Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2517
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0518/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252517.DE
1. MSG 001 IND 2025 0518 ES DE 12-09-2025 ES NOTIF
2. Spain
3A. Dirección de Administración Ambiental
Viceconsejería de Medio Ambiente
Departamento de Industria, Transición Energética y Sostenibilidad
Gobierno Vasco
3B. Departamento de Industria, Transición Energética y Sostenibilidad
Gobierno Vasco
4. 2025/0518/ES - S50E - Umweltfreundliche Maßnahmen
5. Entwurf eines Erlasses zur Festlegung der rechtlichen Regelungen für Tätigkeiten zur Verwertung von Schlacke aus der energetischen Abfallverwertung in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland zur späteren Verwendung als Zuschlagstoff
6. Zweck des Erlassentwurfs: Festlegung der Kriterien für die Bestimmung, wann Schlacke aus der energetischen Abfallverwertung in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland für die Zwecke der späteren Verwendung nicht mehr als Abfall gilt
7.
8. In dem Erlassentwurf werden die Kriterien festgelegt, anhand derer bestimmt wird, wann Schlacke aus der energetischen Abfallverwertung in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland für die Zwecke einer späteren Verwendung als sekundärer Zuschlagstoff nicht mehr als Abfall gilt.
Der Erlass regelt die Kriterien für die Gewährung des Endes der Abfalleigenschaft (Artikel 3 des Erlassentwurfs) und die Anforderungen, die die zu verwertenden Abfälle und die Verwertungsanlagen erfüllen müssen (Anhang I des Erlassentwurfs).
Auch Fragen im Zusammenhang mit der Verwertung von Schlacke werden angesprochen (Artikel 4 des Erlassentwurfs), ebenso wie die Verpflichtungen derjenigen, die Schlacke zum Zwecke der Gewährung des Endes der Abfalleigenschaft verwerten (Artikel 5 des Erlassentwurfs).
Darüber hinaus werden die Verwendungen und Bestimmungen von sekundären Zuschlagstoffen geregelt (Artikel 6 und Anhang II des Erlassentwurfs), und es werden Kriterien für die Umweltbewertung und -kontrolle entsprechend den Verwendungen von sekundären Zuschlagstoffen festgelegt (Anhang III des Erlassentwurfs).
Die Anforderungen an die Konformitätserklärung, die von der Person, die die Abfälle verwertet, für jede Sendung ausgestellt werden muss, sind festgelegt (Artikel 7 des Erlassentwurfs).
Abschließend wird im Erlassentwurf das Bewirtschaftungssystem geregelt, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Kriterien für die Gewährung des Endes der Abfalleigenschaft erfüllt sind (Artikel 8 des Erlassentwurfs), und er enthält Anweisungen für den Probenahmeplan und die Probenahme von sekundären Zuschlagstoffen (Anhang IV), um eine repräsentative Probe der verarbeiteten Schlackenpartie zu erhalten.
9. Schlackenabfälle aus der energetischen Abfallverwertung gehören zu den 10 nicht gefährlichen Abfallquellen und würden im Falle ihrer Verwertung die größte Menge an verwerteten Produkten beitragen, um die Zielsetzung des Abfallvermeidungs- und -bewirtschaftungsplans 2030 des Baskenlandes zu erreichen. Derzeit gibt es im Baskenland zwei energetische Verwertungsanlagen, die Schlacke erzeugen: die Anlage Zabalgarbi (Bizkaia) und den Umweltkomplex Zubieta (Gipuzkoa). Laut dem kommunalen Abfallverzeichnis 2020 werden in dieser Autonomen Gemeinschaft jährlich rund 70 000 Tonnen Schlacke aus Prozessen der energetischen Abfallverwertung erzeugt.
Im Einklang mit den strategischen Zielen der Europäischen Union und dem aktuellen Plan zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung des Baskenlandes ist die Verwertung dieser Schlacke, die in einigen Fällen sehr ähnliche Eigenschaften wie bestimmte Rohstoffe aufweist, eine Praxis, die gefördert werden muss, um eines der Hauptprobleme der Abfallwirtschaft im Baskenland anzugehen.
Um diese neuen Ziele zu erreichen, einschließlich des Ziels einer Verwertung von 85 % bis 2030, muss ein Erlass zur Festlegung der Anforderungen an die Verwendung von Zuschlagstoffen, die aus der Verwertung von Schlacke gewonnen werden, in das Rechtssystem dieser Autonomen Gemeinschaft aufgenommen werden, damit diese Schlacke gemäß den in diesem Erlass genehmigten Verwendungen in die Produktionsverfahren zurückgeführt werden kann.
10. Verweise auf Primärrecht: Es gibt kein Primärrecht
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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