Mitteilung 901
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2343
Informationsverfahren EG - EFTA
Notifizierung: 2025/9019/NO
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252343.DE
1. MSG 901 IND 2025 9019 NO DE 01-09-2025 NO NOTIF
2. Norway
3A. Royal Ministry of Trade, Industry and Fisheries
Trade Policy Department
P.O. Box 8090, Dep
NO-0032 Oslo
Norway
Email: tbt.notifications@nfd.dep.no
3B. Norwegian Maritime Authority
P.O. Box 2222
NO-5509 Haugesund
4. 2025/9019/NO - T20T - See- und Flussverkehr und Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen
5. Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnungen über Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
6. Schiffe, die in Polargewässern verkehren
7.
8. Umsetzung des IMO-Beschlusses MSC.532(107) über Änderungen des SOLAS-Kapitels XIV über Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, und des IMO-Beschlusses 538(107) über Änderungen des internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polarcode), in norwegisches Recht.
Die folgenden nationalen Anpassungen wurden vorgeschlagen:
1)
SOLAS-Kapitel XIV, neue Regel 3-1.1, lautet wie folgt:
„Schiffe, die den Regeln 2.1.2, 2.1.3 oder 2.1.4 unterliegen, müssen auf allen Fahrten im antarktischen Gebiet und auf Fahrten in arktischen Gewässern jenseits der äußeren Grenze des Küstenmeeres der Vertragsregierung, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, die Bestimmungen der Kapitel 9-1 und 11-1 von Teil I-A des Polar-Codes erfüllen, wobei die Einleitung und die sicherheitsbezogenen Bestimmungen der Absätze 1.2, 1.4 und 1.5 von Kapitel 1 von Teil I-A des Polar-Codes zu berücksichtigen sind.“
Die NMA schlägt vor, den geografischen Geltungsbereich dahingehend zu erweitern, dass auch die Polargebiete der Küstenmeere rund um Svalbard und Jan Mayen einbezogen werden, vgl. Abschnitt 4 Absatz 3 der
Entwurfsverordnungen.
2)
SOLAS-Kapitel XIV, neue Regel 3-1.2, lautet wie folgt:
„Ungeachtet des Absatzes 1 bestimmt die Verwaltung, inwieweit die Bestimmungen der Regel 9-1.3.1 und der Regel 9-1.3.2 des Kapitels 9-1 von Teil I-A des Polarkodex nicht für Folgendes gelten:
.1 Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 24 m und darüber;
.2 Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500, die nicht auf internationalen Fahrten eingesetzt sind."
Die NMA schlägt vor, dass die oben in den Punkten .1 und .2 aufgeführten Schiffe den Regeln 9-1.3.1 und 9-1.3.2 vollständig entsprechen müssen, vgl. Abschnitt 4 Absatz 2 der Vorschriftenentwürfe.
3) Regel 9-1.3.2 von Teil I-A des Polar-Codes bezieht sich auf „eisverstärkte Schiffe“, ohne diesen Begriff klar zu definieren. Um diese Gruppe von Schiffen identifizieren zu können, hat die NMA eine Definition des Begriffs vorgeschlagen, vgl. Abschnitt 4 Absatz 4. Die Definition wird sich auf den Anwendungsbereich der Regel 9-1.3.2 von Teil I-A des Polar-Codes auswirken.
4) Nach Kapitel XIV Regel 2.5 des SOLAS-Übereinkommens gilt dieses Kapitel nicht für Schiffe, die im Eigentum oder Betrieb einer Vertragsregierung stehen und vorerst nur im nichtgewerblichen Staatsdienst eingesetzt werden. Die NMA schlägt vor, dass die geänderte Verordnung auch für diese Gruppe von Schiffen gelten soll, mit einer Ausnahme für Schiffe, die den norwegischen Streitkräften gehören oder im Dienst der norwegischen Streitkräfte verwendet werden, vgl. Abschnitt 1 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs.
9. Ref. 1)
Auf der Grundlage von Sicherheitsbedenken und Gleichheitserwägungen hält es die NMA für angemessen, dass der Polar Code sowohl für norwegische Schiffe als auch für ausländische Schiffe innerhalb norwegischer Polargewässer gilt.
Ref. 2)
Die NMA hat es nicht für gerechtfertigt befunden, die genannten Schiffe von den Vorschriften 9-1.3.1 und 9-1.3.2 des Kapitels 9-1 von Teil I-A des Polarkodex auszunehmen. Sowohl aus Sicherheitsgründen als auch weil wir glauben, dass eine Ausnahme zu einer Schwächung der Vorschriften auf internationaler Ebene beitragen würde.
Ref. 3)
Für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften ist bei „eisgestärkten Schiffen“ eine Definition erforderlich.
Ref. 4)
Die von der NMA erlassenen Vorschriften umfassen in der Regel Schiffe, die Eigentum des norwegischen Staates sind oder von ihm betrieben werden, nicht jedoch Schiffe, die Eigentum der norwegischen Streitkräfte sind oder von diesen betrieben werden.
Die NMA hat geprüft, ob die vorgeschlagenen Vorschriften im Widerspruch zu einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften stehen, und keine Widersprüche festgestellt. In Übereinstimmung mit den Artikeln 11 und 13 des EWR-Abkommens betrachtet die NMA die Vorschriften als angemessen, da sie das erforderliche Schutzniveau mit den am wenigsten einschränkenden Methoden gewährleisten.
10. Verweise auf die Grundtexte: Keine Grundtexte verfügbar
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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