Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1051
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0204/CZ
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251051.DE
1. MSG 001 IND 2025 0204 CZ DE 09-04-2025 CZ NOTIF
2. Czechia
3A. Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví
Biskupský dvůr 1148/5
110 00 Praha 1
tel: 221 802 216
e-mail: eu9834@unmz.cz
3B. Oddělení Legislativa správy daní a celnictví
Odbor Daňová legislativa
Ministerstvo financí
Letenská 15, 118 10 Praha 1
4. 2025/0204/CZ - C60A - Kennzeichnung
5. Entwurf eines Erlasses zur Änderung des Erlasses Nr. 334/2013 zur Umsetzung von Bestimmungen des Gesetzes über die Kennzeichnungspflicht von Alkohol in der durch den Erlass Nr. 610/2020 geänderten Fassung.
6. Kennzeichnung von Alkohol auf Verbraucherverpackungen
7.
8. Die Änderung des Erlasses Nr. 334/2013 zur Umsetzung von Bestimmungen des Gesetzes über die Kennzeichnungspflicht von Alkohol in der durch den Erlass Nr. 610/2020 geänderten Fassung ergibt sich aus der gesetzlichen Befugnis nach § 75 des Gesetzes Nr. 307/2013 über die Kennzeichnungspflicht von Alkohol in der geänderten Fassung (im Folgenden „Gesetz über die Kennzeichnungspflicht von Alkohol“).
In Bezug auf die Änderungen des Gesetzes über die Kennzeichnungspflicht von Alkohol, die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der Steuerverwaltung und der Zuständigkeit der Zollverwaltung der Tschechischen Republik umgesetzt wurden, betrifft der Erlass insbesondere die folgenden Aspekte:
• Änderung des Verfahrens für die Bestellung, die Entgegennahme und den Verkauf von Kontrollbanderolen (§ 75 Buchstabe d des Gesetzes über die Kennzeichnungspflicht von Alkohol),
• Festsetzung des Verkaufspreises von Kontrollbanderolen [§ 75 Buchstabe j des Gesetzes über die Kennzeichnungspflicht von Alkohol].
Durch die Änderung des Verfahrens für die Bestellung, die Entgegennahme und den Verkauf von Kontrollbanderolen können Personen, die zur Kennzeichnung von Alkohol verpflichtet sind, die Kontrollbanderolen persönlich oder über eine im Register der Postdienstbetreiber eingetragene Person entgegennehmen. Sie können das Verfahren für die Entgegennahme der Kontrollbanderolen selbst vorschlagen.
Mit dem Entwurf eines Erlasses wird auch die Festlegung des Preises für Kontrollbanderolen geändert. Dies beruht auf einer Änderung der Befugnis im Gesetz über die Kennzeichnungspflicht von Alkohol, nach der im Erlass der Verkaufspreis von Kontrollbanderolen unmittelbar festgelegt oder ein Verfahren zur Festlegung des Verkaufspreises bestimmt werden kann.
Grundlagentext: Gesetz Nr. 307/2013 über die obligatorische Kennzeichnung von Alkohol
Erlass Nr. 334/2013 zur Umsetzung von Bestimmungen des Gesetzes über die Kennzeichnungspflicht von Alkohol
Frühere Notifizierungen: 2020/0529/CZ
2024/0443/CZ
Schlagwörter: Kontrollbanderolen
9. Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften haben das Finanzministerium, die Zollverwaltung der Tschechischen Republik und Fachkreise einige sachliche und gesetzgeberische Mängel festgestellt, die zu einer Änderung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der Steuerverwaltung und der Zuständigkeit der Zollverwaltung der Tschechischen Republik geführt haben. Durch diese Änderung wird die Befugnis im Zusammenhang mit der Bestellung, dem Verkauf oder der Rückgabe von Kontrollbanderolen auf die Zollstelle für die Region Mittelböhmen (den benannten Steuerverwalter) konzentriert. Im Entwurf eines Erlassen wird dann das Verfahren für die Bestellung, die Entgegennahme und den Verkauf von Kontrollbanderolen festgelegt. Eine Person, die zur Kennzeichnung von Alkohol verpflichtet ist, kann Kontrollbanderolen persönlich oder über eine Person entgegennehmen, die gemäß dem Gesetz Nr. 212/2013 zur Änderung des Gesetzes Nr. 29/2000 über Postdienste und zur Änderung bestimmter Rechtsakte (Postdienstgesetz) in der geänderten Fassung im Register der Postdienstbetreiber eingetragen ist; die Person, die zur Kennzeichnung von Alkohol verpflichtet ist, kann das Verfahren zur Entgegennahme von Kontrollbanderolen selbst vorschlagen. Heute haben diese Möglichkeit nur Inhaber von Postlizenzen, das heißt, sie gilt nur für einen begrenzten Kreis von Unternehmen.
In den geltenden Rechtsvorschriften wird der Preis für Kontrollbanderolen festgelegt, indem ein bestimmter Betrag numerisch ausgedrückt wird. Der Entwurf geht davon aus, dass der Verkaufspreis von Kontrollbanderolen der Summe der mit ihrer Herstellung verbundenen Kosten und der mit ihrem Transport zum Kunden verbundenen Kosten entspricht. Die Kosten für die Zustellung von Kontrollbanderolen durch den benannten Steuerverwalter an eine Person, die zur Kennzeichnung von Alkohol verpflichtet ist, über den Inhaber einer Postlizenz gemäß dem Gesetz über Postdienste, werden zum Verkaufspreis hinzugerechnet. Dieser Preis entspricht somit besser den tatsächlichen Kosten, die mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kontrollbanderolen verbunden sind.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2020/0529/CZ, 2024/0443/CZ
Die Grundlagentexte wurden in einer früheren Notifizierung übermittelt:
2020/0529/CZ
2024/0443/CZ
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu