaus.
7.
8. 1. EINLEITUNG
(2) RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN INTEGRIERTEN PFLANZENBAU (IP) UND IP-REGELN FÜR DESSEN ZERTIFIZIERUNG
3. ANFORDERUNGEN AN LANDWIRTSCHAFTLICHE VERFAHREN
4. HALTUNG
5. INTEGRIERTER SCHUTZ VOR SCHÄDLINGEN
6. BIOLOGISCHE METHODEN IM INTEGRIERTEN PFLANZENBAU
7. GEEIGNETE TECHNIKEN FÜR DIE ANWENDUNG VON PESTIZIDEN
8. VORBEREITUNG DER ERNTE, ERNTE UND LAGERUNG VON KULTURPFLANZEN
9. SCHÄDEN AN LINSENKULTUREN DURCH WILDTIERE
10. REGELN FÜR DIE FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN IM INTEGRIERTEN ANBAU
11. LISTE DER OBLIGATORISCHEN TÄTIGKEITEN UND BEHANDLUNGEN IM INTEGRIERTEN ANBAU VON LINSEN
12. CHECKLISTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN
13. LITERATUR
9. Der integrierte Pflanzenbau (IP) ist eine nationale Qualitätsregelung für Lebensmittel, das die nachhaltige Nutzung des technischen und biologischen Fortschritts bei Anbau, Pflanzenschutz und Düngung einschließt und dessen vorrangiges Ziel darin besteht, dem Schutz der menschlichen Gesundheit und die Umwelt zu dienen. Dank des Systems können qualitativ hochwertige Kulturpflanzen gewonnen und mit einem Etikett auf den Markt gebracht werden, mit dem der integrierten Pflanzenbau gekennzeichnet wird. Die Grundvoraussetzung des integrierten Pflanzenbausystems ist neben dem Abschluss einer Fachausbildung der Anbau nach spezifischen Methoden, die vom Hauptinspektor für Pflanzengesundheit und Saatgutkontrolle genehmigt wurden. Der Entwurf bezüglich des Anbaus von Linsen, als notifizierungspflichtige technische Vorschrift, ist beigefügt.
Die Grundsätze enthalten Angaben rund um das Pflanzen, die Pflege, den Schutz und die Ernte der jeweiligen Kultur. Diese Informationen werden ergänzt durch Themen wie Verbesserung der Fruchtfolge und der landwirtschaftlichen Techniken, sachgerechte Düngung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen sowie Einsatz von Pestiziden in begründeten Fällen in einer Menge, die für die Gesundheit von Menschen und Tieren und die Umwelt am wenigsten schädlich ist. Zugelassene Stellen führen Kontrollen bei Pflanzenerzeugern durch, die den integrierten Pflanzenschutz anwenden, und überprüfen dabei auch die ordnungsgemäße Umsetzung der Anforderungen, die in den Methoden für den integrierten Pflanzenschutz festgelegt sind. Gemäß den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes vom 8. März 2013 (Gesetzblatt von 2024, Pos. 630) wurde die Zuständigkeit für die Überwachung der am System teilnehmenden Betriebe und die Ausstellung von Bescheinigungen, die die IP-Anwendung bestätigen, Zertifizierungsstellen übertragen, die von den Provinzinspektoren für Pflanzenschutz und Saatgutkontrolle autorisiert wurden.
Das System des integrierten Pflanzenbaus legt Produktanforderungen fest, die über die von der Europäischen Union festgelegten hinausgehen, und gewährleistet ein höheres Qualitätsprodukt als vergleichbare Produkte, die den Anforderungen der allgemein geltenden Vorschriften entsprechen. Das IP-System muss auch über die Standard-Anforderungen für die integrierte Schädlingsbekämpfung hinausgehen. Das System unterscheidet sich durch strengere Kriterien für die Auswahl von Pestiziden, die bei den zur Zertifizierung eingereichten Kulturen verwendet werden können. Dazu gehört unter anderem der verringerte Einsatz von Pestiziden, die nicht selektiv auf Nutzorganismen wirken, zu einer Widerstandsfähigkeit von Pflanzenschädlingen führen oder für Mensch und Umwelt toxisch sind. Informationen über Pflanzenschutzmittel, die im integrierten Pflanzenbau zugelassen sind, sind auf der Website „Platforma Sygnalizacji Agrofagów“ [Online-Schädlingswarnsystem] verfügbar
https://www.agrofagi.com.pl/143,wykaz-srodkow-ochrony-roslin-dla-integrowanej-produkcji
Das System zeichnet sich auch dadurch aus, dass die vom Hauptinspektor für Pflanzengesundheit und Saatgutkontrolle genehmigten Methoden eingehalten werden müssen. Die Einhaltung dieser Methoden wird vor der Ausstellung des IP-Zertifikats für die Produktion, den Pflanzenschutz und die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften durch den am System teilnehmenden Erzeuger überprüft.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass der integrierte Pflanzenbau gemäß Artikel 55 des Pflanzenschutzmittelgesetzes vom 8. März 2013 eine freiwillige Regelung darstellt.
‚Artikel 55 [Mitteilung über die Absicht, Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus anzuwenden]
1. Ein Wirtschaftsbeteiligter, der Pflanzen im Einklang mit den Anforderungen des integrierten Pflanzenbaus herstellt (nachstehend „Pflanzenerzeuger“ genannt), kann eine Bescheinigung beantragen, die von einem Betreiber ausgestellt wurde, der Zertifizierungstätigkeiten im Bereich des integrierten Pflanzenbaus durchführt (nachstehend „Zertifizierungsstelle“ genannt).
(2) Interessierte Erzeuger informieren die Zertifizierungsstelle jedes Jahr über ihre Absicht zur Anwendung des integrierten Pflanzenbaus spätestens 30 Tage vor Aussaat oder Pflanzung oder – im Falle von mehrjährigen Pflanzen – bis zum 1. März eines jeden Jahres.
3. Die Mitteilung gemäß Absatz 2 muss Folgendes enthalten:
1) Name, Anschrift und Wohnort oder Name, Anschrift und Sitz des Pflanzenerzeugers;
2) (aufgehoben);
3) die PESEL-Nummer (persönliche Identifikationsnummer) des Antragstellers, wenn ihm eine solche zugewiesen wurde;
4) Datum und Unterschrift des Antragstellers.
4. Der Mitteilung gemäß Absatz 2 ist Folgendes beizufügen:
1) Angaben über die Arten und Sorten der in Absatz 2 genannten Pflanzen sowie am Ort und auf der Fläche ihres Anbaus;
2) eine Kopie der Bescheinigung über den Abschluss einer Ausbildung zum integrierten Pflanzenbau oder eine Kopie der Erklärung oder Kopien anderer Unterlagen, die die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 64 Absätze 4 oder 7 des Gesetzes belegen.
5. Enthält die Mitteilung nach Absatz 2 nicht die in Absatz 3 oder 4 genannten Angaben, so fordert die Zertifizierungsstelle den Pflanzenerzeuger auf, die Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so unterrichtet die Zertifizierungsstelle den Pflanzenerzeuger schriftlich über die Weigerung, die Mitteilung anzunehmen.
6. Die Zertifizierungsstelle führt und aktualisiert ein Register der Pflanzenerzeuger, die ihre Absicht mitgeteilt haben, die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus anzuwenden.
7. Das in Absatz 6 genannte Register enthält:
1) Name, Anschrift und Wohnort oder Name, Anschrift und Sitz des Pflanzenerzeugers;
2) (aufgehoben);
3) die PESEL-Nummer des Antragstellers, wenn ihm eine solche zugewiesen wurde;
4) die Registereintragsnummer;
5) Datum der Eintragung in das Register.
8. Das in Absatz 6 genannte Register wird für die Zwecke der Hauptaufsichtsbehörde für Pflanzengesundheit und Saatgutkontrolle geführt.
9. Die Zertifizierungsstelle stellt dem Pflanzenerzeuger, der die Absicht mitgeteilt hat, die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus anzuwenden, spätestens 21 Tage nach Erhalt dieser Mitteilung eine Bestätigung über die Eintragsnummer im Register nach Absatz 6 aus.’
Auch gemäß Artikel 57 des Gesetzes gilt ein auf Antrag eines Pflanzenerzeugers von einer Bescheinigungsstelle ausgestelltes Zertifikat als Bescheinigung für die Verwendung des integrierten Pflanzenbaus, und die Bescheinigungsstelle führt ein Verzeichnis der Bescheinigungen zu der Verwendung des integrierten Pflanzenbaus, der Folgendes enthalten soll:
– Name, Anschrift und Wohnort oder Name, Anschrift und Sitz des Pflanzenerzeugers;
– die PESEL-Nummer des Pflanzenerzeugers, wenn ihm eine solche zugewiesen wurde;
– die Nummer des Pflanzenerzeugers im Register gemäß Artikel 55 Absatz 6 des genannten Gesetzes;
– die Nummer der ausgestellten Bescheinigung;
– Angabe der Arten und Sorten der angebauten Pflanzen gemäß den Anforderungen des integrierten Pflanzenbaus, für die die Bescheinigung ausgestellt wurde, der Anbaufläche und der Ertragsgröße.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: Es liegt/liegen kein(e) Grundlagentext(e) vor
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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