Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2053
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0417/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252053.DE
1. MSG 001 IND 2025 0417 ES DE 31-07-2025 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y
de Medio Ambiente.
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación.
d83-189@maec.es
3B. Subdirección General de Calidad y Seguridad Industrial.
Dirección General de Estrategia Industrial y de la Pequeña y Mediana Empresa.
Ministerio de Industria y Turismo.
4. 2025/0417/ES - N20E - Strom
5. Königlicher Erlass zur Änderung der Elektrotechnik-Verordnung über das Thema Niederspannung sowie der Verordnung über die technischen Bedingungen und die Sicherheitsgarantien für elektrische Hochspannungsanlagen, inklusive ergänzender technischer Anleitungen (ITC)
6. Niederspannungsanlagen sowie Mittel- und Hochspannungstransformatoren auf Staatsgebiet.
7.
8. Der Entwurf des königlichen Erlasses besteht aus einer Präambel, zwei Artikeln, einer einzigen Zusatzbestimmung, acht Übergangsbestimmungen, einer einzigen Aufhebungsbestimmung und drei Schlussbestimmungen.
Der Erlass führt neue technische Anforderungen ein, um vor dem Hintergrund der weit verbreiteten Einführung des Eigenverbrauchs die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten.
Der Entwurf des königlichen Erlasses besteht aus:
- Artikel 1. Es werden Änderungen an der elektrotechnischen Niederspannungsverordnung vorgenommen, die durch den königlichen Erlass 842/2002 vom 2. August 2002 und seine ergänzenden technischen Anleitungen ITC BT-01, ITC BT-02, ITC BT-03, ITC BT-04, ITC BT-05, ITC BT-06, ITC BT-07, ITC BT-11, ITC BT-12, ITC BT-13, ITC BT-14, ITC BT-15, ITC BT-16, ITC BT-17, ITC BT-23 und ITC BT-40 angenommen wurde. Die neue ITC BT-53 über Anlagen mit Gleichstromsystemen ist ebenfalls genehmigt worden.
- Artikel 2. Änderung der ITC RAT-09 der Verordnung über die technischen Bedingungen und die Sicherheitsgarantien für elektrische Hochspannungsanlagen, die durch den königlichen Erlass 337/2014 vom 9. Mai 2014 angenommen wurde.
- Einzige Zusatzbestimmung. Aktualisierung der Verweise auf UNE-Normen.
- Erste Übergangsbestimmung. Genehmigung von Kontrollstellen für die von diesem königlichen Erlass betroffenen Tätigkeiten während einer Übergangszeit von 18 Monaten.
- Zweite Übergangsbestimmung. Verfügt, dass die Eigentümer von Anlagen, die der für diese Branche zuständigen Behörde in der entsprechenden autonomen Gemeinschaft nicht bekannt sind, die für ihre Legalisierung erforderlichen Unterlagen selbst vorlegen müssen.
- Dritte Übergangsbestimmung. Legt für Anlagen, die vor diesem königlichen Erlass errichtet und in Betrieb genommen wurden, fest, wie die periodischen Inspektionen durchzuführen sind und welche Frist für die Erstinspektion gilt.
- Vierte Übergangsbestimmung. Enthält Einzelheiten zu den Regelungen für Anlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses königlichen Erlasses noch im Bau befinden, und dazu, was eine im Bau befindliche Anlage eigentlich ist.
- Fünfte Übergangsbestimmung. Legt fest, dass bereits zugelassene Betreiber von Niederspannungsanlagen die in der neuen ITC BT-03 festgelegte Selbsterklärung nicht erneut vorlegen müssen.
- Sechste Übergangsbestimmung. Legt den rückwirkenden Charakter der Einführung jener Sicherheitsvorrichtungen fest, die seit Änderung des ITC RAT-09 erforderlich sind und durch den königlichen Erlass 337/2014 vom 9. Mai 2014 genehmigt wurden.
- Siebte Übergangsbestimmung. Legt eine zweijährige Frist für die Beendigung des Einbaus von AC-Fehlerstromschutzschaltern fest.
- Achte Übergangsbestimmung. Um der Verpflichtung nachzukommen, einen Wartungsvertrag abzuschließen, wird eine Frist von zwei Jahren gewährt.
- Einzige Aufhebungsbestimmung. Alle gleichrangigen oder nachrangigen Rechtsvorschriften, die den Bestimmungen dieses königlichen Erlasses, und insbesondere auch Artikel 14 des königlichen Erlasses 1699/2011 vom 18. November 2011 über den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen mit geringer Stromerzeugung an das Netz zuwiderlaufen, sind hiermit aufgehoben.
- Erste Schlussbestimmung. Zur rechtlichen Zuständigkeit, die ganz generell auf den Bestimmungen von Artikel 149.1.13 der Verfassung beruht.
In ähnlicher Weise fallen Artikel 3 sowie die sechste Übergangsbestimmung in die Zuständigkeit, die dem Staat durch Artikel 149.1.25 der spanischen Verfassung für die Rechtsgrundlagen des Bergbau- und Energiewesens übertragen wird.
- Zweite Schlussbestimmung. Zur Erteilung der Genehmigungen für die Entwicklung und Änderung der Elektrotechnik-Verordnung zum Thema Niederspannung und ihren ergänzenden technischen Anleitungen.
- Dritte Schlussbestimmung. Inkrafttreten.
9. Mit dem königlichen Erlass 244/2019 vom 5. April 2019 zur Regelung der administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Eigenverbrauch elektrischer Energie wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des Eigenverbrauchs eingeführt. Dadurch ändert sich Artikel 9 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember 2013 über den Elektrizitätssektor, insbesondere die Definition des Eigenverbrauchs und seiner Modalitäten (mit oder ohne Überschüsse) sowie die wirtschaftlichen und administrativen Regelungen, die für diese Modalitäten gelten. Infolge dieser Aktualisierung der Rechtsvorschriften muss auch die Elektrotechnik-Verordnung zum Thema Niederspannung geändert werden, will man die Sicherheit dieser Anlagen gewährleisten.
Außerdem muss eine spezifische technische Zusatzanleitung (ITC) für diejenigen Gleichstromanlagen erarbeitet werden, die zur Inneninstallation eines Verbrauchers eines Stromerzeugers gehören und an das Verteilungsnetz oder an die Inneninstallation des Verbrauchers angeschlossen sind.
Darüber hinaus wird es nach Unfällen mit Todesfolge, die, wie bei dem Unfall in Cadiz im Jahr 2016, durch eine Überhitzung von Hochspannungs-Verteilungstransformatoren verursacht wurden, als notwendig erachtet, zusätzliche Anforderungen für diese Art von Transformatoren einzuführen, um gefährliche Temperaturanstiege zu verhindern, und um sicherzustellen, dass sich diese abschalten, bevor es zu potenziellen Explosionen oder Verpuffungen kommt. Es handelt sich also um eine Änderung der ITC RAT-09 zur Verordnung über die technischen Bedingungen und die Sicherheitsgarantien für elektrische Hochspannungsanlagen sowie der ergänzenden technischen Anleitungen ITC RAT-01 bis -23, die durch den königlichen Erlass 337/2014 vom 9. Mai 2014 angenommen wurden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden in Verbindung mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2001/0159/E
2012/0703/E
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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